Reģions: Vācija

Arzneimittelwesen - Transparenz bei Medikamenteninformationen

Petīcijas iesniedzējs nav publisks
Petīcija ir adresēta
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
50 Atbalstošs 50 iekš Vācija

Petīcija ir parakstīta

50 Atbalstošs 50 iekš Vācija

Petīcija ir parakstīta

  1. Sākās 2017
  2. Kolekcija beidzās
  3. Iesniegts
  4. Dialogs
  5. Pabeigtas

Šī ir tiešsaistes petīcija des Deutschen Bundestags ,

Transparenz bei MedikamenteninformationenDer Deutsche Bundestag möge darauf hinwirken, dass auf Beipackzetteln (BPZ) zu Arzneimitteln das Herausgabedatum oder ein Anwendbarkeitszeitraum deutlich erkennbar plaziert werden.

Pamatojums

Anlass für die Petiition ist die Tatsache, dass es BPZ gibt, die kein Herausgabedatum aufweisen oder dieses Datum (z.B. im Format MM/JJJJ in um 90° nach links gedrehter Schrift am Blattrand unten links angebracht) erst nach einer nennenswerten Suche entdeckt werden kann.Die Leser der BPZ, vor allem solcher BPZ, die nicht einem Arzneimittel beigefügt werden, sondern ggf. z.B. aus dem Internet zur ex ante Information gezogen werden, müssen jedoch beim "ersten Blick" wissen, wie aktuell die mit dem jew. BPZ gewonnenen Informationen sind. Das ermöglicht auch ferner Vergleiche zwischen verschiedenen BPZ, wenn solche BPZ zum gleichen Produkt aus anderen Staaten herangezogen werden (z.B. "Alterswarnung" hinsichtlich besonderer Vorsichtnahme für Anwender des Wirkstoffes Levofloxacin einerseits für > 60 Jahre incl., andererseits für > 65 Jahre incl.), die aber nur bei zeitlicher Synchronität verwertbar sind (vgl. auch Petition 68479). Diesem Anspruch kann von denjenigen, die BPZ als Packungsbeilage oder anderweitig veröffentlichen, problemlos entsprochen werden. Das Petitum ist also nicht unverhältnismäßigEine Alternative wäre, dass derjenige, der BPZ veröffentlicht, verantwortlich dafür ist, daß die jew. Veröffentlichung fallbedingt aktualisiert wird, was sich zwar bei BPZ als Packungsbeilage durch den inhaltlichen Bezug zum Packungsinhalt von selbst versteht, dies aber bei anderen Veröffentlichungen, v.a. Internet, nicht anzunehmen ist. Diese Alternative liefe jedoch dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zuwider und ist deshalb zu verwerfen. Das Petitum geht davon aus, dass auf dessen Ziel hingewirkt werden kann, ohne dass hierfür unbedingt hierfür ein legislativer Weg vorzusehen wäre. Das Petitum ist vielmehr dahingehend angelegt, daaa immer nur soviel Staat (auch im Verhältnis von Legislative zu Exekutive) erforderlich sein soll, wie es tatsächlich zur Erreichung eines Zieles nötig ist.

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