Alueella: Saksa

Eherecht - Streichung von Artikel 17b Absatz 4 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche

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Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags

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  1. Aloitti 2017
  2. Keräys valmis
  3. Lähetetty
  4. Valintaikkuna
  5. Valmis

Tämä on online-vetoomus des Deutschen Bundestags .

Vetoomus on osoitettu: Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags

Mit der Petition wird gefordert, ob das am 20.07.2017 in Kraft getretene Gesetz zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts:a) sich verfassungskonform dem Deutschen, dem Unionsrecht und dem internationalen Recht verhält;b) ausreichend Rücksicht genommen wurde auf die Artikel 1, 3 und 6 des Grundgesetzes;c) gleichwertige Auslandsehen hierdurch gleichwertig in gleichen Situationen vor dem deutschen Gesetz sind;d) Änderungen vorgenommen werden müssen.

Perustelut

In Ländern mit der Eheöffnung kann immer nur eine Ehe geschlossen werden, da es weder eine verschiedengeschlechtliche noch gleichgeschlechtliche Ehe gibt und solche also nicht geschlossen werden können.Durch diese Form der Gesetzesänderung wird die jahrzehntelange Diskriminierung durch den Deutschen Staat, der Bundesrepublik Deutschland, aufrecht gehalten.Der EGMR hat geurteilt, dass eine Ehe ein einzigartiges Institut personaler, sozialer und rechtlicher Beziehungen, das anderen Partnerschaftsinstituten unvergleichlich ist (siehe Gas & Dubois 2012,par. 68). Dies bedeutet, dass eine (gleichgeschlechtliche) Ehe immer weiter geht, als eine Eingetragene Lebenspartnerschaft.Somit muss der Zusatz "und gleichgeschlechtliche Ehe" im Artikel 17b des EGBGB wieder gelöscht werden.Ansonsten erfahren laut Artikel 6 Absatz 1 des Grundgesetzes nicht alle Ehen und Familien den besonderen Schutz der staatlichen Ordnung und wird die Gleichheit aller Menschen, wie vom Artikel 3 Absatz 1 und 2 des Grundgesetzes vor dem Gesetz nicht gewährleistet.Gleichwertige und gesetzesgültige Auslandsehen werden als Gruppen nicht gleichwertig vor dem deutschen Gesetz behandelt, obwohl sie es sein sollten. Sie werden wohl (mittelbar) diskriminiert, da diese erst nach dem Geschlecht (gleichgeschlechtliche Ehe) sortiert werden. Dieser Vorgang ist allerdings laut Artikel 3 Absatz 3 Grundgesetz verboten. Laut Artikel 3 Absatz 2 Grundgesetz fördert der Staat die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.Diese Gesetzesänderung sollte vom EuGH in Luxemburg geprüft werden!

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Vetoomuksen tiedot

Vetoomus alkoi: 26.12.2017
Vetoomus päättyy: 17.04.2018
Alueella: Saksa
Aihe:

Uutiset

  • Pet 4-19-07-4030-002023 Eherecht

    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 11.04.2019 abschließend beraten und
    beschlossen:

    Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
    konnte.

    Begründung

    Mit der Petition wird gefordert, das am 20.07.2017 in Kraft getretene Gesetz zur
    Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts auf
    etwaigen Änderungsbedarf zu überprüfen.

    Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, dass überprüft werden müsse, ob
    sich das genannte Gesetz verfassungskonform zum Deutschen, dem Unionsrecht und
    dem internationalen Recht verhalte, ausreichend Rücksicht auf Artikel 1, 3 und 6 des
    Grundgesetzes (GG) genommen worden sei, und ob gleichwertige Auslandsehen
    hierdurch... enemmän

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