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Петицията не беще уважена
Това е онлайн петиция des Deutschen Bundestags .
Петицията е адресирана до: Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
Der Deutsche Bundestag möge beschließen, dass künftig auch Bi-und Homosexuelle Männer nicht mehr von Blutspenden ausgeschlossen werden. Damit soll konkret die Richtlinie zur Gewinnung von Blut und Blutbestandteilenund zur Anwendung von Blutprodukten geändert werden, welche an die §§ 12a und 18 des Transfusionsgesetzes anknüpfen. Insbesondere geht es in der Richtlinie um Punkt 2.2.4.3.2.2
Причина
Auch, wenn die Richtlinie in der letzten Legislaturperiode schon angepasst wurde, ist es keine wesentliche Besserstellung für Bi- und Homosexuelle Männer. Die Richtlinie ist eine Diskriminierung von potentiellen Spendern. Alle Proben von Blutspendern werden vorher genau kontrolliert, ob eine Zulassung zur Transfusion stattfinden wird. Daher ist es absolut unverständlich, dass weiterhin die Personengruppe ausgeschlossen wird. Zudem wird von immer mehr rückläufigen Spendern gesprochen und insbesondere im Sommer zur Urlaubszeit oder während der Grippezeit kommt es zu Engpässen in den Beständen. Kann man sich unter diesen Umständen wirklich erlauben, solche Ausschlüsse zu betreiben? Wir fordern Sie daher auf, endlich die Richtlinie anzupassen und Bi- sowie Homosexuellen Männern die gleichen Chancen einzuräumen wie Lesben und Heterosexuellen Menschen.
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Изтегли (PDF)Информация за петицията
Петиция започна:
13.03.2018 г.
Петицията приключва:
12.07.2018 г.
Регион:
Германия
категория:
Новини
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Pet 2-19-15-2120-004788 Arzneimittelwesen
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 04.04.2019 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Begründung
Mit der Petition wird gefordert, dass künftig auch bi-und homosexuelle Männer nicht
mehr von Blutspenden ausgeschlossen werden.
Zur Begründung wird ausgeführt, damit soll die Richtlinie zur Gewinnung von Blut
und Blutbestandteilen und zur Anwendung von Blutprodukten geändert werden,
welche an die §§ 12a und 18 des Transfusionsgesetzes anknüpfen. Insbesondere
geht es um Punkt 2.2.4.3.2.2.
Zu den Einzelheiten des Vortrags des Petenten wird auf die von ihm eingereichten
Unterlagen verwiesen.
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