Región: Alemania
Éxito.
 

Eisenbahnbaurecht - Barrierefreier Zugang zum Bahnsteig

Peticionario no público.
Petición a.
Deutschen Bundestag

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  1. Iniciado 2007
  2. Colecta terminada.
  3. Presentado.
  4. Diálogo
  5. Éxito.

Esta es una petición en línea des Deutschen Bundestags.

La petición está dirigida a: Deutschen Bundestag

Mit der Eingabe wird gefordert, den § 2 Abs. 3 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung zu ändern und ein Verschlechterungsverbot in Sachen Barrierefreiheit zu verankern mit dem Ziel, dass ein vorhandener barrierefreier Zugang zum Bahnsteig bei baulichen Veränderungen erhalten bleibt oder hergestellt wird.

Razones.

Die Herstellung der Barrierefreiheit gilt als ""Kernstück"" des Behindertengleichstellungsgesetzes. Im Gesetzgebungsverfahren wurde es daher als zwingend angesehen, dass die Benutzung der Eisenbahnanlagen und Eisenbahnfahrzeugen nicht nur erleichtert, sondern in der allgemein üblichen Weise ohne besondere Erschwernis ermöglicht werde (BT-Drs. 14/8331 S. 52). Zugleich wurde allerdings nicht die Begründung des Gesetzentwurfes zu den finanziellen Auswirkungen der Regelung angepasst. In Oberkochen (Ostalbkreis / Baden-Württemberg) waren die Bahnsteige barrierefrei zugänglich. Die Deutsche Bahn hat im Zuge von Baumaßnahmen den barrierefreien Zugang ersetzt durch eine Treppenanlage. Es gibt weder einen Aufzug noch eine Rampe. Mobilitätsbehinderte Menschen (z.B. Rollstuhlfahrer, gehbehinderte Menschen) können dadurch nicht mehr den Bahnsteig erreichen und den Zug nutzen. Sie werden auf den ca. 8 km entfernten Bahnhof Aalen verwiesen. Auch dieser Bahnhof ist - noch nicht - barrierefrei umgestaltet, so dass mobilitätsbehinderte Menschen nicht ohne fremde Hilfe die Bahn nutzen können. Eine eisenbahninterne Richtlinie sieht den Einbau von Aufzug oder Rampe erst bei einer Nutzung von 1.000 Reisenden / Tag vor. Diese Quote wird in Oberkochen nicht erreicht.
Barrierefreiheit nutzt allen Reisenden. Der Umbau in Oberkochen macht mobilitätsbehinderten Menschen die Reise mit der Bahn unmöglich. Der Umbau hat daher eine deutliche Verschlechterung gebracht. Die Verbandsklage des Bundesverbandes für Körper- und Mehrfachbehinderte e.V. und des Bundesverbandes Selbsthilfe Körperbehinderter e.V. ist vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg abgelehnt worden. Ebenso hat das Bundesverwaltungsgericht die Revision zurückgewiesen. In der Urteilsbegründung wird auf die unvollkommene Regelung des § 2 Abs. 3 Satz 1 Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung verwiesen. Die Klärung, ob ein barrierefreier Zugang zum Bahnsteig bei kleinen Bahnhöfen ersatzlos gestrichen werden darf, ist von allgemeiner Bedeutung, da die Deutsche Bahn angekündigt hat, in den nächsten Jahren sämtliche Bahnhöfe und Haltepunkte zu optimieren und umzubauen.

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Detalles de la petición

Petición iniciada: 06/03/2007
Fin de la colección: 30/04/2007
Región: Alemania
Categoría, Tema:  

Noticias

  • Landesverband für Körper- und
    Mehrfachbehinderte Baden-Württemberg
    e. V., Jutta Pagel

    Eisenbahnbaurecht

    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 22.09.2011 abschließend beraten und
    beschlossen:

    Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen teilweise entsprochen
    worden ist.

    Begründung

    Mit der öffentlichen Petition wird zum einen allgemein gefordert, den § 2 Abs. 3
    Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung um ein Verschlechterungsverbot zu erweitern,
    damit ein vorhandener barrierefreier Zugang zum Bahnsteig bei baulichen
    Veränderungen erhalten bleibt. Zudem wird im konkreten Einzelfall die
    W iederherstellung der Barrierefreiheit zum Bahnhof Oberkochen gefordert.

    Der öffentlichen Petition haben sich 3.199 Mitzeichner angeschlossen und es gingen
    17 Diskussionsbeiträge ein. Weiterhin liegen dem Ausschuss Unterschriftslisten mit
    2.339 Unterzeichnern vor.

    Es wird im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

    Der Petent, der Landesverband für Körper- und Mehrfachbehinderte Baden-
    Württemberg
    (Ostalbkreis/Baden-
    im Bahnhof Oberkochen
    beklagt,
    e.V.,
    Württemberg) seien die Bahnsteige barrierefrei zugänglich gewesen, bis die
    Deutsche Bahn AG (DB AG) im Zuge von Baumaßnahmen den barrierefreien
    Zugang durch eine Treppenanlage ersetzt habe. Da der Bahnhof weder über einen
    Aufzug noch über eine Rampe verfüge,
    könnten Rollstuhlbenutzer und
    gehbehinderte Menschen den Bahnsteig nicht mehr erreichen und den Zug nutzen.
    Auch der ungefähr 8 km entfernte Bahnhof Aalen, auf den sie verwiesen würden, sei
    noch nicht barrierefrei umgestaltet, sodass sie regelmäßig auf
    fremde Hilfe
    angewiesen seien.

    Der Umbau des Bahnhofs Oberkochen mache den Rollstuhlbenutzern und den
    gehbehinderten Menschen die Reise mit der Bahn unmöglich. Eine interne Regelung

    der DB AG sehe den Einbau von Aufzug oder Rampe erst bei einer Nutzung von
    1.000 Reisenden pro Tag vor. Da diese Anzahl
    im Bahnhof Oberkochen nicht
    erreicht werde, sei kein barrierefreier Zugang verwirklicht worden.

    und
    Körper-
    für
    Bundesverbandes
    des
    Verbandsklage
    die
    Sowohl
    Mehrfachbehinderte e.V. und des Bundesverbandes Selbsthilfe Körperbehinderter
    vor dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg als auch die daraufhin
    eingelegte Revision vor dem Bundesverwaltungsgericht seien mit dem Hinweis auf
    eine hinsichtlich des Klagegegenstands unvollkommene Regelung des § 2 Abs. 3
    Satz 1 Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO) zurückgewiesen worden.

    Die
    des
    Kernstück
    als
    gelte
    Barrierefreiheit
    der
    Herstellung
    Behindertengleichstellungsgesetzes (BGG). Im Gesetzgebungsverfahren sei das Ziel
    als zwingend angesehen worden, die Benutzung von Eisenbahnanlagen und
    Eisenbahnfahrzeugen nicht nur zu erleichtern, sondern in der allgemein üblichen
    Weise ohne besondere Erschwernis zu ermöglichen.

    Die Klärung, ob ein barrierefreier Zugang zum Bahnsteig bei kleinen Bahnhöfen
    ersatzlos gestrichen werden dürfe, sei von allgemeiner Bedeutung, da die DB AG
    angekündigt habe, in den nächsten Jahren sämtliche Bahnhöfe und Haltepunkte zu
    optimieren und umzubauen.

    Im konkreten Einzelfall müsse der ursprünglich vorhandene barrierefreie Zugang
    zum Bahnhof Oberkochen wiederhergestellt werden.

    Der Petitionsausschuss hat zu der Eingabe mehrere Stellungnahmen des
    Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS) eingeholt.
    Zudem hat der Petitionsausschuss die Thematik in einer öffentlichen Sitzung am
    18. Februar 2008, an der der Petent und Vertreter des Fachministeriums teilnahmen,
    sowie in einem Berichterstattergespräch am 28. November 2008 unter Teilnahme
    von Vertretern der DB AG intensiv beraten.

    Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung stellt sich unter Einbeziehung der
    Stellungnahmen des BMVBS sowie unter Berücksichtigung der Ergebnisse der
    öffentlichen Sitzung und des Berichterstattergesprächs zusammengefasst wie folgt
    dar:

    Der Petitionsausschuss begrüßt ausdrücklich das Engagement des Petenten zur
    Schaffung von Barrierefreiheit im Eisenbahnverkehr.

    Aus Sicht des Petitionsausschusses stellt die Beseitigung der Benachteiligung von
    behinderten Menschen und die Herstellung von Barrierefreiheit ein sehr wichtiges
    Anliegen dar.

    Mit dem Gesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen und zur Änderung anderer
    Gesetze wurde im Jahre 2002 ein entscheidender Schritt getan, um Barrieren für
    behinderte und alte Menschen sowie Kinder und sonstige Personen mit
    Nutzungsschwierigkeiten soweit wie möglich abzubauen.

    Im Hinblick auf die allgemeine Forderung des Petenten nach einer Ergänzung des
    § 2 Abs. 3 EBO weist der Petitionsausschuss auf Folgendes hin:

    Die Zielbestimmung der Barrierefreiheit im Eisenbahnbereich ist durch Artikel 52 des
    Gesetzes zur Gleichstellung behinderter Menschen und zur Änderung anderer
    Gesetze konkretisiert worden. Der dementsprechend geänderte § 2 Abs. 3 der EBO
    verpflichtet die Eisenbahnen, Programme für die Gestaltung von Bahnanlagen und
    Fahrzeugen zu erstellen, mit dem Ziel, eine möglichst weitreichende Barrierefreiheit
    für deren Nutzung zu erreichen. Die Aufstellung der Programme hat nach Anhörung
    der Spitzenorganisationen
    von
    nach
    dem Behindertengleichstellungsgesetz
    anerkannten Verbänden zu erfolgen. Sofern eine Maßname zur Herstellung der
    Barrierefreiheit
    in einem Programm festgeschrieben ist,
    ist diese verpflichtend
    umzusetzen. Die Verpflichtung wird von der zuständigen Eisenbahnaufsichtsbehörde
    überwacht. Aus Sicht des Petitionsausschusses stellt sich die Kooperation zwischen
    DB AG und den Behindertenverbänden als positiv dar. Im Rahmen eines teilweise
    institutionalisierten Dialogs haben letztere die Möglichkeit, ihre Forderungen und
    Anliegen einzubringen.

    Mit
    der
    den Besonderheiten
    eisenbahnrechtlichen Regelungen wird
    den
    Eisenbahnen Rechnung getragen. Auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes
    der Verhältnismäßigkeit hat der Gesetzgeber den Eisenbahnen keine konkreten
    Kriterien vorgegeben, die von ihnen als im Wettbewerb am Verkehrsmarkt
    operierende Unternehmen wirtschaftlich nicht getragen werden könnten. Vielmehr
    haben die Eisenbahnunternehmen in eigener unternehmerischer Verantwortung
    darüber zu entscheiden, welche Maßnahmen zur Herstellung der Barrierefreiheit
    ergriffen und wann diese umgesetzt werden.

    des
    Fassung
    der
    in
    erkennt
    Bundesverwaltungsgericht
    das
    Auch
    § 2 Abs. 3 Satz 1 EBO den ursprünglich gewollten Sinn und Zweck der Norm. Es war
    der erklärte W ille des Deutschen Bundestags, den Eisenbahnen einen

    Handlungsspielraum zu lassen, wie und wann die gesetzliche Zielvorgabe zu
    erreichen sei. Diese Intention des Gesetzgebers gilt unverändert.

    Die DB AG hat in einer konzerninternen Richtlinie eine Zahl von 1.000 Reisenden
    täglich festgelegt, ab der bei Neubauten und umfassenden Umbauten ein
    barrierefreier Zugang verwirklicht wird. Diese Zahl
    ist allerdings nicht feststehend.
    Vielmehr wird auch bei geringerer Frequentierung eine Barrierefreiheit angestrebt.
    Dies gilt insbesondere für Bahnstationen mit einem besonderen Bedarf, z. B. wenn
    sich Einrichtungen für behinderte Menschen im Einzugsbereich des Bahnhofs
    befinden.

    Das Bundesverwaltungsgericht hat ebenfalls ausgeführt, dass ein solches Abstellen
    auf den W irkungsgrad der Maßnahme bzw. das Abstellen auf die Anzahl der
    Reisenden für die Herstellung der Barrierefreiheit an Bahnstationen zulässig ist.

    Die im Rahmen der Petition geforderte Ausweitung der gesetzlichen Vorgaben würde
    zudem zahlreiche Projekte mit einem zusätzlichen Mittelaufwand für die Herstellung
    barrierefreier Bahnsteigzugänge belasten und sich nachteilig auf die W irtschaft-
    lichkeit der Vorhaben auswirken. Es müsste damit gerechnet werden, dass
    wünschenswerte Verbesserungsmaßnahmen insgesamt unterblieben.

    von der DB AG betriebenen mehr als
    Die barrierefreie Gestaltung der
    5.000 Bahnstationen ist nur schrittweise und in Abhängigkeit von den jeweiligen
    Finanzierungsmöglichkeiten erreichbar. Die Abstufung nach Größe und Frequenz
    ermöglicht, dass Verbesserungsmaßnahmen jeweils einem möglichst großen
    Nutzerkreis zugute kommen. Nach Angaben der DB AG werden bei konsequenter
    Anwendung der so genannten 1.000er-Regelung nach Abschluss des Programms
    etwa zwei Drittel der Stationen barrierefrei erschlossen sein. Damit werden bereits
    für 95 vom Hundert der Reisenden Verbesserungen erreicht.

    Im Ergebnis vermag der Petitionsausschuss daher nach den vorangegangenen
    Ausführungen
    das
    Anliegen
    des
    Petenten
    nach
    Aufnahme
    eines
    Verschlechterungsverbotes in § 2 Abs. 3 EBO nicht zu unterstützen.

    Soweit der Petent im konkreten Einzelfall die W iederherstellung der Barrierefreiheit
    zum Bahnhof Oberkochen begehrt, konnte der Petitionsausschuss als Ergebnis des
    Berichterstattergesprächs am 28. November 2008 eine Lösung im Sinne des
    Petenten erreichen.

    Im Nachgang zu dem Berichterstattergespräch wurde seitens der DB Station &
    Service AG eine Prüfung hinsichtlich der Möglichkeit der Nachrüstung des Bahnhofs

    Oberkochen
    bekannten
    dem Petenten
    der
    Ausweislich
    vorgenommen.
    Stellungnahme des BMVBS hat die DB Station & Service AG bei der Recherche der
    Reisendenzahlen festgestellt, dass aufgrund der Attraktivitätssteigerung an der
    Strecke die Reisendenzahlen im Bahnhof Oberkochen seit 2003 stetig angestiegen
    sind. Angesichts der erstmaligen Überschreitung der Grenze von 1.000 Reisenden
    pro Tag im Jahr 2008 ist aus Sicht der DB Station & Service AG in Oberkochen seit
    2008 nunmehr der Bedarf zur Nachrüstung des Aufzuges angezeigt.

    Nach Prüfung der konkreten finanziellen Realisierbarkeit der Baumaßnahme
    Nachrüstung eines Aufzuges in Oberkochen strebt die DB Station & Service AG an,
    diese Maßnahme möglichst noch im Jahr 2011 unter Verwendung von
    Bundesmitteln umzusetzen.

    Vor dem Hintergrund dieser positiven Entwicklung empfiehlt der Petitionsausschuss,
    das Petitionsverfahren abzuschließen, da dem Anliegen des Petenten im Hinblick
    auf die W iederherstellung der Barrierefreiheit des Bahnhofs Oberkochen
    entsprochen worden ist.

    Der jeweils von den Fraktionen SPD, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
    gestellte Antrag, die Petition der Bundesregierung dem BMVBS als Material zu
    überweisen und den Fraktionen zur Kenntnis zu geben und im Einzelfall
    abzuschließen, wurde mehrheitlich abgelehnt.

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