Regione: Germania

Ersatzwahl beim Versterben, Ausscheiden usw. eines Wahlkreisabgeordneten gemäß §§ 48 Abs. 2 S. 2 bis 5 BWahlG

Firmatorio non aperto al pubblico
La petizione va a
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
8 Supporto 8 in Germania

La petizione è conclusa

8 Supporto 8 in Germania

La petizione è conclusa

  1. Iniziato 2020
  2. Raccolta voti terminata
  3. Presentata
  4. Dialogo
  5. Concluso

Questa è una petizione online des Deutschen Bundestags.

Mit der Petition wird gefordert, der Deutsche Bundestag möge beschließen, grundsätzlich eine Ersatzwahl beim Versterben oder dem nachweislichen Verschollensein eines gewählten Wahlkreisbewerbers, der Ablehnung des Erwerbs der Mitgliedschaft im Bundestag durch einen gewählten Wahlkreisbewerber und beim Ausscheiden eines Wahlkreisabgeordneten entsprechend der §§ 48 Abs. 2 S. 2 bis 5 des Bundeswahlgesetzes vorzusehen.

Motivazioni:

Bisher ist im Bundeswahlgesetz - konkret in § 48 Abs. 2 S. 1 - eine Ersatzwahl nur beim Ausscheiden eines Wahlkreisabgeordneten vorgesehen, der bei der Bundestagswahl einer Wählergruppe oder Partei angehörte, für die im jeweiligen Bundesland keine Landesliste zugelassen worden war. Beim Versterben eines anderen gewählten Wahlkreisbewerbers, der Ablehnung des Erwerbs der Mitgliedschaft im Bundestag durch einen anderen gewählten Wahlkreisbewerber und beim Ausscheiden anderer Wahlkreisabgeordneter sieht § 48 Abs. 1 des Bundeswahlgesetzes bisher keine Ersatzwahl vor. Ein Wahlkreisbewerber wird direkt gewählt. Dieses demokratische Grundprinzip sollte nicht durch bloßes Nachrücken eines Listenbewerbers, wie es derzeit in § 48 Abs. 1 des Bundeswahlgesetzes geregelt ist, unterlaufen werden. Eine Ersatzwahl ist auch dann regelmäßig das verhältnismäßigere Mittel, wenn sich dadurch die Verhältnisse im Bundestag ändern sollten. Auch dies sollte dem vermeintlichen Wählerwillen entsprechen. Schließlich könnten sich bei einer Ersatzwahl nach § 48 Abs. 2 S. 1 des Bundeswahlgesetzes diese Verhältnisse ebenso ändern. Zur Vermeidung von eindeutigem Rechtsmissbrauch und bei der deutlichen Gefährdung der demokratischen Wahl können allerdings Ausnahmen zulässig sein.

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