Ersatzwahl beim Versterben, Ausscheiden usw. eines Wahlkreisabgeordneten gemäß §§ 48 Abs. 2 S. 2 bis 5 BWahlG

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
8 Unterstützende 8 in Deutschland

Die Petition wurde abgeschlossen

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Die Petition wurde abgeschlossen

  1. Gestartet 2020
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

Mit der Petition wird gefordert, der Deutsche Bundestag möge beschließen, grundsätzlich eine Ersatzwahl beim Versterben oder dem nachweislichen Verschollensein eines gewählten Wahlkreisbewerbers, der Ablehnung des Erwerbs der Mitgliedschaft im Bundestag durch einen gewählten Wahlkreisbewerber und beim Ausscheiden eines Wahlkreisabgeordneten entsprechend der §§ 48 Abs. 2 S. 2 bis 5 des Bundeswahlgesetzes vorzusehen.

Begründung

Bisher ist im Bundeswahlgesetz - konkret in § 48 Abs. 2 S. 1 - eine Ersatzwahl nur beim Ausscheiden eines Wahlkreisabgeordneten vorgesehen, der bei der Bundestagswahl einer Wählergruppe oder Partei angehörte, für die im jeweiligen Bundesland keine Landesliste zugelassen worden war. Beim Versterben eines anderen gewählten Wahlkreisbewerbers, der Ablehnung des Erwerbs der Mitgliedschaft im Bundestag durch einen anderen gewählten Wahlkreisbewerber und beim Ausscheiden anderer Wahlkreisabgeordneter sieht § 48 Abs. 1 des Bundeswahlgesetzes bisher keine Ersatzwahl vor. Ein Wahlkreisbewerber wird direkt gewählt. Dieses demokratische Grundprinzip sollte nicht durch bloßes Nachrücken eines Listenbewerbers, wie es derzeit in § 48 Abs. 1 des Bundeswahlgesetzes geregelt ist, unterlaufen werden. Eine Ersatzwahl ist auch dann regelmäßig das verhältnismäßigere Mittel, wenn sich dadurch die Verhältnisse im Bundestag ändern sollten. Auch dies sollte dem vermeintlichen Wählerwillen entsprechen. Schließlich könnten sich bei einer Ersatzwahl nach § 48 Abs. 2 S. 1 des Bundeswahlgesetzes diese Verhältnisse ebenso ändern. Zur Vermeidung von eindeutigem Rechtsmissbrauch und bei der deutlichen Gefährdung der demokratischen Wahl können allerdings Ausnahmen zulässig sein.

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