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Eisenbahnbaurecht - Barrierefreier Zugang zum Bahnsteig

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Toto je online petícia des Deutschen Bundestags.

správy

08. 06. 2017, 7:14

Landesverband für Körper- und
Mehrfachbehinderte Baden-Württemberg
e. V., Jutta Pagel

Eisenbahnbaurecht

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 22.09.2011 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen teilweise entsprochen
worden ist.

Begründung

Mit der öffentlichen Petition wird zum einen allgemein gefordert, den § 2 Abs. 3
Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung um ein Verschlechterungsverbot zu erweitern,
damit ein vorhandener barrierefreier Zugang zum Bahnsteig bei baulichen
Veränderungen erhalten bleibt. Zudem wird im konkreten Einzelfall die
W iederherstellung der Barrierefreiheit zum Bahnhof Oberkochen gefordert.

Der öffentlichen Petition haben sich 3.199 Mitzeichner angeschlossen und es gingen
17 Diskussionsbeiträge ein. Weiterhin liegen dem Ausschuss Unterschriftslisten mit
2.339 Unterzeichnern vor.

Es wird im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

Der Petent, der Landesverband für Körper- und Mehrfachbehinderte Baden-
Württemberg
(Ostalbkreis/Baden-
im Bahnhof Oberkochen
beklagt,
e.V.,
Württemberg) seien die Bahnsteige barrierefrei zugänglich gewesen, bis die
Deutsche Bahn AG (DB AG) im Zuge von Baumaßnahmen den barrierefreien
Zugang durch eine Treppenanlage ersetzt habe. Da der Bahnhof weder über einen
Aufzug noch über eine Rampe verfüge,
könnten Rollstuhlbenutzer und
gehbehinderte Menschen den Bahnsteig nicht mehr erreichen und den Zug nutzen.
Auch der ungefähr 8 km entfernte Bahnhof Aalen, auf den sie verwiesen würden, sei
noch nicht barrierefrei umgestaltet, sodass sie regelmäßig auf
fremde Hilfe
angewiesen seien.

Der Umbau des Bahnhofs Oberkochen mache den Rollstuhlbenutzern und den
gehbehinderten Menschen die Reise mit der Bahn unmöglich. Eine interne Regelung

der DB AG sehe den Einbau von Aufzug oder Rampe erst bei einer Nutzung von
1.000 Reisenden pro Tag vor. Da diese Anzahl
im Bahnhof Oberkochen nicht
erreicht werde, sei kein barrierefreier Zugang verwirklicht worden.

und
Körper-
für
Bundesverbandes
des
Verbandsklage
die
Sowohl
Mehrfachbehinderte e.V. und des Bundesverbandes Selbsthilfe Körperbehinderter
vor dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg als auch die daraufhin
eingelegte Revision vor dem Bundesverwaltungsgericht seien mit dem Hinweis auf
eine hinsichtlich des Klagegegenstands unvollkommene Regelung des § 2 Abs. 3
Satz 1 Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO) zurückgewiesen worden.

Die
des
Kernstück
als
gelte
Barrierefreiheit
der
Herstellung
Behindertengleichstellungsgesetzes (BGG). Im Gesetzgebungsverfahren sei das Ziel
als zwingend angesehen worden, die Benutzung von Eisenbahnanlagen und
Eisenbahnfahrzeugen nicht nur zu erleichtern, sondern in der allgemein üblichen
Weise ohne besondere Erschwernis zu ermöglichen.

Die Klärung, ob ein barrierefreier Zugang zum Bahnsteig bei kleinen Bahnhöfen
ersatzlos gestrichen werden dürfe, sei von allgemeiner Bedeutung, da die DB AG
angekündigt habe, in den nächsten Jahren sämtliche Bahnhöfe und Haltepunkte zu
optimieren und umzubauen.

Im konkreten Einzelfall müsse der ursprünglich vorhandene barrierefreie Zugang
zum Bahnhof Oberkochen wiederhergestellt werden.

Der Petitionsausschuss hat zu der Eingabe mehrere Stellungnahmen des
Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS) eingeholt.
Zudem hat der Petitionsausschuss die Thematik in einer öffentlichen Sitzung am
18. Februar 2008, an der der Petent und Vertreter des Fachministeriums teilnahmen,
sowie in einem Berichterstattergespräch am 28. November 2008 unter Teilnahme
von Vertretern der DB AG intensiv beraten.

Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung stellt sich unter Einbeziehung der
Stellungnahmen des BMVBS sowie unter Berücksichtigung der Ergebnisse der
öffentlichen Sitzung und des Berichterstattergesprächs zusammengefasst wie folgt
dar:

Der Petitionsausschuss begrüßt ausdrücklich das Engagement des Petenten zur
Schaffung von Barrierefreiheit im Eisenbahnverkehr.

Aus Sicht des Petitionsausschusses stellt die Beseitigung der Benachteiligung von
behinderten Menschen und die Herstellung von Barrierefreiheit ein sehr wichtiges
Anliegen dar.

Mit dem Gesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen und zur Änderung anderer
Gesetze wurde im Jahre 2002 ein entscheidender Schritt getan, um Barrieren für
behinderte und alte Menschen sowie Kinder und sonstige Personen mit
Nutzungsschwierigkeiten soweit wie möglich abzubauen.

Im Hinblick auf die allgemeine Forderung des Petenten nach einer Ergänzung des
§ 2 Abs. 3 EBO weist der Petitionsausschuss auf Folgendes hin:

Die Zielbestimmung der Barrierefreiheit im Eisenbahnbereich ist durch Artikel 52 des
Gesetzes zur Gleichstellung behinderter Menschen und zur Änderung anderer
Gesetze konkretisiert worden. Der dementsprechend geänderte § 2 Abs. 3 der EBO
verpflichtet die Eisenbahnen, Programme für die Gestaltung von Bahnanlagen und
Fahrzeugen zu erstellen, mit dem Ziel, eine möglichst weitreichende Barrierefreiheit
für deren Nutzung zu erreichen. Die Aufstellung der Programme hat nach Anhörung
der Spitzenorganisationen
von
nach
dem Behindertengleichstellungsgesetz
anerkannten Verbänden zu erfolgen. Sofern eine Maßname zur Herstellung der
Barrierefreiheit
in einem Programm festgeschrieben ist,
ist diese verpflichtend
umzusetzen. Die Verpflichtung wird von der zuständigen Eisenbahnaufsichtsbehörde
überwacht. Aus Sicht des Petitionsausschusses stellt sich die Kooperation zwischen
DB AG und den Behindertenverbänden als positiv dar. Im Rahmen eines teilweise
institutionalisierten Dialogs haben letztere die Möglichkeit, ihre Forderungen und
Anliegen einzubringen.

Mit
der
den Besonderheiten
eisenbahnrechtlichen Regelungen wird
den
Eisenbahnen Rechnung getragen. Auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes
der Verhältnismäßigkeit hat der Gesetzgeber den Eisenbahnen keine konkreten
Kriterien vorgegeben, die von ihnen als im Wettbewerb am Verkehrsmarkt
operierende Unternehmen wirtschaftlich nicht getragen werden könnten. Vielmehr
haben die Eisenbahnunternehmen in eigener unternehmerischer Verantwortung
darüber zu entscheiden, welche Maßnahmen zur Herstellung der Barrierefreiheit
ergriffen und wann diese umgesetzt werden.

des
Fassung
der
in
erkennt
Bundesverwaltungsgericht
das
Auch
§ 2 Abs. 3 Satz 1 EBO den ursprünglich gewollten Sinn und Zweck der Norm. Es war
der erklärte W ille des Deutschen Bundestags, den Eisenbahnen einen

Handlungsspielraum zu lassen, wie und wann die gesetzliche Zielvorgabe zu
erreichen sei. Diese Intention des Gesetzgebers gilt unverändert.

Die DB AG hat in einer konzerninternen Richtlinie eine Zahl von 1.000 Reisenden
täglich festgelegt, ab der bei Neubauten und umfassenden Umbauten ein
barrierefreier Zugang verwirklicht wird. Diese Zahl
ist allerdings nicht feststehend.
Vielmehr wird auch bei geringerer Frequentierung eine Barrierefreiheit angestrebt.
Dies gilt insbesondere für Bahnstationen mit einem besonderen Bedarf, z. B. wenn
sich Einrichtungen für behinderte Menschen im Einzugsbereich des Bahnhofs
befinden.

Das Bundesverwaltungsgericht hat ebenfalls ausgeführt, dass ein solches Abstellen
auf den W irkungsgrad der Maßnahme bzw. das Abstellen auf die Anzahl der
Reisenden für die Herstellung der Barrierefreiheit an Bahnstationen zulässig ist.

Die im Rahmen der Petition geforderte Ausweitung der gesetzlichen Vorgaben würde
zudem zahlreiche Projekte mit einem zusätzlichen Mittelaufwand für die Herstellung
barrierefreier Bahnsteigzugänge belasten und sich nachteilig auf die W irtschaft-
lichkeit der Vorhaben auswirken. Es müsste damit gerechnet werden, dass
wünschenswerte Verbesserungsmaßnahmen insgesamt unterblieben.

von der DB AG betriebenen mehr als
Die barrierefreie Gestaltung der
5.000 Bahnstationen ist nur schrittweise und in Abhängigkeit von den jeweiligen
Finanzierungsmöglichkeiten erreichbar. Die Abstufung nach Größe und Frequenz
ermöglicht, dass Verbesserungsmaßnahmen jeweils einem möglichst großen
Nutzerkreis zugute kommen. Nach Angaben der DB AG werden bei konsequenter
Anwendung der so genannten 1.000er-Regelung nach Abschluss des Programms
etwa zwei Drittel der Stationen barrierefrei erschlossen sein. Damit werden bereits
für 95 vom Hundert der Reisenden Verbesserungen erreicht.

Im Ergebnis vermag der Petitionsausschuss daher nach den vorangegangenen
Ausführungen
das
Anliegen
des
Petenten
nach
Aufnahme
eines
Verschlechterungsverbotes in § 2 Abs. 3 EBO nicht zu unterstützen.

Soweit der Petent im konkreten Einzelfall die W iederherstellung der Barrierefreiheit
zum Bahnhof Oberkochen begehrt, konnte der Petitionsausschuss als Ergebnis des
Berichterstattergesprächs am 28. November 2008 eine Lösung im Sinne des
Petenten erreichen.

Im Nachgang zu dem Berichterstattergespräch wurde seitens der DB Station &
Service AG eine Prüfung hinsichtlich der Möglichkeit der Nachrüstung des Bahnhofs

Oberkochen
bekannten
dem Petenten
der
Ausweislich
vorgenommen.
Stellungnahme des BMVBS hat die DB Station & Service AG bei der Recherche der
Reisendenzahlen festgestellt, dass aufgrund der Attraktivitätssteigerung an der
Strecke die Reisendenzahlen im Bahnhof Oberkochen seit 2003 stetig angestiegen
sind. Angesichts der erstmaligen Überschreitung der Grenze von 1.000 Reisenden
pro Tag im Jahr 2008 ist aus Sicht der DB Station & Service AG in Oberkochen seit
2008 nunmehr der Bedarf zur Nachrüstung des Aufzuges angezeigt.

Nach Prüfung der konkreten finanziellen Realisierbarkeit der Baumaßnahme
Nachrüstung eines Aufzuges in Oberkochen strebt die DB Station & Service AG an,
diese Maßnahme möglichst noch im Jahr 2011 unter Verwendung von
Bundesmitteln umzusetzen.

Vor dem Hintergrund dieser positiven Entwicklung empfiehlt der Petitionsausschuss,
das Petitionsverfahren abzuschließen, da dem Anliegen des Petenten im Hinblick
auf die W iederherstellung der Barrierefreiheit des Bahnhofs Oberkochen
entsprochen worden ist.

Der jeweils von den Fraktionen SPD, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
gestellte Antrag, die Petition der Bundesregierung dem BMVBS als Material zu
überweisen und den Fraktionen zur Kenntnis zu geben und im Einzelfall
abzuschließen, wurde mehrheitlich abgelehnt.


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