Entschädigungsanspruch nach § 56 Abs. 1a Infektionsschutzgesetz

Petent/Petentin
Petition richtet sich an
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
21 Unterstützende 21 in Deutschland

Sammlung beendet

21 Unterstützende 21 in Deutschland

Sammlung beendet

  1. Gestartet 2020
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog mit Empfänger
  5. Entscheidung

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

Weiterleitung

Mit der Petition wird gefordert, dass Eltern, die ein Kind zu Hause betreuen müssen, weil das Gesundheitsamt ihren Nachwuchs unter Quarantäne gestellt hat, auf Antrag einen Entschädigungsanspruch (§ 56 Ab. 1a IfSG) geltend machen können.

Begründung

Eltern, die ihre Kinder wegen Corona zu Hause betreuen müssen, droht häufig ein Verdienstausfall. So sollte künftig ein Entschädigungsanspruch auch für einzelne Eltern in Betracht kommen, die ein Kind zu Hause betreuen müssen, weil das Gesundheitsamt ihren Nachwuchs unter Quarantäne gestellt hat. Bisher sieht die Regelung im Infektionsschutzgesetz eine Entschädigung vor, wenn Schulen oder Kitas behördlich geschlossen wurden und keine anderweitige Betreuung möglich ist. Eltern, die dann nicht zur Arbeit können, können 67 Prozent des Nettoeinkommens als Entschädigung vom Staat erhalten. Inzwischen werden allerdings zwar weiterhin vereinzelt auch ganze Einrichtungen geschlossen, aber auch einzelne Klassen oder Lerngruppen nach Hause geschickt.In Fällen, in denen das Gesundheitsamt ein Kind unter Quarantäne stellt, nicht aber die Eltern, könnte ein Anspruch für die Eltern nach § 56 Absatz 1a IfSG in Betracht kommen, wenn man davon ausgeht, dass insoweit das Betreten untersagt wird.Da das Kind nicht automatisch erkrankt ist, wenn die komplette Schulklasse unter Quarantäne gestellt wird, scheitert der ansonsten ggf. bestehende Anspruch des Arbeitnehmers gegenüber seinem Arbeitgeber (§ 616 BGB) bzw. der Anspruch des Arbeitnehmers gegenüber der Krankenkasse gerichtet auf Krankengeld.Der Anspruch auf Entschädigung Verdienstausfall wegen Kindbetreuung unter 12 Jahre im Falle eines Krankenhausaufenthaltes nach Sozialgesetzbuch 5 und Erstattung durch die Krankenkasse entfällt auch.Es handelt sich hierbei nicht um eine komplette Schulschließung wie im ersten Halbjahr 2020, wo alter Urlaub aufgebraucht wurde, Überstunden abgebaut wurden, Home-Office und Home-Schooling unter einen Hut gebracht wurde, wobei auch hier der Begriff der Zumutbarkeit bei 2 Kindern unter 12 Jahren auch eine Rolle spielen sollte.Der Arbeitnehmer kann nicht verpflichtet werden seinen kompletten Jahresurlaub für solche Fälle herzugeben.Urlaub dient auch der Erholung.Wenn die Quarantäne kurz vor Ferien verhängt wird, ist dies ein Zufall und keine Begründung dafür, daß das Kind eh zu beaufsichtigen gewesen wäre, da die dafür vorgesehenen Betreuer wie Großeltern oder Ferienbetreuungen ausfallen, weil die Gefahr der Ansteckung besteht.

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