Einkommensteuer - Gleiche steuerliche Behandlung für in ihrem Geburtsland lebende Rentner

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags

10 Unterschriften

Der Petition wurde nicht entsprochen

10 Unterschriften

Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet 2017
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

Petition richtet sich an: Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags

Der Deutsche Bundestag möge beschließen, dass Rentner, die in ihrem Geburtsland leben (sei es In- oder Ausland), gleiche Steuerbehandlung erhalten.

Begründung

Antrag auf Gesetzesänderung/SteuergesetzSantiago de Chile, 13.09.2017Ein deutscher Bürger ist ebenso Deutsch, wenn er in Deutschland oder im Ausland geboren ist. “Jus sanguinis” steht über “jus solis”. Seine Rechte und Pflichten sind in beiden Fällen gleich. Ein Deutscher also, egal wo er geboren ist, kann in Deutschland leben, studieren, arbeiten, sich entwickeln und danach, wenn die Zeit gekommen ist, sich auch pensionieren lassen. Bis hier stimmt alles bestens.Der in Deutschland geborene Deutsche, jetzt als Rentner, kann in seinem Geburtsland (in Deutschland) leben, muss aber weiterhin Steuererklärung einreichen, usw.Der in Ausland geborene Deutsche, jetzt auch als Rentner, kann auch in seinem Geburtsland (im Ausland) leben, muss ebenfalls Steuererklärung einreichen …… aber hier beginnen die Differenzen und Ungerechtigkeiten im deutschen Steuergesetz:Das deutsche Steuergesetz besteuert bzw. “bestraft” im Ausland lebende Rentner in grösserem Masse als in Deutschland lebende Rentner. Dieses kann zum Teil verständlich sein, z. B. im Falle von Rentnern, die in Steuerparadiese wie Virgin Islands (UK), südliche Feriengebiete oder Rentnerparadiese ziehen wie Mallorca (Spanien), Miami (USA) oder Bermuda (UK).Der in Deutschland lebende Rentner hat Recht auf einen steuerfreien Teil der Rente, er hat auch Recht auf Ehegattenbesteuerung (günstiger als die Einzelpersonbesteuerung) und sollte er letztendlich Steuer zahlen müssen, dann ist es auf Grund seines realen Einkommens. Der im Ausland lebende Rentner dagegen hat lediglich Recht auf einen steuerfreien Teil der Rente. Er hat aber überhaupt kein Recht auf Ehegattenbesteuerung. Ferner muss er Steuer zahlen auf Grund einer sehr hohen Mindestsumme von 13.372 Euro, auch wenn sein zu versteuerndes Einkommem geringer, sogar viel geringer ausfällt.Um diese Steuer-Ungerechtigkeiten zu beseitigen, müsste das deutsche Steuergesetz unterscheiden, zwischen “im Ausland lebende Rentner” und “im Geburtsland lebende Rentner”.“Im Ausland lebende Rentner” werden weiterhin so besteuert wie z. Z. schon vorgesehen.“Im Geburtsland lebende Rentner” (Inland oder Ausland je nachdem, wo der Rentner geboren wurde) werden ab Gültigkeit der beantragten Steuer-Gesetzesänderung so besteuert, wie diejenigen, die in Deutschland leben. In diesen Fällen wollen alle, die in ihren Geburtsländern leben (In- und Ausland) in der Nähe ihrer Familienmitglieder bzw. Freunde ihren Lebensabend verbringen.

Angaben zur Petition

Petition gestartet: 12.09.2017
Sammlung endet: 07.11.2017
Region: Deutschland
Kategorie:  

Neuigkeiten

  • Pet 2-18-08-6110-046000 Einkommensteuer

    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 27.06.2019 abschließend beraten und
    beschlossen:

    Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
    konnte.

    Begründung

    Der Petent fordert eine Änderung des Einkommensteuergesetzes dahingehend, dass
    steuerpflichtige Einkünfte der Bezieher der deutschen Rente unabhängig von dem
    Staat, in dem sie leben, steuerlich gleich behandelt werden.

    Zur Begründung seiner Eingabe führt der Petent im Wesentlichen an, das
    Einkommensteuergesetz (EStG) "bestrafe" im Ausland lebende deutsche Bezieher
    von Leistungen aus der Deutschen Rentenversicherung, da es diese, im Gegensatz
    zu in Deutschland lebenden deutschen Rentenbeziehern, steuerlich anders
    behandle. So habe der im Ausland lebende Deutsche z. B. kein Recht auf das
    Splitting-Verfahren; zudem würden Hinzuverdienste höher besteuert werden als in
    Deutschland. Dies stelle eine Ungerechtigkeit dar.

    Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen des Petenten wird auf die
    Unterlagen verwiesen.

    Die Petition wurde auf der Internetseite des Petitionsausschusses veröffentlicht. Sie
    wurde durch 12 Mitzeichnungen unterstützt und es gingen 4 Diskussionsbeiträge ein.

    Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
    zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
    unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
    zusammenfassen:

    Der Petitionsausschuss stellt zunächst grundlegend fest, dass Renten aus der
    deutschen gesetzlichen Rentenversicherung ab dem Veranlagungszeitraum 2005 in
    Deutschland auch dann der Besteuerung unterliegen, wenn der Rentenbezieher
    weder einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat
    (beschränkte Steuerpflicht, § 1 Abs. 4 i. V. m. § 49 Abs. 1 Nr. 7, 10 EStG).

    Die Besteuerung beschränkt steuerpflichtige Rentner - also von Personen ohne
    Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt im Inland (beschränkt Steuerpflichtige) -
    erfolgt im Wesentlichen auf der Basis der aus Deutschland bezogenen Renten.
    Anders als bei im Inland wohnhaften, den unbeschränkt Steuerpflichtigen, werden
    dabei personen- oder familienbezogene Besteuerungsmerkmale, wie z. B. die Ehe,
    grundsätzlich nicht berücksichtigt, sodass z. B. das Splitting-Verfahren für
    zusammenveranlagte Ehegatten nicht gewährt werden kann. Dieses Vorgehen
    entspricht international anerkannten Grundsätzen, wonach personen- und
    familienbezogene Steuervergünstigungen praktisch ausschließlich durch den Staat
    gewährt werden, in dem ein Steuerpflichtiger ansässig bzw. unbeschränkt
    steuerpflichtig ist. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat durch Beschluss vom
    9. Februar 2010 (2 BvR 1178/07) hinsichtlich des Grundfreibetrages anerkannt, dass
    die unterschiedliche Behandlung von beschränkt Steuerpflichtigen und unbeschränkt
    Steuerpflichtigen keine gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1
    Grundgesetz (GG) verstoßende Benachteiligung sei. Denn beschränkt
    Steuerpflichtige befänden sich gegenüber unbeschränkt Steuerpflichtigen in einer
    grundlegend anderen Situation. Während beim unbeschränkt Steuerpflichtigen das
    gesamte von ihm erzielte Einkommen der Einkommensteuer unterliegt (sog.
    Welteinkommensprinzip), wird beim beschränkt Steuerpflichtigen nur dessen
    inländisches Einkommen besteuert.

    Der Ausschuss betont, dass jedoch unter bestimmten Bedingungen auch Eheleute
    ohne Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland als unbeschränkt
    einkommensteuerpflichtig behandelt werden und auch über die
    Zusammenveranlagung das Splitting-Verfahren in Anspruch nehmen können. Dazu
    müssen beide Ehegatten mindestens 90% ihres gemeinsamen Welteinkommens in
    Deutschland versteuern oder ihre nicht der deutschen Besteuerung unterliegenden
    Einkünfte dürfen den Grundfreibetrag nicht überschreiten; dies ist durch eine
    entsprechende Bescheinigung der Finanzbehörden ihres Wohnsitzes nachzuweisen.
    Einer der Ehegatten muss ferner Staatsangehöriger eines EU- oder EWR-Staates
    und nach § 1 Abs. 1 oder Abs. 3 EStG unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sein
    und der andere Ehegatte seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im
    Hoheitsgebiet eines EU- oder EWR-Staates haben (vgl. § 1a Abs. 1 Nr. 2 EStG).
    Diese Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen. Hintergrund dieser
    Ausnahmeregelung sind die EU-vertraglichen Freizügigkeitsbestimmungen, die
    jedoch nur bei einem Wohnsitz des nicht unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten
    innerhalb des EU/EWR-Raums Gültigkeit haben.

    Für den Fall, dass eine Zusammenveranlagung an mangelndem EU-/EWR-Wohnsitz
    des nicht unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten scheitert, kann jedoch der
    Ehegatte, dessen Welteinkommen nachweislich zu mindestens 90% der deutschen
    Besteuerung unterliegt oder dessen nicht der deutschen Besteuerung unterliegende
    Einkünfte den Grundfreibetrag nicht überschreiten, gem. § 1 Abs. 3 EStG als
    unbeschränkt steuerpflichtig behandelt werden. In diesem Falle können dann z. B.
    Sonderausgaben oder der - ggf. nach Ländergruppen gekürzte - Grundfreibetrag
    berücksichtigt werden.

    Die Forderung des Petenten, die Gewährung von steuerlichen Vergünstigungen
    davon abhängig zu machen, ob ein im Ausland ansässiger Bezieher einer aus
    Deutschland stammenden Rente in seinem Geburtsland lebt oder nicht, kann daher
    nicht entsprochen werden: Über die aufgrund Unionsrecht geforderte (partielle)
    steuerliche Gleichstellung von unbeschränkt und beschränkt Steuerpflichtigen hinaus
    ergibt sich für den deutschen Staat keine Verpflichtung und auch keine
    Notwendigkeit zur Gewährung von steuerlichen Vergünstigungen im Rahmen der
    deutschen Besteuerung.

    Angesichts des Dargelegten kann der Petitionsausschuss mithin nicht in Aussicht
    stellen, im Sinne des vorgetragenen Anliegens weiter tätig zu werden. Er empfiehlt
    daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen
    werden konnte.

    Begründung (PDF)

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