Erhalt Englisches Kino auf Sylt

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Петиция адресована к
Petitionsausschuss des Schleswig-Holsteinischen Landtages
18 Поддерживающий 18 через Шлезвиг-Гольштейн

Петиция была завершена

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Petition an den Schleswig-Holsteinischen LandtagErhalt des Englischen Kinos auf SyltDas in das Verzeichnis der Kulturdenkmale (Kreis Nordfriesland, Sylt, Tinnum, Munkmarscher Chaussee 300, Zähler 4, Denkmalwert: D§, Objekt ID: 19976) eingetragene Englische Kino auf Sylt steht kurz vor dem Abriss.Ich bitte Sie, über das Ministerium für Justiz, Kultur und Europa des Landes Schleswig-Holstein (MJKE) die bisherigen Aussagen und Stellungnahmen der nachgeordneten Denkmalschutzbehörden (Landesamt und LK Nordfriesland) bezüglich des Denkmalschutzstatus des Englischen Kinos anzufordern und inhaltlich sowie rechtlich überprüfen zu lassen.Ziel sollte es sein, die offizielle bereits erteilte Genehmigung zum Abriss des Gebäudes aufgrund der bisherigen Zustimmung aus denkmalschutzrechtlicher sprich gesetzgeberischer Sicht zu überdenken und ggf. den Abriss bei entsprechendem Prüfungsergebnis zu verhindern.Bei dem o. g. Objekt auf dem Flurstück: 78/0, Flur 1, Gemarkung Keitum, Gemeinde Sylt handelt es sich um das ehemalige Englische Kino auf dem Fliegerhorstgelände. Jetziger Eigentümer ist die Gemeinde Sylt, zuvor was es die ehemals selbständige Gemeinde Keitum.Ein sanierungsbedürftiges Baudenkmal wie das oben genannte Objekt darf m. E. nur abgerissen werden, wenn die Sanierungskosten nicht durch eine Nachnutzung erwirtschaftet werden können. Die Erhaltung ist dem Eigentümer nicht zumutbar, wenn von dem Gebäude kein vernünftiger Gebrauch gemacht werden kann. Dies wäre der Fall, wenn die entstehenden Kosten nicht durch eine Nutzung wieder eingespielt werden könnten. Es müsste also vor der Abrissentscheidung eine Gegenüberstellung der jährlichen Investitions- und Bewirtschaftungskosten und der möglichen Mieteinnahmen oder dergleichen vorgenommen werden. Erst dann kann eine mögliche Unterdeckung einen Abriss rechtfertigen. Weiterhin wäre zu erwähnen, dass die bereits für den Abriss zur Verfügung stehende Summe für den Erhalt bzw. die Instandsetzung des Gebäudes verwendet werden könnte.In diesem Zusammenhang sind m. E. noch folgende Fragen offen und somit noch zu klären:1. Sind die Besitzwechsel während der Reichsregierungszeit und die darauf aufbauenden Folgeverträge rechtlich noch angreifbar bzw. überhaupt rechtmäßig erfolgt?2. Wurde überhaupt schon mal ein ernsthafter Versuch unternommen, z. B. nur das Gebäude zu veräußern und sei es nur zu einem symbolischen Preis? Vielleicht findet sich ja doch noch ein Liebhaber oder Investor, der das Englische Kino erhalten möchte.3. In welcher Relation stehen die Abrisskosten zu einer möglichen Grund- und Gebäudeveräußerungseinnahme?4. Liegt der Abrissgenehmigung eine schriftliche nachvollziehbare Gegenüberstellung der jährlichen Investitions- und Bewirtschaftungskosten und der möglichen Mieteinnahmen oder dergleichen zugrunde?5. Wie lautet die Begründung für die Abrissgenehmigung der Denkmalschutzbehörde?6. Welche Maßnahmen hat die Gemeinde Sylt bisher für die Erhaltung des Objektes unternommen.Es kann ja nicht sein, dass ein denkmalgeschütztes Objekt nur so lange durch den Eigentümer oder Inhaber vernachlässigt werden muss, bis die o. g. denkmalschutzrechtlichen Möglichkeiten zum Abriss gegeben sind. Ich kann mir kaum vorstellen, dass dies Sinn und Zweck bei der Formulierung der Rechtsvorschriften war.7. Wer ist für die unterlassene Instandhaltung haftbar zu machen?8. Kann die mögliche Gesetzeslücke hinsichtlich der bewussten Vernachlässigung geschlossen werden.

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Новости

  • 08.12.2015Der Petitionsausschuss des Schleswig-Holsteinischen Landtages hat die öffentliche Petition, die von 18 Mitzeichnerinnen und Mitzeichnern unterstützt wird, auf der Grundlage der von dem Petenten vorgetragenen Gesichtspunkte unter Beiziehung einer Stellungnahme des Ministeriums für Justiz, Kultur und Europa umfassend geprüft und beraten. Der Petitionsausschuss begrüßt das Engagement des Petenten sowie der Mitzeichnerinnen und Mitzeichner zum Erhalt des kulturellen Bauerbes des Landes Schleswig-Holstein. Der Aus-schuss nimmt allerdings zur Kenntnis, dass sich das Anliegen des Petenten hinsichtlich des Erhalts des Gebäudes, um dessen Erhalt sich der Petent bemüht, erledigt hat, da dieses vor Abschluss des Petitionsverfahrens abgerissen... далее

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