Kraj : Německo

Aufenthaltsrecht - Änderung des § 54 Aufenthaltsgesetz

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Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
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Antrag über eine sofortige Änderung des § 54 des Aufenthaltsgesetzes.Es wird beantragt, den § 54 in Passagen wie folgt zu ändern: Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe unabhängig von der Höhe der Haft- oder Bewährungsstrafe verurteilt wurde.

Odůvodnění

In der jetzigen Fassung beeinflusst eine Haft- oder Bewährungsstrafe von bis zu 2 Jahren nicht das Asylverfahren.Es kann nicht sein, dass ein Asylbewerber in der BRD in irgendeiner Art straffällig wird und dies keinerlei Einfluss auf ein laufendes Asylverfahren hat.Wer in der BRD Asyl beantragt (aus welchem Grund auch immer), hat sich auch an unsere Gesetze zu halten, in vollem Umfang. Wer das nicht für nötig hält, muss dann mit seiner sofortigen Abschiebung in sein Heimatland rechnen, auch wenn dort die wirtschaftlichen, sozialen oder bürgerrechtlichen Bedingungen nicht gut sind.Denn DAS weiß ja ein Asylbewerber und er weiß auch, wenn er sich nicht benimmt und sich an unsere Gesetze hält, dass ihm dann die sofortige Abschiebung droht.

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