Kraj : Nemecko

Besonderer Teil des Strafgesetzbuches - Klassifizierung des Ehrdelikts "Beleidigung" vom Antragsdelikt zum Offizialdelikt

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Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
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Mit der Petition wird gefordert, dass das Ehrdelikt "Beleidigung" vom Antragsdelikt zum Offizialdelikt oder gegebenenfalls im Sinne verschiedener Ausprägungen (z. B. affektive und vorsätzliche Beleidigung, die je nach Klasse als Antrags- oder Offizialdelikt behandelt würde) klassifiziert werde.

Dôvody

Die "Beleidigung" wird - augenscheinlich zunehmend - dazu verwendet, den sozialen Frieden zu stören und öffentlichkeitswirksam politische Ziele zu verfolgen. Die häufig anwesende Polizei stellt dabei in vielen Fällen weder die Identität des Beleidigers noch des Beleidigten fest - und begründet dies in der Tatsache, dass eine Strafverfolgung (aufgrund des Status der Beleidigung als Antragsdelikts) nicht gesichert ist.Dass die Beleidigung gemäß StGB §185 grundsätzlich eine Straftat darstellt und gemäß §163b StPO somit die Feststellung der Identität des Verdächtigen grundsätzlich begründet, scheint in diesen Fällen offenbar nicht ausreichend. Somit erweist sich die Beleidigung als unkompliziertes, weil vermeintlich straffreies bzw. konsequenzloses Mittel zur "Hetze".Darüber hinaus wissen die wenigsten Betroffenen, dass sie im Sinne eines Strafantrags aktiv die Verfolgung einer Beleidigung als Straftat veranlassen müssen. So bleiben die Beleidiger in der Regel unbehelligt - und greifen daher auch weiterhin auf dieses ehrenrührige Mittel zurück.Die Beleidigung sollte daher strafrechtlich anders behandelt bzw. betrachtet werden - beispielsweise im Sinne eines Offizialdelikts, das strafrechtlich verfolgt werden muss und auch von Nicht-Betroffenen zur Anzeige gebracht werden kann. Darüber hinaus würde die Polizei zum konsequenten Handeln ermächtigt, ohne Zweifel an der Sinnhaftigkeit des Handelns haben zu müssen.

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správy

  • Pet 4-18-07-451-036338 Besonderer Teil des Strafgesetzbuches

    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 14.03.2019 abschließend beraten und
    beschlossen:

    Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
    konnte.

    Begründung

    Mit der Petition wird gefordert, auf das Erfordernis eines Strafantrags bei
    Beleidigungen zu verzichten.

    Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, dass Beleidigungen im Sinne des
    § 185 Strafgesetzbuch (StGB) zunehmend zur Störung des sozialen Friedens führen
    würden. Die Polizei würde in vielen Fällen die Identität der Beteiligten nicht feststellen
    und es könne so zu keiner Strafverfolgung kommen. Zudem wüssten die wenigsten
    Betroffenen, dass sie mit einem Strafantrag die Verfolgung... pokračovať

rozprava

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