Περιοχή: Γερμανία
 

Arbeitsmarktpolitik - Einführung eines europaweiten Abgabesystems für in ein anderes EU-Land entsandte Arbeitnehmer/-innen

Ο αναφέρων δεν είναι δημόσιος
Η αναφορά απευθύνεται σε
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags

37 Υπογραφές

Το ψήφισμα έγινε μερικώς αποδεκτό.

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  1. Ξεκίνησε 2017
  2. Η συλλογή ολοκληρώθηκε
  3. Υποβληθέντα
  4. Διάλογος
  5. Μερική επιτυχία

Πρόκειται για μια ηλεκτρονική αναφορά des Deutschen Bundestags.

Αίτηση προς: Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags

Der Deutsche Bundestag möge beschließen, dass auf europäischer Ebene auf ein europaweites Abgabesystem für EU-Ausländer hingewirkt wird:Für einen in ein anderes EU-Land entsandten Arbeitnehmer sollen 50% der Differenz des Verdienstes zum Tariflohn in einen EU-Topf gezahlt. Arbeitgeber, die Arbeitnehmer aus einem anderen EU-Land für weniger als den Tariflohn beschäftigen, zahlen 50% der Differenz in denselben EU-Topf. Mit dem Geld iniziiert die EU Branchen-Strukturverbesserungen im Herkunftsland

Αιτιολόγηση

Die genannten Prozentsätze sind nur Beispiele. Je nach Ihrer Höhe werden das Lohngefälle und auch die Zahl der Fremdarbeiter gesteuert. Die genauen Zahlen müßten durch volkswirtschaftliche Berechnungen festgelegt werden.Die aktuelle Situation ist folgende: Zur Beschäftigung von EU-Ausländern müssen die Dienstleistungsrichtlinie und die Entsendungsrichtlinie beachtet werden. Beide Richtlinien bergen sozialen Sprengstoff, weil einerseits EU-Ausländer z.B. in Deutschland normalerweise bei gleicher Arbeit finanziell und sozial schlechter gestellt sind als deutsche Arbeitnehmer und andererseits seitens inländischer Arbeitnehmer das dadurch entstehende Sozialdumping gefürchtet ist.Sowohl die von der französischen Europaabgeordneten Elisabeth Morin-Chartier geäußerte Forderung, die Bezahlung müsse den Mindestlohn plus alle Zulagen enthalten, also das 13. Monatsgehalt, Erschwerniszulagen, Kältezulagen, also kurz die finanzielle Gleichstellung mit den nationalen Arbeitern oder auch die Forderung vom Präsidenten der Europäischen Kommission, Jean-Claude Juncker „Gleicher Lohn für gleiche Arbeit am gleichen Ort“ berücksichtigen nicht ausgewogen die Bedürfnisse der beiden Seiten.Mit diesem EU-Topf steht der EU dann das Kapital für eine „teilweise und gebundene“ Strukturreform für das Entsendeland zur Verfügung. Das Geld wird in die Branche der entsendeten Mitarbeiter oder aber in die mit ihr direkt oder indirekt verbundene Branche im Entsendeland gezielt eingesetzt. Und zwar dort, wo es offensichtlich am nötigsten ist. Es trägt dann - kontrolliert durch die EU - zum Aufbau des Landes bei. Da nun die Struktur-Initiative bei der EU ist, kann diese auch die mit der Aufbauhilfe oft beklagte Korruption kontrollieren.Den wirtschaftlich noch nicht so gut entwickelten Ländern wird durch diesen Vorschlag besser geholfen als durch pauschale Hilfen oder derzeit oft praktizierten Sparpolitik. Vermutlich entstünde dadurch auch eine bessere und besser aktzepierte Beziehung zur EU. Die Vorteile der Mitarbeiterentsendung bleiben nicht nur bei den Entsendefirmen hängen.Es gibt mit Sicherheit noch viele andere Gründe, wenn sich die Fachleute mit diesem Thema beschäftigen.

Κοινοποίηση αιτήματος

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Στοιχεία για το ψήφισμα

Ξεκίνησε η υποβολή αίτησης: 26/06/2017
Λήξη συλλογής: 18/12/2017
Περιοχή: Γερμανία
Κατηγορία:  

Νέα

  • Pet 4-18-11-810-045564 Arbeitsmarktpolitik

    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 26.09.2019 abschließend beraten und
    beschlossen:

    Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen teilweise entsprochen
    worden ist.

    Begründung

    Mit der Petition wird die Einführung eines europaweiten Abgabesystems für in ein
    anderes EU-Land entsandte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen in Höhe von
    50 Prozent der Differenz des Verdienstes zum Tariflohn gefordert.

    Diese Differenz soll in einen „EU-Topf“ eingezahlt werden. Arbeitgeber, die
    Arbeitnehmer aus einem anderen EU-Land für weniger als den Tariflohn beschäftigen,
    sollten 50 Prozent der Differenz in denselben EU-Topf zahlen. Mit dem auf diese
    Weise eingenommenen Geld solle die EU forschen und Strukturverbesserungen im
    Herkunftsland initiieren.

    Zu den Einzelheiten des Vorbringens wird auf die Eingabe Bezug genommen.

    Es handelt sich um eine öffentliche Petition, die auf der Internetseite des
    Petitionsausschusses eingestellt wurde. Sie wurde durch 37 Mitzeichnungen
    unterstützt, und es gingen drei Diskussionsbeiträge zu dem Anliegen ein.

    Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich unter Einbeziehung einer
    Stellungnahme der Bundesregierung wie folgt zusammenfassen:

    Der Petitionsausschuss weist grundlegend darauf hin, dass sich die
    Sozialversicherungssysteme in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union teilweise
    stark unterscheiden. Nach den EU-Bestimmungen ist es nicht vorgesehen, diese
    Verschiedenheiten zu harmonisieren. Sozialversicherungsrechtliche Fragen rund um
    die Entsendung von Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen werden in den
    Bestimmungen der Europäischen Union zur Koordinierung der Systeme der sozialen
    Sicherheit (Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und (EG) Nr. 987/2009) geregelt. Diese
    ersetzen jedoch die einzelstaatlichen Sozialversicherungssysteme nicht durch ein
    einheitliches europäisches System, in dem dann auch die Frage der
    sozialversicherungsrechtlichen Abgaben geregelt werden könnten. Anstelle einer
    Harmonisierung der Sozialversicherungssysteme sehen die EU-Bestimmungen eine
    Koordinierung vor. Jeder Mitgliedstaat kann selbst darüber entscheiden, wer nach
    seinen Rechtsvorschriften versichert ist, welche Leistungen zu welchen Bedingungen
    gezahlt werden, wie diese Leistungen berechnet werden und welche Beiträge zu
    zahlen sind. Die Koordinierungsbestimmungen legen gemeinsame Regeln und
    Prinzipien fest, die von den nationalen Behörden, Sozialversicherungsträgern und
    Gerichten bei der Anwendung innerstaatlicher Rechtsvorschriften beachtet werden
    müssen. Auf diese Weise ist sichergestellt, dass die Anwendung der unterschiedlichen
    nationalen Rechtsvorschriften keine nachteiligen Folgen für Personen hat, die von
    ihrem Freizügigkeits- und Aufenthaltsrecht innerhalb der Mitgliedstaaten Gebrauch
    machen.

    Ergänzend weist der Petitionsausschuss darauf hin, dass am 28. Juni 2018 die
    Richtlinie (EU) 2018/957 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung
    der Richtlinie 96/71/EG über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der
    Erbringung von Dienstleistungen („Entsende-Richtlinie“) verabschiedet wurde.

    Die „Entsende-Richtlinie“ findet grundsätzlich Anwendung auf Arbeitnehmerinnen und
    Arbeitnehmer, die während eines begrenzten Zeitraumes ihre Arbeitsleistung in einem
    anderen Mitgliedstaat als demjenigen erbringen, in dessen Hoheitsgebiet sie
    normalerweise arbeiten. Für bestimmte Branchen gelten Ausnahmereglungen. Die
    Richtlinie dient der Vermeidung von sog. „Sozialdumping“ bzw. „Lohndumping“ sowie
    der Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen.

    Durch die Änderung der Richtlinie vom 28. Juni 2018 wurde bekräftigt, dass sie dem
    Schutz entsandter Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dient, indem zwingende
    Vorschriften in Bezug auf die Arbeitsbedingungen und den Schutz der Gesundheit und
    Sicherheit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer festgelegt werden. Begründet
    wird dies insbesondere mit dem unionsrechtlich verankerten
    Gleichbehandlungsgrundsatz sowie dem Verbot der Diskriminierung aus Gründen der
    Staatsangehörigkeit.

    Vorgesehen ist nun unter anderem, dass der Grundsatz - wonach die wesentlichen
    Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen für Leiharbeitnehmer
    und -arbeitnehmerinnen mindestens denjenigen entsprechen sollten, die für sie gelten
    würden, wenn sie von dem entleihenden Unternehmen für den gleichen Arbeitsplatz
    eingestellt würden - auch für diejenigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gelten
    solle, die in das Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates entsandt werden. Die
    Festlegung der Löhne und Gehälter fällt jedoch nach wie vor in den alleinigen
    Zuständigkeitsbereich der Mietgliedstaaten und der Sozialpartner.

    Die Richtlinie 2018/957 ist nicht unmittelbar anwendbar, denn sie bedarf zunächst der
    Umsetzung in nationales Recht. Die Mitgliedstaaten der EU sind dazu gehalten, bis
    zum 30. Juli 2020 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu schaffen, die
    erforderlich sind, um der Richtlinie 2018/957 nachzukommen und die Maßnahmen
    nach Ablauf dieser Frist anzuwenden. Bis zu diesem Zeitpunkt ist die ursprüngliche
    Richtlinie 96/71/EG weiterhin in der Fassung anwendbar, die bis zur Änderung galt.

    Soweit mit der Petition gefordert wird, die EU solle Strukturverbesserungen im
    Herkunftsland initiieren, weist der Petitionsausschuss insbesondere auf den
    Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) sowie den Europäischen
    Sozialfonds (ESF) hin. Ziel der beiden Fonds ist es, durch die Beseitigung von
    Ungleichheiten zwischen den Regionen den wirtschaftlichen und sozialen
    Zusammenhalt in der EU zu stärken sowie die Beschäftigungs- und Bildungschancen
    der EU-Bürgerinnen und Bürger zu verbessern. Damit bestehen auf EU-Ebene bereits
    Instrumente, die dem Anliegen der Petition zumindest im Ansatz entsprechen.

    Vor diesem Hintergrund vermag sich der Petitionsausschuss nicht für ein
    weitergehendes Tätigwerden im Sinne des vorgetragenen Anliegens einzusetzen. Er
    empfiehlt deshalb, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen bereits
    teilweise entsprochen worden ist.

    Begründung (PDF)

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