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Liikenne

Aufhebung der Ferienreiseverordnung / FerReisV 1985

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Bundesministerium für Verkehr und Infrastruktur
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Der Deutsche Bundestag möge beschließen, dass die Verordnung zur Erleichterung des Ferienreiseverkehrs auf der Straße (Ferienreiseverordnung) FerReiseV 1985 ausser Kraft gesetzt wird. Ferner möge der Bundestag beschliessen, dass das Sonn- und Feiertagsfahrverbot dahingehend gelockert wird, dass der BKF ohne weitere Kollision mit der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 Artikel 8 Nr. 8 VO in Zusammenhang mit der VO (EU) 165/2014 Kapitel VI seine regelmäßige Wochenruhezeit am Lebensmittelpunkt verbringen kann.

Perustelut

Nach den jüngsten Änderungen z.B. in Belgien und Frankreich, wo das Verbringen der Wochenruhezeit im LKW mit hohen Strafen geandet wird, muss endlich das Ferienreisefahrverbot für LKW beendet werden, da dies eine ungebührliche Diskriminierung der BKF im Fernverkehr darstellt und diese bei einer Kontrolle in den genannten Ländern mit einer hohen Geldstrafe rechnen müssen. Deshalb muss den BKF unbedingt die Möglichkeit zur Heimfahrt gewährt werden.

Mit der Aufnahme des Artikel 8 Nr. 8 der VO (EG) 561/2006 (siehe Petition Nr.47888 und Pe-1-18-12-9302-003934) hat die EU die Voraussetzung dafür geschaffen, das sich auch der BKF gegen den sozialen Missstand wehren kann, damit er eine regelmäßige wöchentliche Ruhezeit nicht im LKW-Fahrerhaus verbringen muss. Artikel 8 Nr. 8 VO (EG) 561/2006 besagt wörtlich:

„Sofern sich ein Fahrer hierfür entscheidet, können nicht am Standort eingelegte tägliche Ruhezeiten und reduzierte wöchentliche Ruhezeiten im Fahrzeug verbracht werden, sofern das Fahrzeug über geeignete Schlafmöglichkeiten für jeden Fahrer verfügt und nicht fährt“.

Bis zum Jahr 2006 stand im alten Art. 8 (7) der VO (EWG) 3820/85 des Rates vom 20.12.1985 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr, die lautete:

„Die tägliche Ruhezeit kann im Fahrzeug verbracht werden, sofern es mit einer Schlafkabine ausgestattet ist und stillsteht“.

Von der deutschen Bundesregierung wurde versäumt, für das „Menschenrecht“ des BKF, das er seine gesetzlich festgelegte „Freizeit“ bei der Familie verbringen kann, eine entsprechende Bußgeldandrohung im FPersG festzulegen. Das hat zur Folge, dass Verstöße gegen Art. 8 Nr. 8 nicht geahndet werden können und der entsprechende Absatz ohne Rechtsverfolgung wirkungslos bleibt, wenn der BKF seine regelmäßige wöchentliche Ruhezeit von 45 Stunden im LKW Fahrerhaus wegen der deutschen Fahrverbote an Sonn- und Feiertagen bzw. Ferienreiseverordnung verbringen muss, anstatt bei der Familie verbringen zu können. Somit sind die Zeiten der Anwesenheit im oder am LKW, daher nicht arbeitsrechtlich als Bereitschaftsdienst zu berechnen, sondern als echte angerechnete und bezahlbare Arbeit in Form von Überstunden.

Dem EuGH zufolge, sind diese BKF Verpflichtungen – gesamte BKF Unterwegs-Zeit – als Bestandteil zur Wahrnehmung der arbeitsvertraglichen und haftungsrechtlichen Aufgaben anzusehen.

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