Der Deutsche Bundestag möge beschließen ...das SGB dahingehend zu ändern/ergänzen, dass Arbeitsuchende nicht an der eigeninitiativlichen Suche nach Arbeit behindert werden oder diese gar verboten bekommen.
Begründung
Wenn jeman arbeitslos mit Leistungsbezug ist, dann darf diese Person bezogen auf 12 Monate maximal 21 Kalendertage (also mit Samstage, Sonn- und Feitertagen) sich außerhalb des arbeitslos gemeldeten Bereichs aufhalten (z.B. wegen Urlaub, Besuch einer Beerdigung oder Hochzeit etc). Die Agentur für Arbeit beruft sich in diesen Fällen auf die gesetzliche Regelung des SGB. Auch in den Fällen, wo sich ein Arbeitsuchender in einer anderen Stadt zum letztendlichen Zweck des Finden eines passenden Arbeitgebers/Arbeitsplatztes aufhält. Anlässe können sein: Jobbörsen, die nicht von der Agentur für Arbeit veranstaltet werden, Messebesuche (mit oder ohne direkte Personalrekrutierung), Tag der offenen Tür von potentiellen Arbeitgebern, Firmenbesichtigungen, Infoveranstaltungen, Recruiting-Veranstaltungen, Hausmessen und dergleichen mehr. Besucht ein motivierter Arbeitsuchender einen dieser Veranstaltungen und hat er/sie keinen der 21 Tage mehr übrig, verstößt er/sie gegen das Gesetz und verliert seinen Anspruch auf Leistung. Das bedeutet, dass eigeninitiative Arbeitsuche durch die Jetztige Fassung des SGB erschwehrt und gar verboten wird! Man kann es durchaus für den Arbeitsuchenden zur Pflicht machen, diese Abwesenheit vom arbeitslos-gemeldeten Ort der Agentur für Arbeit zur Genehmigung vorher vorzulegen. Diese Genehmigung muss aber zeitnah erfolgen, weil nicht immer alle Termine auf Monate im Voraus fest stehen. Eventuell kann die Agentur für Arbeit auch hinterher eine Art "Bestätigung" vom Arbeitsuchenden verlangen, z.B. Stempel des besuchten Unternehmens. Besonders für hochqualifizierte Arbeitsuchende ist die Suche mittels allen Möglichkeiten sehr wichtig.
Normann Pungs Arbeitsvermittlung Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 28.01.2010 abschließend beraten und
beschlossen: Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen entsprochen ist. Begründung
Der Petent fordert eine Änderung bzw. Ergänzung des Sozialgesetzbuches dahin-
gehend, dass Arbeitsuchende nicht an der eigeninitiativen Suche nach Arbeit behin-
dert werden oder diese gar verboten bekommen.
Zur Begründung führt der Petent im Wesentlichen an, dass es bei Arbeitslosigkeit
u. U. notwendig sei, sich zur Arbeitssuche zu Jobbörsen, Hausmessen potentieller
Arbeitgeber, Recruiting-Veranstaltungen u. ä. zu begeben. Diese Veranstaltungen
seien oft so weit vom Wohnort des Arbeitslosen entfernt, dass dieser nicht in der
Lage sei, den Vorschlägen der Agentur für Arbeit zur beruflichen Eingliederung zeit-
und ortsnah Folge zu leisten, was ggf. negative Folgen für den Leistungsanspruch
habe.
Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des Petitionsaus-
schusses eingestellt. Sie wurde von 232 Mitzeichnern unterstützt. Außerdem gingen
38 Diskussionsbeiträge ein.
Der Petitionsausschuss hat zu der Eingabe eine Stellungnahme des Bundesministe-
riums für Arbeit und Soziales (BMAS) eingeholt.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die vom Petenten eingereichten Un-
terlagen Bezug genommen.
In seiner parlamentarischen Prüfung kommt der Petitionsausschuss zu folgendem
Ergebnis:
Gemäß § 16 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) ist arbeitslos, wer vorüber-
gehend nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht, eine versicherungspflichtige
Beschäftigung sucht und dabei den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit
zur Verfügung steht. Nur wer verfügbar ist, kann den Vorschlägen der Agentur für
Arbeit zur beruflichen Eingliederung zeit- und ortsnah Folge leisten.
Von diesem Erfordernis gibt es jedoch Ausnahmen. So regelt § 1 Abs. 3 der Erreich-
barkeitsanordnung (EAO), dass es der Verfügbarkeit nicht entgegensteht, wenn der
Arbeitslose Vorschlägen der Agentur für Arbeit zur beruflichen Eingliederung u.a.
wegen der nachgewiesenen Wahrnehmung eines Termins aus Anlass der Arbeits-
suche nicht zeit- oder ortsnah Folge leisten kann. Ein Termin in diesem Sinne kann
grundsätzlich auch der Besuch der o. g. Veranstaltungen sein. Ob dies der Fall ist,
kann nicht allgemein beurteilt werden. Vielmehr ist dies eine Frage des Einzelfalls,
über den die jeweils zuständige Agentur für Arbeit zu befinden hat.
§ 1 Abs. 3 EAO setzt nicht voraus, dass der Betroffene vor der Wahrnehmung des
Termins eine Genehmigung der Agentur für Arbeit einholt. Allerdings empfiehlt es
sich, im Vorfeld den Kontakt zur zuständigen Agentur für Arbeit zu suchen, um zu
klären, ob die konkrete Veranstaltung einen Termin aus Anlass der Arbeitssuche
darstellt. Regelmäßig wird dies möglich sein, da die Termine für Jobbörsen etc. übli-
cherweise längerfristig im Voraus feststehen.
Der Petitionsausschuss stellt fest, dass das Anliegen des Petenten bereits der der-
zeitigen Rechtslage entspricht.
Er empfiehlt deshalb, das Petitionsverfahren abzuschließen.