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Arbeitsvermittlung - Eigeninitiative bei der Arbeitssuche

請願者は非公開
請願書の宛先
Deutschen Bundestag

232 署名

請願は認められた

232 署名

請願は認められた

  1. 開始 2008
  2. コレクション終了
  3. 提出済み
  4. ダイアログ
  5. 成功

これはオンライン請願書 des Deutschen Bundestags です。

請願書の宛先: Deutschen Bundestag

Der Deutsche Bundestag möge beschließen ...das SGB dahingehend zu ändern/ergänzen, dass Arbeitsuchende nicht an der eigeninitiativlichen Suche nach Arbeit behindert werden oder diese gar verboten bekommen.

理由

Wenn jeman arbeitslos mit Leistungsbezug ist, dann darf diese Person bezogen auf 12 Monate maximal 21 Kalendertage (also mit Samstage, Sonn- und Feitertagen) sich außerhalb des arbeitslos gemeldeten Bereichs aufhalten (z.B. wegen Urlaub, Besuch einer Beerdigung oder Hochzeit etc). Die Agentur für Arbeit beruft sich in diesen Fällen auf die gesetzliche Regelung des SGB. Auch in den Fällen, wo sich ein Arbeitsuchender in einer anderen Stadt zum letztendlichen Zweck des Finden eines passenden Arbeitgebers/Arbeitsplatztes aufhält. Anlässe können sein: Jobbörsen, die nicht von der Agentur für Arbeit veranstaltet werden, Messebesuche (mit oder ohne direkte Personalrekrutierung), Tag der offenen Tür von potentiellen Arbeitgebern, Firmenbesichtigungen, Infoveranstaltungen, Recruiting-Veranstaltungen, Hausmessen und dergleichen mehr. Besucht ein motivierter Arbeitsuchender einen dieser Veranstaltungen und hat er/sie keinen der 21 Tage mehr übrig, verstößt er/sie gegen das Gesetz und verliert seinen Anspruch auf Leistung. Das bedeutet, dass eigeninitiative Arbeitsuche durch die Jetztige Fassung des SGB erschwehrt und gar verboten wird! Man kann es durchaus für den Arbeitsuchenden zur Pflicht machen, diese Abwesenheit vom arbeitslos-gemeldeten Ort der Agentur für Arbeit zur Genehmigung vorher vorzulegen. Diese Genehmigung muss aber zeitnah erfolgen, weil nicht immer alle Termine auf Monate im Voraus fest stehen. Eventuell kann die Agentur für Arbeit auch hinterher eine Art "Bestätigung" vom Arbeitsuchenden verlangen, z.B. Stempel des besuchten Unternehmens. Besonders für hochqualifizierte Arbeitsuchende ist die Suche mittels allen Möglichkeiten sehr wichtig.

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請願に関する情報

請願開始: 2008/11/18
コレクション終了: 2009/02/03
地域: Deutschland
カテゴリ:  

ニュース

  • Normann Pungs Arbeitsvermittlung Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 28.01.2010 abschließend beraten und
    beschlossen: Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen entsprochen ist. Begründung

    Der Petent fordert eine Änderung bzw. Ergänzung des Sozialgesetzbuches dahin-
    gehend, dass Arbeitsuchende nicht an der eigeninitiativen Suche nach Arbeit behin-
    dert werden oder diese gar verboten bekommen.

    Zur Begründung führt der Petent im Wesentlichen an, dass es bei Arbeitslosigkeit
    u. U. notwendig sei, sich zur Arbeitssuche zu Jobbörsen, Hausmessen potentieller
    Arbeitgeber, Recruiting-Veranstaltungen u. ä. zu begeben. Diese Veranstaltungen
    seien oft so weit vom Wohnort des Arbeitslosen entfernt, dass dieser nicht in der
    Lage sei, den Vorschlägen der Agentur für Arbeit zur beruflichen Eingliederung zeit-
    und ortsnah Folge zu leisten, was ggf. negative Folgen für den Leistungsanspruch
    habe.

    Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des Petitionsaus-
    schusses eingestellt. Sie wurde von 232 Mitzeichnern unterstützt. Außerdem gingen
    38 Diskussionsbeiträge ein.

    Der Petitionsausschuss hat zu der Eingabe eine Stellungnahme des Bundesministe-
    riums für Arbeit und Soziales (BMAS) eingeholt.

    Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die vom Petenten eingereichten Un-
    terlagen Bezug genommen.
    In seiner parlamentarischen Prüfung kommt der Petitionsausschuss zu folgendem
    Ergebnis:

    Gemäß § 16 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) ist arbeitslos, wer vorüber-
    gehend nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht, eine versicherungspflichtige
    Beschäftigung sucht und dabei den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit
    zur Verfügung steht. Nur wer verfügbar ist, kann den Vorschlägen der Agentur für
    Arbeit zur beruflichen Eingliederung zeit- und ortsnah Folge leisten.

    Von diesem Erfordernis gibt es jedoch Ausnahmen. So regelt § 1 Abs. 3 der Erreich-
    barkeitsanordnung (EAO), dass es der Verfügbarkeit nicht entgegensteht, wenn der
    Arbeitslose Vorschlägen der Agentur für Arbeit zur beruflichen Eingliederung u.a.
    wegen der nachgewiesenen Wahrnehmung eines Termins aus Anlass der Arbeits-
    suche nicht zeit- oder ortsnah Folge leisten kann. Ein Termin in diesem Sinne kann
    grundsätzlich auch der Besuch der o. g. Veranstaltungen sein. Ob dies der Fall ist,
    kann nicht allgemein beurteilt werden. Vielmehr ist dies eine Frage des Einzelfalls,
    über den die jeweils zuständige Agentur für Arbeit zu befinden hat.

    § 1 Abs. 3 EAO setzt nicht voraus, dass der Betroffene vor der Wahrnehmung des
    Termins eine Genehmigung der Agentur für Arbeit einholt. Allerdings empfiehlt es
    sich, im Vorfeld den Kontakt zur zuständigen Agentur für Arbeit zu suchen, um zu
    klären, ob die konkrete Veranstaltung einen Termin aus Anlass der Arbeitssuche
    darstellt. Regelmäßig wird dies möglich sein, da die Termine für Jobbörsen etc. übli-
    cherweise längerfristig im Voraus feststehen.

    Der Petitionsausschuss stellt fest, dass das Anliegen des Petenten bereits der der-
    zeitigen Rechtslage entspricht.

    Er empfiehlt deshalb, das Petitionsverfahren abzuschließen.

市民参加の強化にご協力ください。私たちは、独立性を保ちながら、皆様の懸念に耳を傾けたいと考えています。

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