Ergänzung von § 11a Absatz 1 SGB II (Nicht zu berücksichtigendes Einkommen)

Petent/Petentin
Petition richtet sich an
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
14 Unterstützende 14 in Deutschland

Sammlung beendet

14 Unterstützende 14 in Deutschland

Sammlung beendet

  1. Gestartet 2021
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog mit Empfänger
  5. Entscheidung

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

Weiterleitung

Mit der Petition wird gefordert, dass für Bezieher von Grundsicherungsleistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) Einkommen insofern nicht berücksichtigt wird, wenn es dem Aufbau von Vermögen im Rahmen der in § 12 Absatz 2 SGB II definierten Freibeträge dient. Insofern wird eine Ergänzung des § 11a Absatz 1 SGB II gefordert.

Begründung

(1) Nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind...4. Einnahmen, die einen Vermögensaufbau im Rahmen der Freibeträge nach § 12 Satz 2 SGB II bewirken.Der Gesetzgeber erwartet von Leistungsbeziehern von Arbeitslosengeld II, dass außerplanmäßige Anschaffungen aus Rücklagen getätigt werden. Dazu gehören zum Beispiel die Erneuerung defekter Geräte wie: Herd, Waschmaschine, Staubsauger, Föhn, elektrische Zahnbürste, Toaster etc., die aber zu einem normalen (würdevollen) Leben unerlässlich sind.Der Gesetzgeber räumt zwar in §12 SGB II Freibeträge ein (hier insbesondere 750,--€ nach Satz 2 Absatz 4), hat es aber unterlassen auch den Aufbau einer solchen Rücklage zu ermöglichen. Selbst wenn in Notsituationen durch Bekannte oder Freunde geldwerte Hilfe erfolgt, ist diese als Einnahme auf den Regelbedarf anzurechnen, sodass weder Hilfe in Notsituationen noch ein regulärer Aufbau von Vermögen innerhalb der Freibeträge / -grenzen möglich ist.Das ist nicht nur unangemessen, sondern widerspricht auch dem Gedanken der Freibeträge, die durch §12 SGB II Satz 2 definiert werden.Zusätzlich würde dadurch eine Bagatellgrenze geschaffen, die zur Reduzierung von Sozialrechtsverfahren beitragen würde.

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