Région: Allemagne
 

Arbeitslosengeld - Keine Pflichtbewerbung bei Zeitarbeitsfirmen für ALG I-Empfänger

Pétitionnaire non public
La pétition est adressée à
Deutschen Bundestag

773 signatures

La pétition n'est pas acceptée.

773 signatures

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  1. Lancé 2011
  2. Collecte terminée
  3. Soumis
  4. Dialogue
  5. Terminée

Il s'agit d'une pétition en ligne des Deutschen Bundestags.

La pétition est adressée à : Deutschen Bundestag

Der Deutsche Bundestag möge beschließen, dass Arbeitslose mit Bezug von Arbeitslosengeld 1 (ALG I) seitens der Bundesagentur für Arbeit (BA) nicht mehr grundsätzlich verpflichtet werden können, sich bei Zeitarbeitsunternehmen zu bewerben. Vermittlungsvorschläge für Zeitarbeitsfirmen sollen weiterhin gemacht werden dürfen, dem Betroffenen soll aber freigestellt bleiben, ob er sich bewerben möchte.

Raison

Das Pro und Contra von Zeitarbeit wurde und wird in der Öffentlichkeit vielfach diskutiert. Zusammenfassend muss man aber sagen, dass Zeitarbeit grundsätzlich nicht zu befürworten ist, da bei Leiharbeitsverhältnissen immer eine weitere Partei (nämlich die Zeitarbeitsfirma) mit im Spiel ist, die entsprechend zusätzlich abkassieren will. Dies in der Regel auf Kosten der Leiharbeitnehmer und nicht auf Kosten des ausleihenden Unternehmens, welches ja eigentlich für die Leistung kurzfristig über Leiharbeitnehmer Kapazitätsengpässe überbrücken zu können entsprechend MEHR zahlen müsste! Zeitarbeitsfirmen haben sich daher in den letzten Jahren zu einer regelrechten Plage entwickelt. Dies wird seitens BA unterstützt in dem sie Bezieher von ALG I in der Regel per Zielvereinbarung verpflichtet, sich auch bei entsprechenden Zeitarbeitsunternehmen zu bewerben. Tun sie dies nicht droht ihnen u. U. Kürzungen der Bezüge. ALG 1 erhalten Personen, die u. a. aufgrund ihrer vorherigen Anwartschaftszeit dazu berechtig sind. Oft ist es so, dass diese aus einem langjährigen Arbeitsverhältnis ausscheiden (mussten) und auch bestrebt sind wieder ein ?normales? Arbeitsverhältnis zu finden. Das Forcieren der Vermittlung von Zeitarbeitsverhältnissen seitens der BA sollte daher für diese Personengruppe nicht mehr unterstützt werden.

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détails de la pétition

Pétition lancée: 02/07/2011
Fin de la collecte: 30/08/2011
Région: Allemagne
Catégorie:  

Actualités

  • Carsten Bauer

    Arbeitslosengeld

    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 28.06.2012 abschließend beraten und
    beschlossen:

    Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
    konnte.

    Begründung

    Der Petent fordert, der Deutsche Bundestag möge beschließen, dass Arbeitslose mit
    Bezug von Arbeitslosengeld seitens der Bundesagentur
    für Arbeit nicht mehr
    grundsätzlich verpflichtet werden können, sich bei Zeitarbeitsunternehmen zu
    bewerben. Vermittlungsvorschläge für Zeitarbeitsfirmen sollen weiterhin gemacht
    werden dürfen, dem Betroffenen soll aber freigestellt bleiben, ob er sich bewerben
    möchte.

    Zur Begründung führt der Petent im Wesentlichen an, dass Zeitarbeit grundsätzlich
    nicht zu befürworten sei. Zeitarbeitsfirmen würden auf Kosten der Leiharbeitnehmer
    verdienen. Dies werde von der Bundesagentur für Arbeit unterstützt, indem Bezieher
    von Arbeitslosengeld verpflichtet werden würden, sich auch bei Zeitarbeitsfirmen zu
    bewerben. Diese Situation müsse geändert werden.

    Die Eingabe wurde
    des
    Internetseite
    der
    auf
    öffentliche Petition
    als
    Petitionsausschusses eingestellt. Sie wurde durch 773 Mitzeichnungen unterstützt.
    Außerdem gingen 139 Diskussionsbeiträge ein.

    Der Petitionsausschuss
    hat
    zu
    der Eingabe
    eine Stellungnahme
    des
    Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) eingeholt. Darin erläutert das
    BMAS im Wesentlichen die geltende Rechtslage. Hinsichtlich der weiteren
    Einzelheiten wird auf die vom Petenten eingereichten Unterlagen Bezug genommen.

    In seiner parlamentarischen Prüfung kommt der Petitionsausschuss zu folgendem
    Ergebnis:

    Das Arbeitslosengeld ist eine Leistung der Arbeitslosenversicherung. W ie bei jeder
    Versicherung hat der Versicherte bei Eintritt des Versicherungsfalles zur Begrenzung
    des Versicherungsschadens beizutragen. Dies können die anderen Mitglieder dieser
    Solidargemeinschaft - die beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und
    ihre Arbeitgeber - erwarten, weil sie die Mittel
    für die Arbeitslosenversicherung
    aufbringen. Deshalb ist der Versicherungsfall Arbeitslosigkeit
    im Rahmen der
    Schadensbegrenzung so schnell wie möglich zu beenden.

    Zeitarbeitsunternehmen sind reguläre Arbeitgeber im Sinne des § 35 Drittes Buch
    Sozialgesetzbuch. Für sie gelten dieselben Rechte und Pflichten. Eine Verweigerung
    der Vermittlung von Arbeitnehmern an Zeitarbeitsunternehmen wäre rechtlich
    unzulässig. Arbeitslosengeldempfänger sind gehalten,
    ihre Arbeitslosigkeit auch
    durch Aufnahme einer Beschäftigung bei einer Zeitarbeitsfirma zu beenden. Hierbei
    handelt es sich um reguläre sozialversicherungspflichtige Beschäftigungen, für die
    grundsätzlich die gleichen Arbeitnehmerschutzrechte gelten.

    Im Hinblick auf die Entlohnung gilt der Grundsatz, dass Leiharbeitnehmerinnen und
    -arbeitnehmer dasselbe Arbeitsentgelt wie die Stammbelegschaft des Unternehmens
    erhalten müssen. Von diesem Grundsatz kann nur durch Tarifvertrag abgewichen
    werden. Im Rahmen der verfassungsrechtlich garantierten Tarifautonomie ist das
    Aushandeln der Löhne grundsätzlich die Aufgabe der Sozialpartner. So ist auch
    sichergestellt, dass die Betroffenen zumindest den tariflichen Mindestlohn erhalten.
    Zudem werden die Betroffenen durch die allgemeinen Zumutbarkeitsregelungen des
    Arbeitsförderungsrechts
    Beschäftigungen müssen
    geschützt. Unzumutbare
    Arbeitslose nicht annehmen. Unter dem Gesichtspunkt der Entlohnung ist
    Arbeitslosen eine Beschäftigung dann nicht zumutbar, wenn der Lohn derart niedrig
    ist, dass er als sittenwidrig einzustufen ist. Des Weiteren ist die Aufnahme einer
    Beschäftigung nicht zumutbar, wenn das daraus erzielbare Arbeitsentgelt erheblich
    niedriger ist als das der Bemessung des Arbeitslosengeldes zu Grunde liegende
    Arbeitsentgelt. Zumutbar ist eine Beschäftigung, wenn das Arbeitsentgelt
    in den
    ersten drei Monaten der Arbeitslosigkeit nicht mehr als 20% und in den folgenden
    drei Monaten nicht mehr als 30% unter dem Arbeitsentgelt liegt, nach dem das
    Arbeitslosengeld bemessen wird. Vom siebten Monat der Arbeitslosigkeit an kann
    dem Arbeitslosen zugemutet werden, für ein Nettoentgelt zu arbeiten, das seinem
    Arbeitslosengeld entspricht. Diese Grundsätze gelten für alle Beschäftigungen - auch
    solchen bei Zeitarbeitsunternehmen.

    Der Ausschuss hält die geltende Rechtslage für sachgerecht und vermag sich nicht
    für eine Gesetzesänderung im Sinne des Petenten auszusprechen.

    Der Petitionsausschuss empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil
    dem Anliegen des Petenten nicht entsprochen werden konnte.

    Der von der Fraktion der SPD gestellte Antrag, die Petition der Bundesregierung -
    dem BMAS - zur Erwägung zu überweisen, soweit es darum geht, Leiharbeit nur
    dazu zu nutzen, Spitzenzeiten oder den Ausfall von Beschäftigten abzudecken, und
    das Petitionsverfahren im Übrigen abzuschließen, ist mehrheitlich abgelehnt worden.

    Der von der Fraktion DIE LINKE. gestellte Antrag, die Petition der Bundesregierung -
    dem BMAS - zur Erwägung zu überweisen und sie den Fraktionen des Deutschen
    Bundestages zur Kenntnis zu geben, ist ebenfalls mehrheitlich abgelehnt worden.

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