Biotechnologie - Gentechnik - Anbau und Neuzulassung gentechnisch veränderter Organismen

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an:
Deutschen Bundestag

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Die Petition wurde abgeschlossen

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Die Petition wurde abgeschlossen

  1. Gestartet 2007
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

Petition richtet sich an: Deutschen Bundestag

Mit der Petition soll erreicht werden, dass gentechnisch veränderte Organismen (GVOs) nicht patentiert und in der Land- und Forstwirtschaft ausnahmslos gesetzlich verboten werden. Mit der Petition soll verhindert werden, dass die biologische Vielfalt in Deutschlands Böden und landwirtschaftlichen Erzeugnissen durch Verunreinigung mit GVOs für immer verloren geht. Das empfindliche ökologische Gleichgewicht aller natürlichen Organismen muß erhalten bleiben. Begründung: Unbestreitbare Tatsache ist, daß freigesetzte Organismen nie mehr vollständig aus der Natur rückholbar sind; auch nicht GVOs, die sich nachträglich als große Gefahr erweisen. Sie bleiben nicht auf den Ursprungsort begrenzt, sondern vermehren sich unaufhaltsam. Bisherige, gentechnische Veränderungen an Lebewesen zeigen, daß die Ergebnisse unvorhersehbar sind, und gentechnische Manipulation in der Landwirtschaft keine zuverlässige Methode darstellt. Gifthersteller und große Saatgut-Konzerne streben eine weltweite Monopolstellung an. Mittels patentiertem, gentechnisch verändertem Saatgut, das nur einmal auskeimt (Terminator-Technologie) sollen Landwirte von diesen Firmen abhängig werden. Die gentechnisch veränderten Pflanzen kreuzen sich mit verwandten Wildpflanzen und mit artgleichen Pflanzen aus biologischem Anbau. Dadurch wird bald der gesamte Bestand dieser Art durch Fremdgene mit unbekannten Folgen verunreinigt. Freisetzung gentechnisch veränderter Arten macht jahrzehntelange Züchtungsarbeiten wertlos. Folgen einer gentechnischen Verunreinigung sind unvorhersehbar und oft nachteilig für Mensch und Natur. Gentechnische Veränderungen können nicht gezielt vorgenommen werden, sondern Arbeiten nach der Methode von Versuch und Irrtum. Da eine unbeeinträchtigte Koexistenz von natürlichen- und gentechnisch veränderten Arten nicht möglich ist, wären deutsche Bürger am Ende dazu gezwungen, ausschließlich gentechnisch veränderte Landwirtschafts-Produkte zu essen. Eine Wahlfreiheit besteht nicht mehr, sobald alle genetisch unveränderten Produkte verschwunden sind. Bisherige Reinheitsgebote der Nahrungsmittel können nicht mehr eingehalten werden. Durch unvorhersehbare Bildung neuartiger Eiweiß-Stoffe in den GVO kann es zum Auftreten neuartiger Allergien kommen. Die Kombination von Totalherbizid und resistenten Nutzpflanzen erzeugt noch nie dagewesene Mono-kulturen. Die Anfälligkeit dieser Monokulturen gegenüber Krankheiten und Schädlingen wird man mit mehr Gift und gentechnischer Manipulation auszugleichen versuchen ? ein Teufelskreis entsteht. Die Natur wird gegen neue Gifte schnell resistente Arten bilden, so daß man neue Super-Unkräuter heranzüchtet, anstatt sie zu reduzieren. Gentechnische Manipulation in der Landwirtschaft erzeugt keine nachhaltigen Werte für spätere Generationen, sondern zerstört deren unersetzbare natürliche Lebensgrundlagen.

Angaben zur Petition

Petition gestartet: 16.12.2007
Sammlung endet: 25.02.2008
Region: Deutschland
Kategorie:  

Neuigkeiten

  • am 08.06.2017
    Bernhard Kletzenbauer

    Biotechnologie - Gentechnik

    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 28.06.2012 abschließend beraten und

    beschlossen:

    Die Petition

    a) den Fraktionen des Deutschen Bundestages zur Kenntnis zu geben,

    b) dem Europäischen Parlament zuzuleiten.

    Begründung

    Der Petent
    fordert ein Verbot der Patentierung gentechnisch veränderter
    Organismen sowie ein Anbauverbot in der Land- und Forstwirtschaft.

    Er
    in
    führt aus, dass verhindert werden müsse, dass die biologische Vielfalt
    Deutschlands Böden und der landwirtschaftlichen Erzeugnisse durch Verunreinigung
    mit gentechnisch veränderten Organismen (GVOs) verloren geht. Er weist darauf
    hin, dass GVOs, die sich nachträglich als Gefahr darstellten, niemehr vollständig zu
    entfernen seien. Bisherige gentechnische Veränderungen an Lebewesen zeigten,
    dass die Ergebnisse unvorhersehbar seien. Weiterhin kritisiert der Petent eine
    Monopolisierung der Saatgut- und Pflanzenschutzwirtschaft. Er hält eine Koexistenz
    zwischen GVO und konventioneller oder biologischer Landwirtschaft nicht
    für
    möglich, da die gentechnisch veränderten Pflanzen sich mit
    verwandten
    W ildpflanzen und mit artgleichen Pflanzen aus biologischem Anbau kreuzten und
    hierdurch der gesamte Bestand verunreinigt werde. Als Folge wären die Verbraucher
    daher demnächst gezwungen, ausschließlich gentechnisch veränderte Produkte zu
    sich zu nehmen, da eine Wahlfreiheit faktisch nicht mehr bestünde. Auch könne es
    zum Auftreten neuartiger Allergien kommen. Weiterhin gibt der Petent noch zu
    bedenken, dass die Menschen und die Natur letztlich an einem riskanten Experiment

    mit ungewissem Ausgang teilzunehmen gezwungen wären und dass für entstandene
    Schäden niemand aufkomme.

    Bei der Petition handelt es sich um eine öffentliche Petition, die im Internet des
    Deutschen Bundestages eingestellt und diskutiert wurde und die von Mitzeichnern
    unterstützt werden konnte. Die Petition wurde von 36.245 Mitzeichnern unterstützt.
    Zu dem Anliegen liegen weiterhin 33 Mehrfahrpetitionen vor. Die Petitionen werden
    einer gemeinsamen parlamentarischen Beratung zugeführt. Es wird um Verständnis
    darum gebeten, dass evtl. daher nicht
    jedes der vorgetragenen Argumente
    dargestellt werden kann.

    Der Petitionsausschuss hat im Rahmen seiner parlamentarischen Prüfung mehrere
    Stellungnahmen des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirschaft und
    Verbaucherschutz (BMELV) zu dem Anliegen eingeholt. Die parlamentarische
    Prüfung hatte folgendes Ergebnis:

    Zu den Ausführungen, dass GVO eine Bedrohung für den Menschen (u. a. Al-
    lergien) und die Umwelt darstellen würden, weist der Petitionsausschuss auf
    Folgendes hin:

    Genehmigungsvoraussetzung für jede Freisetzung und jedes Inverkehrbringen eines
    gentechnisch veränderten Organismus ist, dass keine schädlichen Auswirkungen auf
    die Gesundheit von Mensch, Tier und die Umwelt zu erwarten sind. Das Vorliegen
    dieser Voraussetzung wird in jedem Einzelfall entsprechend dem Stand der W issen-
    schaft vor Erteilung der Genehmigung geprüft. Als weitere Sicherheitsmaßnahme ist
    eine Befristung der Genehmigung zum Inverkehrbringen auf maximal 10 Jahre vor-
    gesehen. Danach kann der Antrag erneuert werden, wobei aber wiederum nach dem
    dann gültigen Stand der W issenschaft das Vorliegen der Genehmigungsvorausset-
    zungen geprüft wird.

    Mit jedem Antrag ist auch ein Beobachtungsplan vorzulegen, um unerwartete Aus-
    wirkungen auf Mensch, Tier und Umwelt erkennen zu können. Sollte sich heraus-
    stellen, dass nach Erteilung der Genehmigung bei einem in Verkehr gebrachten
    GVO Anlass zu Bedenken hinsichtlich der Sicherheit bestehen, besteht die Möglich-
    keit, diesen Organismus vom Markt zurückzuholen.

    Soweit der Anbau von MON810 betroffen ist, weist der Petitionsausschuss darauf
    hin, dass am 17. April 2009 eine Schutzmaßnahme gegen den Anbau von MON810
    durch das BMELV verhängt wurde. Dies hatte seine Ursache darin, dass es berech-
    tigten Grund zu der Annahme gab, dass dieser eine Gefahr für die Umwelt darstellen

    könnte. Es handelte sich um eine Einzelfallentscheidung, bei der Pro und Contra auf
    wissenschaftlicher Grundlage sorgfältig abgewogen wurden. In den letzten Jahren
    wurden immer wieder Studien veröffentlicht, nach denen eine Gefährdung der Um-
    welt bzw. von Nichtzielorganismen durch den Anbau von MON810 nicht ausge-
    schlossen werden kann. Das Bundesamt für Verbrauchschutz und Lebensmittelsi-
    cherheit vertrat die Auffassung, dass diese Studien die Annahme einer Gefahr für
    die Umwelt nicht rechtfertigten. Die für den Naturschutz zuständige oberste Bundes-
    behörde, das Bundesamt für Naturschutz, kam dagegen zu dem Ergebnis, dass eine
    Gefährdung der Umwelt nicht ausgeschlossen werden konnte. Da sich aus den am
    31. März 2009 vorzulegenden Ergebnissen der von Monsanto in Deutschland durch-
    geführten vertieften Umweltbeobachtung keine Erkenntnisse ergeben haben, mit de-
    nen sich die Anhaltspunkte einer Gefährdung der Umwelt entkräften ließen, hat das
    BMELV die Entscheidung für die Schutzmaßnahme getroffen. Der Petitionsaus-
    schuss stellt jedoch fest, dass nach den Ausführungen des BMELV dies keinesfalls
    eine Grundsatzentscheidung gegen jedweden Einsatz der Gentechnik in der Land-
    wirtschaft bedeutet. Hier wird jedoch deutlich, dass der Verpflichtung zum Vorrang
    des Schutzes von Mensch und Umwelt vor allen wirtschaftlichen Überlegungen auch
    konkrete Handlungen folgen.

    Zu den Darlegungen, GVO führten zu einer Monopolisierung der Saatgut- und
    Pflanzenschutzwirtschaft, ist festzustellen:

    Der Markt für gentechnisch verändertes Saatgut, welcher nach Schätzung des Bun-
    des der Deutschen Pflanzenzüchter ca. 10 % des weltweiten gewerblichen Umsat-
    zes mit Saatgut ausmacht, wird bisher tatsächlich von wenigen international tätigen
    Unternehmen dominiert. Andererseits ist die Tendenz zur Unternehmenskonzentra-
    tion im gesamten Saatgutmarkt also im Markt für konventionelles und gentechnisch
    verändertes Saatgut in Europa bisher kaum stärker ausgeprägt als in vielen ande-
    ren Bereichen unserer W irtschaft. Der oftmals behauptete Zusammenhang, dass
    Landwirte auf Grund der Unternehmenskonzentration im Saatgutmarkt gezwungen
    wären, gentechnisch verändertes Saatgut zu kaufen, kann also allenfalls deshalb
    entstehen, weil die Landwirte annehmen, auf diese Weise die höchsten Gewinne zu
    erzielen. Wenn eine entsprechende Nachfrage vorhanden ist, wird sich auf einem
    funktionierenden Markt und einen solchen hat Deutschland nach Einschätzung
    aller Experten bei Saatgut in Europa immer ein Anbieter für das nachgefragte
    Saatgut finden. Gerade vor dem Hintergrund des gesellschaftlichen W iderstandes
    gegen die landwirtschaftliche Nutzung GVO, gibt es aus Sicht des BMELV keine

    Hinweise darauf, dass konventionelles Saatgut in absehbarer Zukunft vom deut-
    schen oder europäischen Markt verdrängt werden könnte.

    Zur Koexistenz zwischen GVO und konventioneller oder biologischer Land-
    wirtschaft lässt sich Folgendes ausführen:

    Eine Koexistenz ist nach wissenschaftlicher Auffassung für die bisher in der Euro-
    päischen Union zugelassenen genetisch veränderten Pflanzen durchaus möglich.
    Zwar ist das Risiko der Vermischung z.B. durch Pollenflug oder in Verarbeitung
    und Transport von Pflanzenart zu Pflanzenart unterschiedlich. Es lässt sich aber
    durch anbau- und verarbeitungstechnische Maßnahmen soweit verhindern, dass
    auch künftig ein vielfältiges Angebot an Agrarprodukten ohne Anwendung der Gen-
    technik möglich ist.

    Deswegen müssen diejenigen, die mit GVO umgehen, besondere Vorsorgemaß-
    nahmen treffen. In den Regeln zur guten fachlichen Praxis - dem Arbeitskodex für
    die Landwirtschaft hat die Bundesregierung präzise Vorgaben für den Umgang mit
    gentechnisch veränderten Pflanzen gemacht: So muss der Erzeuger von GVO seine
    Nachbarn über den Anbau informieren, die Aussaat an die benachbarten Nutzungen
    anpassen, sich bei der Naturschutzbehörde nach Umweltgegebenheiten erkundigen,
    Sorgfaltsmaßnahmen u. a. bei der Ernte, Beförderung, Lagerung, den eingesetzten
    Gegenstände und Durchwuchs ergreifen sowie Aufzeichnungen machen. Außerdem
    wird jeder Anbau von GVO in Deutschland im sogenannten Standortregister beim
    Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit erfasst und über das
    Internet öffentlich zugänglich.

    Um die Koexistenz der Pflanzentypen und die Wahlfreiheit der Landwirte zu ge-
    währleisten, schreibt die Bundesregierung erstmals Mindestabstände zwischen
    GVO-Feldern und konventionellen oder Öko-Anbauten vor: Künftig müssen min-
    destens 150 m zwischen GVO und konventionellen Pflanzenkulturen liegen. In der
    Nachbarschaft ökologischen Anbaus ist eine Mindest-Entfernung von 300 Metern
    zwingend. Bereits bei einem Abstand von 150 Metern ist nach Ansicht der Bundes-
    regierung davon auszugehen, dass in aller Regel keine wesentliche Beeinträchtigung
    der benachbarten Maiskulturen eintritt. Der darüber hinausgehende Wert von 300
    Metern trägt der besonderen Sensibilität des Marktes für ökologische Produkte
    Rechnung, da Einträge von gentechnisch veränderten Organismen bei ökologischen
    Produkten einen höheren Schaden verursachen können als bei konventionellen
    Produkten.

    Deutschland liegt damit gleichauf mit den anderen europäischen Staaten, die bereits
    Regelungen getroffen haben. Ausgangspunkt für die Entscheidung war dabei der
    Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse. Die Bundesregierung wird die Ergeb-
    nisse der Forschung weiter berücksichtigen und die Festlegung der Abstände stän-
    dig überprüfen lassen. Sie werden geändert, sollten neue Studien dies nahe legen.

    Soweit in der Petition eine Bildung von Monokulturen kritisiert wird, wird Fol-
    gendes ausgeführt:

    Welchen Einfluss der Anbau herbizidtoleranter transgener Pflanzen auf die Arten-
    vielfalt hat, ist noch umstritten und nur im Einzelfall zu beurteilen. Eindeutig ist je-
    doch: je effektiver das jeweilige System der Unkrautkontrolle ist, umso gravierender
    sind die Folgen für W ildkräuter und Tierarten. Das gilt auch für das neue System aus
    transgenen Pflanzen und passendem Herbizid. Ist es wirksamer als konventionelle
    Bekämpfungskonzepte, dürfte dies auch zu Lasten der Biodiversität auf dem Acker
    und der Bodenfruchtbarkeit gehen.

    Andererseits können die im Anbau herbizidtoleranter transgener Pflanzen einge-
    setzten Herbizide auch später in der Wachstumsperiode angewendet werden, wenn
    die Nutzpflanzen und Beikräuter also bereits größer sind. Unnötige Anwendungen
    von Herbiziden können somit vermieden werden, da der Landwirt die Pflanzenent-
    wicklung abwarten kann. Zusätzlich bedecken die abgestorbenen Unkräuter den
    Boden, was der Erosion entgegenwirkt. Durch die geringe Anwendungshäufigkeit
    wird außerdem fossile Energie in Form von Treibstoff gespart. Diese Gegenüber-
    stellung zeigt, dass die ökologische Bewertung des Anbaus transgener Pflanzen
    sorgfältig frei von Vorurteilen erfolgen muss und sehr vom Einzelfall abhängt.

    Zur Auffassung, das GVO die Bildung von Resistenzen unter Beikräutern und
    Insekten fördern, gilt nach Auffassung des Petitionsausschusses das im Fol-
    genden Dargestellte:

    Die häufige Anwendung der von Herbiziden mit gleichem W irkmechanismus erhöht
    sowohl beim konventionellen Anbau als auch beim Anbau herbizidtoleranter Pflan-
    zen den Druck der Selektion resistenter Unkräuter. Dieser Selektion wird in der Pra-
    xis durch regelmäßigen Wechsel des Herbizids und der angebauten Pflanzenart
    entgegen gewirkt. Da gerade Insekten sehr anpassungsfähig sind, sind sie auch in
    der Lage, relativ schnell Resistenzen zu entwickeln, egal ob gegen Insektizide oder
    Stoffe, die die Pflanze selbst zu ihrem Schutz produziert, wie beim Bt-Mais. Es ist
    kaum von der Hand zu weisen, dass ein großflächiger Anbau von Bt-Pflanzen die

    Resistenzbildung gegen die verwendeten Toxine beschleunigen könnte. Damit
    würde ein wichtiges biologisches Pflanzenschutzmittel, das auch im ökologischen
    Landbau von Bedeutung ist, unwirksam. Allerdings würden auch die transgenen
    Pflanzen ihren besonderen Wert verlieren, weshalb auch die Züchter dieser Pflanzen
    intensiv an Strategien gegen die Resistenzbildung arbeiten.

    Zur Forderung des Verbotes, GVO zu patentieren:

    In der Europäischen Union gibt es zur Harmonisierung des Patentrechts seit 1998
    die Richtlinie 98/44/EG des Rates und des Europäischen Parlaments über den
    rechtlichen Schutz biotechnologischer Erfindungen (Biopatentrichtlinie), die in
    Deutschland durch Ergänzung des deutschen Patent-, Sortenschutz- und Ge-
    brauchsmustergesetzes umgesetzt wurde. Die Bestimmungen der Biopatentrichtlinie
    wurden weitgehend in die Ausführungsordnung zum Europäischen Patentüberein-
    kommen übernommen, dem Deutschland beigetreten ist und auf dessen Grundlage
    das Europäische Patentamt entscheidet.

    Auf der vorgenannten gesetzlichen Grundlage können Pflanzen und Tiere, nicht je-
    doch Pflanzensorten und Tierrassen, unter bestimmten Voraussetzungen, die den
    allgemeinen Bestimmungen des Patentrechtes entsprechen, patentiert werden. Das
    ist dann der Fall, wenn sie mit Verfahren gewonnen wurden, die nicht im Wesentli-
    chen biologisch sind und die eine Erfindung mit ausreichendem Neuheitswert dar-
    stellen. Dies schließt die Möglichkeit der Patentierung von gentechnisch veränderten
    Pflanzen und Tieren ein.

    Der Petitionsausschuss empfiehlt, die Petition den Fraktionen des Deutschen Bun-
    destages zur Kenntnis zu geben. Da die geforderten Regelungen auf europäischer
    Ebene diskutiert und entschieden werden, empfiehlt der Petitionsausschuss weiter-
    hin, die Petition dem Europäischen Parlament zuzuleiten.

    Der Antrag der Fraktionen der SPD, DIE LINKE. und von BÜNDNIS 90/DIE
    GRÜNEN, die Petition dem BMELV zur Erwägung zu überweisen, den Fraktionen
    des Deutschen Bundestages zur Kenntnis zu geben und sie dem Europäischen
    Parlament zuzuleiten, wurde mehrheitlich abgelehnt.

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