Region: Germany
 

Ausbildungsförderung nach dem BAföG - Anrechenbares Einkommen der Eltern bei der BAföG-Berechnung

Petitioner not public
Petition is addressed to
Deutschen Bundestag

86 Signatures

The petition is denied.

86 Signatures

The petition is denied.

  1. Launched 2012
  2. Collection finished
  3. Submitted
  4. Dialogue
  5. Finished

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

Petition addressed to: Deutschen Bundestag

Der Deutsche Bundestag möge beschließen, dass bei der Berechnung des "Anrechenbaren Einkommens" der Eltern (Einkünfte nach §§ 21,22,24) im Rahmen der Bafög-Berechnung Altersrenten der "Deutsche Rentenversicherung Bund" mit dem Betrag angesetzt werden entsprechend den steuerlichen Vorschriften des EStG, EStDv und EStR.

Reason

Eine frühere Regelung bestimmte, dass diese Altersrenten mit dem Ertragsteil gem. EStG, EStDv, EStR dem "Anrechenbaren Einkkommen" der Eltern im Rahmen der Bafög-Berechnung hinzu gerechnet wurden; diese Regelung wurde ersetzt, dass diese Altersrenten mit 50% der Bruttorente zum Stichtag "X" plus zukünftige Rentensteigerungen anzusetzen waren.Nun werden diese Altersrenten mit dem vollen Rentenbruttobetrag dem "Anrechenbaren Einkommen " der Eltern im Rahmen der Bafög-Berechnung hinzu gerechnet. . Dies dürfte rechtsfehlerhaft sein, weil:Diese Altersrenten werden finanziert aus erspartem Geld des Rentenempfängers = gesetzlich vorgeschriebene Abzüge zur Sozialversicherung (Altersrente) vom Bruttoarbeitsentgelt aus unselbstständiger Arbeit (+ dem AG-Anteil). Nachdem das Bruttoarbeitsentgelt bereits der vollen Einkommensbesteuerung unterlag, kann ein Einkommen doch nicht zwei mal als Einkommen behandelt werden. Wenn diese AN- und AG-Anteile zur gesetzlichen Altersrente in festverzinslichen Anleihen der BRD angelegt worden wären, dann wäre auch nur der Ertragsanteil (Zinsen!) aus diesen Staatsanleihen als "Anrechenbares Einkommen" der Eltern im Rahmen der Bafög-Berechnung zu behandeln und nicht die Einnahmen aus dem Verkauf der Staatsanleihen. Die Altersrente der "Deutschen Rentenversicherung Bund" beinhaltet ja nicht nur den Ertragsteil aus den eingezahlten Beiträgen. Wenn sich also allein aus der Art der Anlage ein völlig unterschiedliches - doppelt so hohes! - "Anrechenbares Einkommen" der Eltern in der Bafög-Berechnung ergibt, so ist das rechtsfehlerhaft und nur dadurch erklärbar, dass diese Gesetzesänderung im Bundestag ohne Aussprache "durchgewunken" wurde.

Petition details

Petition started: 11/28/2012
Collection ends: 01/10/2013
Region: Germany
Topic:  

News

  • Pet 3-17-30-2130-045077Ausbildungsförderung nach dem BAföG
    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 13.02.2014 abschließend beraten und
    beschlossen:
    Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
    konnte.
    Begründung
    Mit der Petition wird gefordert, dass Renten nicht in voller Höhe als Einkommen der
    Eltern nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz angerechnet werden, sondern
    nur mit ihrem zu versteuerndem Ertragsanteil.
    Der Petent führt aus, dass Altersrenten mit dem vollen Rentenbruttobetrag im
    Rahmen der Berechnung des Einkommens der Eltern nach dem
    Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) angerechnet würden. Dies stelle eine
    Ungleichbehandlung von Renten im BAföG und Renten im Einkommenssteuergesetz
    (EStG) dar, die sachlich nicht gerechtfertigt sei, da Rentenbeiträge aus bereits
    versteuertem Einkommen geleistet würden und im BAföG ansonsten auch keine
    Anrechnung von Elternvermögen erfolge. Deshalb müsse der Rentenanteil, der
    steuerrechtlich nicht als Ertrag behandelt werde, wie Vermögen anrechnungsfrei
    bleiben. Schließlich würden bei verzinslichen Staatsanleihen auch nur die Zinsen
    angerechnet und nicht die Einnahmen bei Verkauf.
    Es handelt sich um eine auf den Internetseiten des Deutschen Bundestages
    veröffentlichte Petition, die innerhalb der vierwöchigen Mitzeichnungsfrist von
    85 Unterstützern mitgezeichnet wurde und die zu 4 Diskussionsbeiträgen geführt hat.
    Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
    zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
    unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
    zusammenfassen:
    Als Einkommen ist grundsätzlich die Summe der positiven Einkünfte im Sinne des
    Einkommenssteuergesetzes (EStG) zu berücksichtigen. Das Einkommen im Sinne

    des BAföG knüpft zwar grundsätzlich an den Einkommensbegriff des EStG an. Die
    beiden Gesetze haben jedoch unterschiedliche Zweckrichtungen und Wertungen,
    aus denen sich unterschiedliche Rechtsfolgen ableiten und deshalb auch nicht dem
    Gleichheitsgebot aus Artikel 3 des Grundgesetzes widersprechen. Im BAföG gibt es
    letztlich einen eigenständigen Einkommensbegriff, der sich zwar in vieler Hinsicht
    eng an den des EStG anlehnt, ihn jedoch nicht zwingend vollständig übernimmt. So
    ist abweichend von den Regelungen des EStG in § 21 Abs. 1 Satz 5 BAföG
    bestimmt, dass Leibrenten in vollem Umfang als Einkommen anzurechnen sind.
    Dies ist aus Sicht des Petitionsausschusses auch gerechtfertigt, da Leibrenten
    wirtschaftlich in vollem Umfang zur Deckung des Familienunterhalts und zur
    Bedarfsdeckung auch des BAföG-Empfängers als Kind des Rentenbeziehers zur
    Verfügung stehen. Die Bruttorente unterliegt somit den gleichen Regeln wie die
    anderen Einkommensarten auch. So findet in diesem Fall der
    Werbungskostenpauschalabzug, der Abzug des Versorgungsfreibetrages nach § 19
    Abs. 2 EStG und der Sozialpauschalabzug gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 2 BAföG
    Anwendung.
    Das Steuerrecht berücksichtigt dagegen, dass Rentenbeiträge aus bereits
    versteuertem Einkommen geleistet wurden, stellt deshalb einen bestimmten Anteil
    steuerfrei und besteuert grundsätzlich nur den Ertragsanteil. Denn im Steuerrecht ist
    der Blickwinkel auf die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der
    Steuerpflichtigen im Hinblick darauf gerichtet, welche zusätzliche Abgabenbelastung
    ihnen zur Finanzierung des Gemeinwesens aufgebürdet werden kann. Das BAföG ist
    dagegen eine von der Solidargemeinschaft der Steuerzahler nachrangig erbrachte
    Sozialleistung.
    Der Petitionsausschuss weist darauf hin, dass bei der Gewährung von
    Sozialleistungen, die an die Bedürftigkeit des Empfängers anknüpfen, der
    Gesetzgeber grundsätzlich einen weiten Spielraum hat, wenn er Regelungen trifft, ob
    und in welchem Umfang das Einkommen des Empfängers oder das der Eltern des
    Empfängers – wie im BAföG – auf den Bedarf angerechnet wird. Beim BAföG
    handelt es sich um eine Sozialleistung, durch die Auszubildenden aus
    finanzschwächeren Elternhäusern der Zugang zu hoch qualifizierter Bildung
    ermöglicht werden soll. Die Förderung nach dem BAföG erfolgt deshalb
    grundsätzlich in Abhängigkeit vom Einkommen der Eltern. Dies dient der Wahrung
    der Nachrangigkeit der als Sozialleistung gewährten Ausbildungsförderung, auf die
    nur dann ein Anspruch besteht, wenn die Mittel für die Ausbildung nicht anderweitig

    zur Verfügung stehen. Dies bedeutet, dass zunächst Unterhaltsverpflichtete in
    Anspruch genommen werden, bevor öffentliche Gelder zur individuellen
    Ausbildungsfinanzierung herangezogen werden.
    Nach den vorangegangenen Ausführungen sieht der Petitionsausschuss keine Mög-
    lichkeit, das gesetzgeberische Anliegen des Petenten zu unterstützen. Er empfiehlt
    deshalb, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen
    werden konnte.Begründung (pdf)

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