Andragendet er rettet til:
Deutscher Bundestag Petitionsausschuss
In der Verordnung zur Einstufung der Gemeinden in eine Mietniveaustufe werden alle Gemeinden Deutschlands in Stufen zwischen 1 und 7 eingestuft: Die Stufen 6 und 7 wurden in Brandenburg nicht vergeben, in der Stufe 5 befinden sich in Brandenburg ausschließlich die Gemeinden Brieselang, Hoppegarten und Michendorf. Die direkten Nachbargemeinden Brieselangs, nämlich Schönwalde-Glien, Dallgow-Döberitz, Ketzin und Wustermark, wurden in Stufe 2, Nauen in Stufe 3, die benachbarte Mittelstadt Falkensee und die Landeshauptstadt Potsdam wurden in Stufe 4 eingestuft.
Die Einstufung Brieselangs führt dazu, dass der monatlichen Nettokaltmiete nochmals 20 % zugeschlagen werden. Brieselang wird damit ein Mietniveau zugeschrieben wie es in Brandenburg praktisch nicht vorkommt.
Die Gemeinde befindet sich in der gleichen Mietniveaustufe wie Bietigheim-Bissingen in Baden-Württemberg (Porsche-Standort), Friedrichhafen (Bodensee), Heidelberg, der Universitätsstadt Konstanz, der Stadt Ludwigsburg, der Stadt Mannheim, Bad Tölz in Bayern, Herrsching am Ammersee, der Stadt Nürnberg, der Stadt Regensburg an der Donau, Königsstein im Taunus, Kronberg im Taunus, Mörfelden-Wallstadt (SAP-Standort), Insel Hiddensee, Borkum, Juist, Langeoog, Norderney, Spiekeroog, Bergisch-Gladbach, Bonn sowie Kiel.
Es ist im Vergleich im Bundesland Brandenburg, aber auch im deutschlandweiten Vergleich offensichtlich, dass die Einstufung Brieselangs in der Mietniveaustufe 5 nach der Verordnung zur Einstufung der Gemeinden in eine Mietniveaustufe im Sinne des § 254 des Bewertungsgesetzes (Mietniveau-Einstufungsverordnung-MietNEinV/ Anhang zu § 1 Anlage grob falsch ist.
Ich bitte mit dieser Petition darum, die Einstufung der Gemeinde Brieselang zu überprüfen und der Einstufung der direkten Nachbargemeinden mit identischen oder sogar höheren tatsächlichen Mietpreisen (Falkensee, Dallgow-Döberitz) anzupassen.
Zugleich bitte ich Sie, die sehr ungleiche Behandlung in den Bundesländern in den Blick zu nehmen. In einer Reihe von Bundesländern wurde von den Abstufungsmöglichkeiten zwischen 1 und 7 kaum Gebrauch gemacht. So wurde Berlin einheitlich in Stufe 4 eingestuft, das Bundesland Bremen ist nicht über Stufe 4 hinausgegangen, in ganz Mecklenburg-Vorpommern gibt es (mit Ausnahme der Insel Hiddensee) nur die Stufen 1 bis 3, in Rheinland-Pfalz (mit Ausnahme der Städte Mainz, Ludwigshafen und Ingelheim am Rhein) nur die Stufen 1 bis 3 (weit überwiegend 1), im gesamten Saarland nur die Stufen 1 bis 3, ganz Sachsen nur die Stufen 1 bis 3, in ganz Sachsen-Anhalt nur die Stufe 1 bis 3 und in ganz Thüringen sogar nur die Stufen 1 und 2.
Zwar ist hier bekannt, dass die Mietniveaustufen Unterschiede zwischen den Gemeinden ausgleichen sollen. Allerdings lässt die Verteilung der jeweiligen Stufen auf eine erhebliche Ungleichbehandlung der Bundesländer im gesamtdeutschen Vergleich schließen. Aus meiner Sicht bedarf es bei einer Rechtsverordnung des Bundes nicht nur eines Vergleichs innerhalb des jeweiligen Bundeslandes, sondern auch im gesamtdeutschen Vergleich. Zudem müssten die bestehenden Mietniveauunterschiede innerhalb der Bundesländer durch die angemessene Verteilung auf alle sieben Mietniveaustufen dargestellt werden. Das ist nicht der Fall, wenn in einzelnen Bundesländern bestimmte Stufen niemals zugrunde gelegt oder sogar weit überwiegend – oder in einem Fall ausschließlich – die Stufen 1 und 2 angewandt werden.
Ich bitte deshalb darum, die Einstufung im Anhang zu § 1 der bezeichneten Verordnung insgesamt mit Blick auf das Gleichbehandlungsgebot zu überprüfen.