Denkmalschutzgesetz; Verwendung von Metalldetektoren

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Petitionsausschuss des Schleswig-Holsteinischen Landtages
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Sachstand:Im neuen Denkmalschutzgesetz des Landes Schleswig-Holstein in der Fassung vom 30. Januar 2015 (Gesetz zum Schutz der Denkmale) ist folgende genehmigungspflichtige Maßnahme aufgeführt:§ 12 Genehmigungspflichtige Maßnahmen(2) Der Genehmigung der oberen Denkmalschutzbehörde bedürfen5. das Verwenden von Mess- und Suchgeräten, die geeignet sind, Kulturdenkmale aufzufinden, ohne dazu nach anderen Rechtsvorschriften befugt zu sein.Bewertung:Jegliche Inbetriebnahme eines Hobby Metalldetektors/Metallsuchgeräts muss nach dem Gesetz durch die obere Denkmalschutzbehörde genehmigt werden, da es unter anderem dazu geeignet wäre Denkmäler (aus Metall) aufzuspüren.Hobby Metalldetektoren/Suchgeräte werden aber häufig lediglich zur Suche nach:1. Modernen Münzen (z.B Euro Münzen)2. Modernem Schmuck3. Meteoriten4. Metallteilen auf Feldern, die die landwirtschaftlichen Geräte beschädigen.5. Militaria (Orden und Ehrenzeichen)6. Andere nicht archäologische Einsätzeeingesetzt.§ 19 stellt die oben genannten Nutzungen ohne Genehmigung als Straftat dar und droht eine Haftstrafe bis zu 2 Jahre an.Forderung:Nur der Einsatz eines Hobby Metalldetektors auf ausgewiesenen Denkmalschutzgebieten darf einer Genehmigung bedürfen.Darum fordere ich die Änderung des §12 (2) Nr.5 wie folgt:§ 12 Genehmigungspflichtige Maßnahmen(2) Der Genehmigung der oberen Denkmalschutzbehörde bedürfen5. das Verwenden von Mess- und Suchgeräten, die geeignet sind, Kulturdenkmale aufzufinden auf ausgewiesenen Denkmalschutzgebieten.Folge: Durch die Änderung durch hinzufügen von: "auf ausgewiesenen Denkmalschutzgebieten" würde der Einsatz eines Hobby Metalldetektors außerhalb von Denkmalschutzgebieten keiner Genehmigung bedürfen und somit auch nicht nach §19 eine Straftat darstellen.Warum soll auch die Suche mit einem Hobby Metalldetektor ohne Genehmigung der oberen Denkmalschutzbehörde nach1. Modernen Münzen (z.B Euro Münzen)2. Modernem Schmuck3. Meteoriten4. Metallteilen auf Feldern, die die landwirtschaftlichen Geräte beschädigen.5. Militaria (Orden und Ehrenzeichen)6. Andere nicht archäologische Einsätzeunter Strafe stehen?

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  • 20.07.2015Der Petitionsausschuss des Schleswig-Holsteinischen Landtages hat die Öffentliche Petition auf der Grundlage der von dem Petenten vorgetragenen Gesichtspunkte und einer Stellungnahme des Ministeriums für Justiz, Kultur und Europa beraten. Er vermag sich nicht für ein Votum im Sinne des Petenten einzusetzen.Das Ministerium für Justiz, Kultur und Europa führt aus, dass Ziel des Denkmalschutzgesetzes ist, das kulturelle Erbe des Landes zu bewahren. Dazu gehört auch das archäologische Erbe. Bereits das Denkmalschutzgesetz von 1958 sah daher vor, dass die Suche nach Kulturdenkmalen genehmigungspflichtig ist. Bei der Novelle des Denkmalschutzgesetzes 2014 wurde der Genehmigungstatbestand überarbeitet und anstelle der subjektiven Absicht... további

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