Regione: Germania

Biersteuer - Besteuerung des privaten Bierbrauens

Firmatorio non aperto al pubblico
La petizione va a
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
48 Supporto 48 in Germania

La petizione è stata respinta

48 Supporto 48 in Germania

La petizione è stata respinta

  1. Iniziato 2018
  2. Raccolta voti terminata
  3. Presentata
  4. Dialogo
  5. Concluso

Questa è una petizione online des Deutschen Bundestags.

Der Deutsche Bundestag möge beschließen, dass das private Bierbrauen zukünftig pauschal und/oder quartalsweise besteuert wird, statt einzeln pro Brautag nach Stärke des Sudes.

Motivazioni:

Nach geltendem Recht ist jeder Privatbrauer verpflichtet, nach jedem Brauvorgang selbst den Stammwürzegehalt zu ermitteln, danach die anfallenden Steuern selbst zu errechnen und das Formular 2075 beim Hauptzollamt einzureichen. Danach hat der Brauer den fälligen Steuerbetrag unverzüglich zu überweisen. Ein Zollbeamter prüft nun das Formular und kontrolliert den Zahlungseingang. Für einen Brautag mit 20l Bierwürze mittlerem Stammwürzegehaltes fallen Steuern in Höhe von etwa 1,20 € an. Dieser Vorgang wiederholt sich pro Brautag, da eine Sammelmeldung und -überweisung nicht zulässig ist. Da der bürokratische Aufwand hier in keinem Verhältnis zum Steuerertrag steht, wäre eine Pauschalsteuer von 6,-€ pro Hektoliter bis zu einer Grenze von 10hl formal einfacher. Der Heimbrauer würde weiterhin sein Braubuch führen, jeden Sud dokumentieren und quartalsweise die fällge Steuer über das Formular 2075 entrichten.

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Novità

  • Petitionsausschuss

    Pet 2-19-08-6132-008924
    12247 Berlin
    Biersteuer

    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 11.04.2019 abschließend beraten und
    beschlossen:

    Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
    konnte.

    Begründung

    Der Petent möchte erreichen, dass das private Bierbrauen zukünftig anstelle der
    Besteuerung pro Brautag und nach Stärke des Sudes pauschal und/oder quartalsweise
    besteuert wird.

    Zur Begründung wird ausgeführt, nach geltendem Recht sei jeder Privatbrauer
    verpflichtet, nach jedem Brauvorgang selbst den Stammwürzegehalt zu ermitteln, danach
    die anfallenden Steuern selbst zu errechnen und das Formular 2075 beim Hauptzollamt
    einzureichen. Dann habe der Brauer den fälligen Steuerbetrag unverzüglich... avanti

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