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Arbeitslosengeld II - Verlängerte Kostenübernahme

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  1. Filluar 2008
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Peticioni i drejtohet: Deutschen Bundestag

Der Deutsche Bundestag möge beschließen, dass im Sozialgesetzbuch II die Dauer der Übernahme der unangemessenen Kosten der Unterkunft und Heizung für Empfänger eines Arbeitslosengeldes II statt bisher 6 Monate auf 12 Monate erweitert wird.

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Innerhalb des bisherigen Zeitraumes von 6 Monaten ist es kaum noch möglich, dass erwerbslos Hilfebedürftige angemessenen Wohnraum finden können. Das trifft insbesondere auch dann zu, wenn Mitglieder aus der Bedarfsgemeinschaft ausziehen und die Kosten der Unterkunft und Heizung somit unangemessen hoch sind.

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Detajet e peticionit

Peticioni filloi: 09.12.2008
Mbledhja mbaron: 19.02.2009
Rajon : Gjermania
tema:  

lajm

  • Detlef Zöllner Arbeitslosengeld II Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 17.03.2010 abschließend beraten und
    beschlossen:

    Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen entsprochen ist. Begründung Der Petent fordert, dass im Sozialgesetzbuch II die Dauer der Übernahme der unan-
    gemessenen Kosten der Unterkunft und Heizung für Empfänger eines Arbeitslosen-
    geldes II - statt bisher 6 Monate - auf 12 Monate erweitert wird.

    Zur Begründung führt der Petent im Wesentlichen an, dass es in einem Zeitraum von
    sechs Monaten für erwerbslose Hilfsbedürftige kaum möglich sei, angemessenen
    Wohnraum zu finden. Dies treffe insbesondere dann zu, wenn Mitglieder der
    Bedarfsgemeinschaft ausziehen und dadurch die Unangemessenheit entsteht. Die
    Regelung der Berliner Ausführungsvorschrift Wohnen sei das Vorbild seines Anlie-
    gens. Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des Petitionsaus-
    schusses eingestellt. Sie wurde von 600 Mitzeichnungen unterstützt. Außerdem gin-
    gen 23 Diskussionsbeiträge ein.

    Der Petitionsausschuss hat zu der Eingabe eine Stellungnahme des Bundesministe-
    riums für Arbeit und Soziales (BMAS) eingeholt.

    Das BMAS erläutert im Wesentlichen die geltende Rechtslage. Weiter führt das
    BMAS aus, dass das Land Berlin als kommunaler Träger der Grundsicherung für
    Arbeitsuchende in seinen Ausführungsvorschriften-Wohnen (AV-Wohnen) für die
    Ausführung des § 22 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) - bindend für
    die JobCenter - bestimmt hätte, dass zunächst in jedem Fall die tatsächlichen Auf-

    wendungen für die Unterkunft ohne jede Prüfung für zwölf Monate übernommen
    werden. Erst danach sollte die gesetzlich vorgesehene Prüfung einsetzen. Diese
    - zum 1. März 2009 gestrichene - rechtswidrige Passage hätte zu einer Übernahme
    auch unangemessener Kosten für eine Regelfrist von achtzehn Monaten geführt.

    In seiner parlamentarischen Prüfung kommt der Petitionsausschuss zu folgendem
    Ergebnis:

    Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in
    Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. § 22
    Abs. 1 Satz 3 SGB II bestimmt, dass im Einzelfall auch unangemessene Auf-
    wendungen für die Unterkunft als Bedarf so lange berücksichtigt werden, wie es nicht
    möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten
    oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens
    für sechs Monate. Eine Erweiterung der gesetzlich vorgesehenen Regelfrist von
    sechs Monaten ist nicht erforderlich. In § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II ist bereits geregelt,
    dass unangemessene Kosten so lange berücksichtigt werden, wie es dem
    Hilfebedürftigen bzw. der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich ist, die Kosten zu sen-
    ken. Unter diesen Tatbestand fällt auch die vom Petenten als Begründung angeführte
    erfolglose Suche nach angemessenem Wohnraum. Hat ein Hilfebedürftiger in der
    Sechsmonatsfrist tatsächlich ausreichend, aber erfolglos angemessenen Wohnraum
    gesucht, ist die weitere Übernahme der unangemessenen Kosten auch über die
    Sechsmonatsfrist hinaus die gesetzliche Folge.

    Der vom Petenten geschilderte Fall des Auszugs eines Mitgliedes der Bedarfsge-
    meinschaft aus der gemeinsamen Wohnung mit der Folge der Unangemessenheit
    der Wohnkosten für den Rest der Bedarfsgemeinschaft hat keine Auswirkungen auf
    den Sucherfolg hinsichtlich möglichen angemessenen Wohnraums.

    Hinsichtlich des Vorbringens des Petenten sieht der Petitionsausschuss keine Ver-
    anlassung zum Tätigwerden. Insbesondere verkennt der Petent, dass sein Anliegen -
    insbesondere im Lichte seiner eigenen Begründung - durch die geltende Rechtslage
    vollständig abgedeckt ist. Diese Rechtslage ist auch sachgerecht.

    Der Petitionsausschuss empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil
    dem Anliegen des Petenten entsprochen ist.

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