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Berufsausbildungsbeihilfe - Gleichbehandlung der Berufsausbildung als Notfallsanitäter/in hinsichtlich der finanziellen Förderung unter den Berufsausbildungen

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Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
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  1. Filluar 2016
  2. Mbledhja mbaroi
  3. Paraqitur
  4. Dialog
  5. I përfunduar

Kjo është një kërkesë në internet des Deutschen Bundestags .

Der Deutsche Bundestag möge beschließen, die neue Berufsausbildung zur Notfallsanitäterin/ zum Notfallsanitäter in die Regelung des § 57 (1) SGB III aufzunehmen, um eine Gleichbehandlung hinsichtlich der finanziellen Förderung unter den Berufsausbildungen zu erreichen.

arsye

Der Notfallsanitäter ist ein neues Berufsbild. Er trifft unter hohem Zeitdruck lebensrettende Entscheidungen für Menschen in Not. Die Kompetenzen liegen dabei weit höher als bei den bisherigen Rettungsassistenten. Die neu ausgebildeten Notfallsanitäter müssen auch bei Abwesenheit des Notarztes gegebenenfalls invasive Maßnahmen vornehmen und zum Beispiel selbstständig Medikamente verabreichen. Durch diese Erweiterung hat der Gesetzgeber bewusst das Berufsbild des Notfallsanitäters aufgewertet. Allerdings findet laut § 29 Notfallsanitätergesetz das Berufsbildungsgesetz keine Anwendung. Dies hat zur Konsequenz, dass die Berufsausbildung zum Notfallsanitäter nicht förderungsfähig ist. Auszubildende in der Altenpflege erhalten dagegen auf Antrag eine Berufsausbildungsförderung. Durch die Aufnahme der Altenpflegeausbildung in § 57 (1) SGB III ist der Nachteil ausgeglichen. Für Notfallsanitäter gilt dies jedoch nicht. Die fehlende Berufsausbildungsförderung (BAB) stellt für uns einen nicht nachvollziehbaren Verstoß gegen das Sozialstaatsprinzip (Art. 20 GG) dar. Zudem verstößt die fehlende Förderung gegen das Grundrecht der freien Berufswahl nach Art. 12 GG. Somit werden interessierte junge Menschen auf Grund der fehlenden Förderungsmöglichkeiten von der Ausbildung zum Notfallsanitäter abgehalten. Dies ist auch nicht im Interesse des Staates und seiner Bürger. Heil- und Pflegeberufe gehören bekanntlich zu den Berufen mit gravierenden Nachwuchsproblemen in Deutschland.In besonderer Weise verstößt die aktuelle Ungleichbehandlung gegen Art. 3 (1) GG. Der Verfassungsgesetzgeber hat mit der genannten Vorschrift den sogenannten allgemeinen Gleichheitssatz niedergeschrieben. Daraus resultiert, dass vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich zu behandeln sind. Eine Ungleichbehandlung ist nur möglich, wenn eine Differenzierung objektiv gerechtfertigt ist. Dies entspricht nicht nur der ständigen Rechtssprechung des Bundesverfassungsgerichts, sondern auch der Rechtssprechung des EuGH (EuGHE 1977, 1753, 1769 f.). Diese Rechtssprechung wirft die Frage auf, warum der Bundesgesetzgeber den Ausbildungsberuf Altenpfleger in § 57 (1) SGB III als berufsausbildungsförderwürdig anerkennt, aber den ebenfalls dreijährigen Ausbildungsberuf des Notfallsanitäters nicht. Stellt man die wesentlichen Merkmale beider Ausbildungsberufe gegenüber, erkennt man sogleich, dass eine Ungleichbehandlung nicht gerechtfertigt ist. Beide Berufsbilder zeichnen sich dadurch aus, dass sie sozialorientiert sind und sich auf Schutz und Hilfe für Menschen in Not konzentrieren. Des Weiteren ist der Aufbau der Ausbildungen in den Grundstrukturen vergleichbar (Schule und Betrieb wechseln sich ab) und beide Berufe zeichnen sich durch die hohe Wechselschichtbelastung aus.Deswegen appellieren wir an die Abgeordneten des Bundestages, die Notfallsanitäterausbildung ebenfalls in § 57 (1) SGB III aufzunehmen. Das hohe Ziel der Menschenrettung hat dies unserer Ansicht nach verdient.

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lajm

  • Pet 4-18-11-81301-030919Berufsausbildungsbeihilfe
    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 29.06.2017 abschließend beraten und
    beschlossen:
    Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
    konnte.
    Begründung
    Mit der Petition wird eine Gleichbehandlung der neuen Berufsausbildung zur
    Notfallsanitäterin bzw. zum Notfallsanitäter mit anderen Berufsausbildungen
    hinsichtlich der finanziellen Förderung gefordert.
    Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, der Notfallsanitäter sei ein neues
    Berufsbild. Er treffe unter hohem Zeitdruck lebensrettende Entscheidungen für
    Menschen in Not. Die Kompetenzen lägen dabei weit höher als bei den bisherigen
    Rettungsassistenten. Nunmehr müssten sie auch bei Abwesenheit des... më tutje

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