Reģions: Vācija
 

Arbeitslosengeld - Regelungen zur Berechnung des Arbeitslosengeldes I

Petīcijas iesniedzējs nav publisks
Petīcija ir adresēta
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags

37 Paraksti

Petīcija nav rezultatīva

37 Paraksti

Petīcija nav rezultatīva

  1. Sākās 2016
  2. Kolekcija beidzās
  3. Iesniegts
  4. Dialogs
  5. Pabeigtas

Šī ir tiešsaistes petīcija des Deutschen Bundestags ,

Lūgums ir adresēts: Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags

Mit der Petition wird gefordert, bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes I nicht wie bisher den Bruttoarbeitslohn der letzten 12 Monate pauschal durch 360 Tage zu teilen, sondern durch die Anzahl der tatsächlichen, regelmäßigen Arbeitstage.

Pamatojums

Ansonsten handelt es sich hier entweder um einen Rechenfehler (anstatt der tatsächlichen Arbeitstage zu veranschlagen) oder um Willkür um die Leistungen niedrig zu halten.Für mein Rechtsverständnis ist es nicht nachvollziehbar, daß auf der einen Seite eine 5 Tagewoche (ca.260 Tage) des erarbeiteten Lohns zur Berechnung herangezogen wird. Dann aber zum anderen eine 7 Tagewoche (360 Tage) daraus gemacht wird um eine Versicherungsleistung zu berechnen.

Kopīgot petīciju

Attēls ar QR kodu

noplēšama lapiņa ar QR kodu

lejupielādēt (PDF)

Informācija par petīciju

Petīcija uzsākta: 09.08.2016
Kolekcija beidzas: 19.09.2016
Reģions: Vācija
Kategorija:  

Jaunumi

  • Pet 4-18-11-81501-034754

    Arbeitslosengeld


    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 09.03.2017 abschließend beraten und
    beschlossen:

    Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
    konnte.

    Begründung

    Mit der Petition wird gefordert, dass das Arbeitslosengeld nicht pauschal durch
    360 Kalendertage, sondern anhand der Anzahl der tatsächlich geleisteten Arbeitstage
    berechnet wird.
    Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, die Versicherungsleistung des
    Arbeitslosengeldes werde anhand der letzten zwölf monatlichen Bruttoarbeitslöhne
    geteilt durch 360 Kalendertage berechnet. Stattdessen sollten bei der Berechnung, wie
    im Arbeitsleben zur Berechnung des Arbeitslohnes auch, die in den letzten zwölf
    Monaten geleisteten Arbeitstage Berücksichtigung finden. Ansonsten liege ein
    Rechenfehler oder die Absicht vor, die Leistungen niedrig zu halten.
    Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
    Bundestages eingestellt und dort diskutiert. Sie wurde von 38 Mitzeichnern unterstützt,
    und es gingen 23 Diskussionsbeiträge ein.
    Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
    zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
    unter anderem unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten
    Aspekte wie folgt zusammenfassen:
    Ziel des Arbeitslosengeldes ist es, das Arbeitsentgelt teilweise zu ersetzen, das ein
    versicherter Arbeitnehmer wegen des Eintritts der Arbeitslosigkeit aktuell nicht erzielen
    kann. Für die Ermittlung des ausfallenden Entgelts knüpft die gesetzliche Regelung
    dabei an das beitragspflichtige Bruttoarbeitsentgelt an, das der Arbeitslose zuletzt vor
    Eintritt der Arbeitslosigkeit in einem gesetzlich näher bestimmten Bemessungszeit-

    raum durchschnittlich an einem Kalendertag erzielt hat (sogenanntes Bemessungsent-
    gelt - § 151 Absatz 1 Satz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch – SGB III). Der
    Regelung zur kalendertäglichen Berechnung des Bemessungsentgelts entspricht – fol-
    gerichtig – die Regelung, dass das Arbeitslosengeld auch für Kalendertage gezahlt
    wird (§ 154 SGB III). Die kalendertägliche Berechnung des Bemessungsentgelts führt
    entgegen des Petitionsvortrags nicht zu nachteiligen Auswirkungen bei der
    Leistungshöhe.
    Auch ergibt sich so ein monatlich gleich hohes Arbeitslosengeld, das auch anderen
    Berechnungen wie Freibeträgen oder Pfändungen ohne aufwändige Berechnungen
    vorausschauend zugrunde gelegt werden kann.
    Der Ausschuss hält die geltende Rechtslage für sachgerecht und vermag sich nicht für
    eine Gesetzesänderung im Sinne der Petition einzusetzen.
    Der Petitionsausschuss empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil
    dem Anliegen der Petition nicht entsprochen werden konnte.

    Begründung (PDF)

Palīdziet stiprināt pilsoņu līdzdalību. Mēs vēlamies padarīt jūsu bažas dzirdamas un palikt neatkarīgiem.

Veiciniet tūlīt