Der Petition wurde nicht entsprochen
Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.
Der Deutsche Bundestag möge beschließen, daß die Agentur für Arbeit nur dann eine Sperrzeit nach dem SGB III wegen versicherungswidrigen Verhaltens verhängen kann, wenn der Arbeitnehmer die fristlose Kündigung nicht angefochten hat.
Begründung
Durch die aktuelle Rechtslage im SGB III §159 Abs. 1 Satz 1 wird die Unschuldsvermutung des Rechtsstaates umgekehrt. Erst wenn ein Arbeitsgericht in einem laufenden Verfahren die Rechtmäßigkeit der Kündigung bestätigt hat, sollte eine Sperrzeit eintreten dürfen. Auf diese Weise würde auch das leidige Hin- und Herschieben von "Kunden" zwischen den Arbeitsagenturen und Jobcentern aufhören. Da Kunden gegen die eine Sperrzeit ausgesprochen wird, meist umgehend im Jobcenter erscheinen.
Link zur Petition
Abrisszettel mit QR Code
herunterladen (PDF)Neuigkeiten
-
Pet 4-17-11-81501-044787Arbeitslosengeld
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 26.06.2014 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Begründung
Der Petent fordert einen Beschluss des Deutschen Bundestages, mit dem die
Agentur für Arbeit nur dann eine Sperrzeit nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch
(SGB III) wegen versicherungswidrigen Verhaltens verhängen kann, wenn der
Arbeitnehmer eine fristlose (verhaltensbedingte) Kündigung nicht erfolgreich vor dem
Arbeitsgericht angefochten hat.
Zur Begründung bringt der Petent vor, dass die aktuelle Rechtslage nach
§ 159 Abs. 1 Satz 1 SGB III, wonach eine Sperrzeit zu verhängen ist, wenn der
Beschäftigte Anlass für... weiter
Debatte
Noch kein CONTRA Argument.