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Šī ir tiešsaistes petīcija des Deutschen Bundestags ,
Lūgumraksts adresēts: Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
Deutsche Bundestag möge beschließen, dass die EU-Richtlinie 2005/29/EG zum Verbraucherschutz mit eindeutigen Vorgaben auch für Inhalt und Werbung für Versicherungs- und Bankprodukte umgesetzt wird. Die Vorgaben und die Produktgestaltung selbst sollen dann auch im Rahmen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) sowohl im Rahmen kollektiver als auch Einzelfall-bezogener Prüfungen überwacht und geprüft werden und somit in den gesetzlichen Prüfungsstandard einfließen.
Pamatojums
Das sog. "Kleingedruckte" in Verträgen und Anhängen zu Finanzprodukten ist gemäß BGH-Rechtsprechung gültig, sofern es für einen Verbraucher ohne Spezialkenntnisse verständlich ist (BGH vom 8.5.2013, Az. IV ZR 84/12 oder 10.12.2014, IV ZR 289/13 ). Gleichzeitig billigt aber der BGH aufgrund der Komplexität abzubildender Fälle die Ausformulierung von sehr vielen Spezialfällen, die es dann in Summe dem Verbraucher unmöglich machen, eine Gesamtbild über Preis und Leistung des Vertrages zu bekommen.Banken und Versicherungen bewerben daher Finanzprodukte im Regelfall mit Übersichts-Flyern, auf deren Basis dann der Vertragsabschluss erfolgt. Auch die Beratungsgespräche sind weder in Natur noch in Zielsetzung geeignet dem Verbraucher einen verständlichen Gesamtüberblick im Sinne der EU-Richtlinie 2005/29/EG zu geben.Dies führt dazu, dass in einer sehr hohen Anzahl an Fällen, wo das meist nicht gelesenes Kleingedruckte zitiert wird, dann eine Entscheidung über Ombudsmänner und Gerichte herbeizuführen ist. Die BAFIN selbst sieht weder die Prüfung der Bewerbung noch von Einzelfällen (auch wenn für die Allgemeinheit von Bedeutung) als verbindlichen, vom Gesetzgeber erteilten Auftrag. Für den Durchschnittsverbraucher ist entsprechend eine Durchsetzung oder Prüfung seiner rechtlichen Ansprüche mit so hohen finanziellen Hürden verbunden, dass diese im Regelfall aufgrund des hohen Prozesskostenrisikos nicht erfolgt.Hier sollte eine Vorgabe gelten, nach der wesentliche Einschränkungen oder Voraussetzungen zu jeder Klausel entsprechend Verbraucherschutz-Richtlinien in mindestens gleicher Schriftsatzgröße und Form wie die Schlagzeilenübersicht als Hinweis anzugeben sind.Beispiel 1 - versichert lt. Werbung in einer Gebäudeversicherung: "Anprallschutz 500,00 EUR" Tatsächlich sind aber nur Dritte unter bestimmten Bedingungen versichert, dann alternativ:"Eingeschränkter Anprallschutz 500,00 EUR(Personen, Einzelfall)"Beispiel 2 - Zinsen in einem Finanzprodukt:"Bis zu 10 %/Jahr"Tatsächlich haben aber entsprechende Vorgänger-Fonds nur 5 % Verluste gemacht, dann alternativ:"Bis zu 10 %/Jahr mit Ausfallrisiko von -5 %/Jahr" Die Stimmigkeit von Werbung und Zusammenfassungen sollte dann in den Prüfungsauftrag der BAFIN aufgenommen werden. Hierbei sollten auch mögliche Widersprüche von Werbung und Klauseln Prüfungsbestandteil sein. Derzeit verweist die BAFIN bei entsprechenden Rückfragen im Konfliktfall auf Verbraucherschutzorganisationen und Ombudsmänner. Prüfungen der Finanzprodukte selbst erfolgen nicht, sondern nur der Institute oder deren Kalkulation.Eine im BAFIN-Auftrag enthaltene Solvenzprüfung (Eigenkapitalquote etc.) ist im Ergebnis genauso wichtig, wie die Zuverlässigkeit des Vertragswerkes. Denn ein solventer Finanzdienstleister, dessen Finanzprodukte nie oder nur sehr eingeschränkt zur Auszahlung kommen, ist genauso eine Gefahr für die Allgemeinheit, wie ein wirklich insolvent gewordener Finanzdienstleister.
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Sākās petīcija:
10.10.2016
Petīcija beidzas:
22.11.2016
Reģions:
Vācija
Kategorija:
Jaunumi
-
Pet 4-18-07-43-035088 Unlauterer Wettbewerb
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 31.01.2019 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen teilweise entsprochen
worden ist.
Begründung
Mit der Petition wird gefordert, dass die EU-Richtlinie 2005/29/EG zum
Verbraucherschutz mit eindeutigen Vorgaben auch für Inhalt und Werbung für
Versicherungs- und Bankprodukte umgesetzt wird. Die Vorgaben und die
Produktgestaltung selbst sollen dann auch im Rahmen der Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) sowohl im Rahmen kollektiver als auch
einzelfallbezogener Prüfungen überwacht und geprüft werden und somit in den
gesetzlichen Prüfungsstandard einfließen.
Zur Begründung wird im Wesentlichen... vairāk
Debates
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