Arbeitslosengeld - Sperrzeit wegen versicherungswidrigem Verhalten

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Deutschen Bundestag
137 Unterstützende 137 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

137 Unterstützende 137 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet 2012
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

Der Deutsche Bundestag möge beschließen, daß die Agentur für Arbeit nur dann eine Sperrzeit nach dem SGB III wegen versicherungswidrigen Verhaltens verhängen kann, wenn der Arbeitnehmer die fristlose Kündigung nicht angefochten hat.

Begründung

Durch die aktuelle Rechtslage im SGB III §159 Abs. 1 Satz 1 wird die Unschuldsvermutung des Rechtsstaates umgekehrt. Erst wenn ein Arbeitsgericht in einem laufenden Verfahren die Rechtmäßigkeit der Kündigung bestätigt hat, sollte eine Sperrzeit eintreten dürfen. Auf diese Weise würde auch das leidige Hin- und Herschieben von "Kunden" zwischen den Arbeitsagenturen und Jobcentern aufhören. Da Kunden gegen die eine Sperrzeit ausgesprochen wird, meist umgehend im Jobcenter erscheinen.

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Neuigkeiten

  • Pet 4-17-11-81501-044787Arbeitslosengeld
    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 26.06.2014 abschließend beraten und
    beschlossen:
    Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
    konnte.
    Begründung
    Der Petent fordert einen Beschluss des Deutschen Bundestages, mit dem die
    Agentur für Arbeit nur dann eine Sperrzeit nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch
    (SGB III) wegen versicherungswidrigen Verhaltens verhängen kann, wenn der
    Arbeitnehmer eine fristlose (verhaltensbedingte) Kündigung nicht erfolgreich vor dem
    Arbeitsgericht angefochten hat.
    Zur Begründung bringt der Petent vor, dass die aktuelle Rechtslage nach
    § 159 Abs. 1 Satz 1 SGB III, wonach eine Sperrzeit zu verhängen ist, wenn der
    Beschäftigte Anlass für... weiter

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