Περιοχή: Θουριγγία
Διοίκηση

Ehrenamtliche statt hauptamtliche Gleichstellungsbeauftragte in öffentlichen Verwaltungen

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Landtag
135 Υποστηρικτικό

Ο εκκινητής του αιτήματος δεν υπέβαλε αίτηση.

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  1. Ξεκίνησε 2014
  2. Η συλλογή ολοκληρώθηκε
  3. Υποβληθέντα
  4. Διάλογος
  5. Απέτυχε

Änderungsantrag Thüringer Gleichstellungsgesetz 03/13

landesrecht.thueringen.de/jportal/?quelle=jlink&query=GleichstG+TH&psml=bsthueprod.psml&max=true&aiz=true#jlr-GleichstGTH2013pG6

"§ 17 Status (1) Die Gleichstellungsbeauftragte gehört der Verwaltung an und übt die Funktion der Gleichstellungsbeauftragten als dienstliche Tätigkeit aus. Sie ist in dieser Funktion unmittelbar der Dienststellenleitung zugeordnet und in deren Ausübung von fachlicher Weisung frei. Dies gilt entsprechend für die bestellte Vertrauensfrau. (2) Die Gleichstellungsbeauftragte ist von ihrer sonstigen dienstlichen Tätigkeit ohne Minderung der Bezüge oder des Arbeitsentgelts ganz oder teilweise zu entlasten. Die Entlastung beträgt in Dienststellen mit mehr als 1. 400 Bediensteten die Hälfte der regelmäßigen Wochenarbeitszeit, 2. 800 Bediensteten drei Viertel der regelmäßigen Wochenarbeitszeit, 3. 1 200 Bediensteten die volle regelmäßige Wochenarbeitszeit."

Änderungsantrag für § 17: Die/Der kommunale Gleichstellungsbeauftragte ist einen Tag je Monat für diverse Beratungen vom üblichen Dienst freizustellen. Für die ehrenamtliche Tätigkeit erhält die/der Gleichstellungsbeauftragte eine monatliche Aufwandsentschädigung von 150,00 Euro.

Αιτιολόγηση

Der Gleichberechtigungs- und Gleichstellungsgrad der MENSCHEN in den kommunalen Verwaltungen ist sehr hoch. Geschlechtsspezifische Unterschiede bzw. Benachteiligungen gibt es weder bei der Besoldung noch beim Einsatz der kommunalen Bediensteten. Behördenleitungen, Personalämter und Personalräte sind gesetzlich verpflichtet, die Gleichstellung von Frau und Mann sicherzustellen. Eventuelle Verstöße ahnden Arbeitsgerichte. Anstellungen von hauptamtlichen Gleichstellungsbeauftragten in kommunalen Verwaltungen sind deshalb überflüssig und verstoßen damit gegen das Sparsamkeitsprinzip von öffentlichen Haushalten. Für die Überwindung der zweifellos noch zahlreich bestehenden Gleichberechtigungs- und Gleichstellungsdefizite innerhalb der gesamten Gesellschaft besitzen hauptamtliche Gleichstellungsbeauftragte in den kommunalen Verwaltungen weder die Durchsetzungs-Kompetenz noch den politischen Einfluss. Dagegen kann der hauptamtlich geführte Landesfrauenrat gemeinsam mit den ehrenamtlichen Gleichstellungsbeauftragten und anderen politischen Kräften die bestehenden Gleichstellungs-Defizite wirksam benennen und überwinden. Zum Wohle der MENSCHEN - der Frauen und Männer.

Die dadurch freigesetzten Mittel könnten u.a. viel effektiver für die freiwilligen Feuerwehren der Kommunen eingesetzt werden.

Thüringer Landesrechnungshof zum Thema:

https://www.thueringer-allgemeine.de/web/zgt/politik/detail/-/specific/Wie-viele-Beauftragte-sich-Thueringen-leisten-kann-oder-auch-nicht-600351888

https://www.thueringer-allgemeine.de/web/zgt/politik/detail/-/specific/Rechnungshof-Praesident-Teure-Versorgungspraxis-noch-vor-der-Wahl-abschaffen-1541082765

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