Ausbildungsförderung nach dem BAföG - Anrechenbares Einkommen der Eltern bei der BAföG-Berechnung

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Deutschen Bundestag
86 Unterstützende 86 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

86 Unterstützende 86 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet 2012
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

Der Deutsche Bundestag möge beschließen, dass bei der Berechnung des "Anrechenbaren Einkommens" der Eltern (Einkünfte nach §§ 21,22,24) im Rahmen der Bafög-Berechnung Altersrenten der "Deutsche Rentenversicherung Bund" mit dem Betrag angesetzt werden entsprechend den steuerlichen Vorschriften des EStG, EStDv und EStR.

Begründung

Eine frühere Regelung bestimmte, dass diese Altersrenten mit dem Ertragsteil gem. EStG, EStDv, EStR dem "Anrechenbaren Einkkommen" der Eltern im Rahmen der Bafög-Berechnung hinzu gerechnet wurden; diese Regelung wurde ersetzt, dass diese Altersrenten mit 50% der Bruttorente zum Stichtag "X" plus zukünftige Rentensteigerungen anzusetzen waren.Nun werden diese Altersrenten mit dem vollen Rentenbruttobetrag dem "Anrechenbaren Einkommen " der Eltern im Rahmen der Bafög-Berechnung hinzu gerechnet. . Dies dürfte rechtsfehlerhaft sein, weil:Diese Altersrenten werden finanziert aus erspartem Geld des Rentenempfängers = gesetzlich vorgeschriebene Abzüge zur Sozialversicherung (Altersrente) vom Bruttoarbeitsentgelt aus unselbstständiger Arbeit (+ dem AG-Anteil). Nachdem das Bruttoarbeitsentgelt bereits der vollen Einkommensbesteuerung unterlag, kann ein Einkommen doch nicht zwei mal als Einkommen behandelt werden. Wenn diese AN- und AG-Anteile zur gesetzlichen Altersrente in festverzinslichen Anleihen der BRD angelegt worden wären, dann wäre auch nur der Ertragsanteil (Zinsen!) aus diesen Staatsanleihen als "Anrechenbares Einkommen" der Eltern im Rahmen der Bafög-Berechnung zu behandeln und nicht die Einnahmen aus dem Verkauf der Staatsanleihen. Die Altersrente der "Deutschen Rentenversicherung Bund" beinhaltet ja nicht nur den Ertragsteil aus den eingezahlten Beiträgen. Wenn sich also allein aus der Art der Anlage ein völlig unterschiedliches - doppelt so hohes! - "Anrechenbares Einkommen" der Eltern in der Bafög-Berechnung ergibt, so ist das rechtsfehlerhaft und nur dadurch erklärbar, dass diese Gesetzesänderung im Bundestag ohne Aussprache "durchgewunken" wurde.

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Neuigkeiten

  • Pet 3-17-30-2130-045077Ausbildungsförderung nach dem BAföG
    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 13.02.2014 abschließend beraten und
    beschlossen:
    Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
    konnte.
    Begründung
    Mit der Petition wird gefordert, dass Renten nicht in voller Höhe als Einkommen der
    Eltern nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz angerechnet werden, sondern
    nur mit ihrem zu versteuerndem Ertragsanteil.
    Der Petent führt aus, dass Altersrenten mit dem vollen Rentenbruttobetrag im
    Rahmen der Berechnung des Einkommens der Eltern nach dem
    Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) angerechnet würden. Dies stelle eine
    Ungleichbehandlung von Renten im BAföG und Renten im Einkommenssteuergesetz
    (EStG)... weiter

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