Region: Niemcy

Einkommensteuer - Volle Absetzbarkeit der Kinderbetreuungskosten bei Selbständigen

Składający petycję nie jest publiczny
Petycja jest adresowana do
Deutschen Bundestag
255 0 w Niemcy

Petycja została odrzucona.

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Petycja została odrzucona.

  1. Rozpoczęty 2010
  2. Zbiórka zakończona
  3. Zgłoszone
  4. Dialog
  5. Zakończone

To jest petycja internetowa des Deutschen Bundestags .

Der Deutsche Bundestag möge beschließen, dass Kinderbetreuungskosten von Selbständigen steuerlich in voller Höhe einkommensmindernd berücksichtigt werden.

Uzasadnienie

In aller Regel können Selbständige, insbesondere dann, wenn sie alleinerziehend sind, keine Elternzeit nehmen, da ansonsten die berufliche Existenz gefährdet wird. Der Verzicht auf Elternzeit und damit auch der Verzicht auf Elterngeld entlastet den Staat um das Elterngeld. Darüber hinaus zahlt der/die Selbständige auf das weiterhin erzielte Einkommen fortgesetzt Steuern und entlastet damit den Staat in einem weiteren Punkt. Die Beschäftigung einer Betreuungsperson für das Kind oder die Kinder in Vollzeit oder Teilzeit schafft einen zusätzlichen Arbeitsplatz. Dies führt in einem dritten Punkt zur Entlastung des Staates. Die Fortführung der beruflichen Tätigkeit trägt nicht zuletzt ggf. dazu bei, dass die ggf. existierenden Arbeitsplätze der Mitarbeiter eines/r Selbständigen/Freiberuflers/in erhalten bleiben. Auch dieser vierte Aspekt dient dem Staat. Unter Berücksichtigung dieser Überlegungen ist nicht nachvollziehbar, warum Kinderbetreuungskosten nicht in voller Höhe einkommensmindernd berücksichtigt werden können. In aller Regel liegen selbst bei einer Vollzeitbeschäftigung der Betreuungsperson die einkommensmindernd zu berücksichtigenden Beträge nicht höher als das anderenfalls in Anspruch zu nehmende Elterngeld. Die Auswirkung auf die Einkommensteuer liegt daher maximal bei der Hälfte des Elterngeldes; der Staat hätte bei Fortsetzung der selbständigen Tätigkeit und vollständiger Berücksichtigung der Betreuungskosten als Aufwand eine noch immer rd. 50% geringere Belastung als bei Zahlung des Elterngeldes. Die weiteren o.g. Aspekte führen zu zusätzlichen Vorteilen für den Staat. Die gegenwärtige Regelung begünstigt darüber hinaus Umgehungshandlungen. So wirkt es sich in aller Regel für den/die Selbständige(n) steuerlich bedeutend günstiger aus, wenn beispielsweise ein Kindermädchen, dass für 2000 Euro brutto Vollzeit die Kinderbetreuung übernehmen soll, nur als geringfügig Beschäftigte mit 400 Euro Einkommen privat für die Kinderbetreuung eingestellt wird, daneben aber ein weiterer Vertrag z.B. über Büroarbeiten mit einem Bruttogehalt von 1600 Euro mit dem Unternehmen des/der Selbständigen geschlossen wird. Mit den Kinderbetreuungskosten wird der Maximalbetrag für die Kinderbetreung ausgeschöpft, das - deutlich höhere - darüber hinaus gehende Gehalt wirkt sich über das Unternehmen des/der Selbständigen in voller Höhe gewinnmindernd als Aufwand aus. Eine entsprechende Gesetzesänderung würde daher zusätzliche Arbeitsplätze in der Kinderbetreuung schaffen, den Fortbestand von Unternehmen und den Erhalt von Arbeitsplätzen sichern, zu steuerlichen Mehreinnahmen führen und Umgehungshandlungen vermeiden helfen.

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Aktualności

  • Kerstin Kondert

    Einkommensteuer

    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 09.06.2011 abschließend beraten und
    beschlossen:

    Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
    konnte.

    Begründung

    Die Petentin möchte erreichen, dass Kinderbetreuungskosten von Selbstständigen
    steuerlich in voller Höhe einkommensmindernd berücksichtigt werden.

    Zur Begründung wird ausgeführt, Selbstständige könnten in aller Regel keine
    Elternzeit nehmen, da ansonsten die berufliche Existenz gefährdet werde. Dies gelte
    insbesondere dann, wenn es sich um alleinerziehende Selbstständige handele. Der
    Verzicht auf Elternzeit und damit auch auf Elterngeld entlaste den Staat. Wenn
    zudem eine Betreuungsperson für das Kind beschäftigt werden... dalej

Brak argumentu ZA.

Nie ma jeszcze argumentu PRZECIW

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