Bezpečnosť

Feststellung der Uniformierung der Partei "III.Weg" am 01.05.2019 in Plauen

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Petícia je zameraná na
Landrat Rolf Keil
259 133 v Vogtlandkreis

Žiadateľ petície neodovzdal petíciu.

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  1. Zahájená 2019
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  3. Predložené
  4. Dialóg
  5. Neúspešný

Petition gegen die Genehmigung der Versammlungsbehörde des Vogtlandkreises, vertreten durch den Landrat, Herrn Rolf Keil, Postplatz 5, 08523 Plauen, bei der Veranstaltung am 1.Mai in Plauen der Partei „III. Weg“ bezüglich des Tragens uniformartiger Kleidung.

Sehr geehrter Herr Landrat Rolf Keil,

die Versammlungsbehörde des Vogtlandkreises, Geschäftsbereich III, Ordnungs- und Ausländeramt, SG Ordnungs- und Erlaubniswesen, dessen Dienstherr Sie sind, erteilte der Partei „III. Weg“, bei deren Demonstration am 01.05.2019 in Plauen die Genehmigung zum Tragen gleichartiger, uniformähnlicher Kleidung und das Abbrennen von 16 pyrotechnischen Erzeugnissen.

Das sächsische Versammlungsgesetz verbietet es, „öffentlich oder in einer Versammlung Uniformen, Uniformteile oder gleichartige Kleidungsstücke als Ausdruck einer gemeinsamen politischen Gesinnung zu tragen, wenn infolge des äußeren Erscheinungsbildes oder durch die Ausgestaltung der Versammlung Gewaltbereitschaft vermittelt und dadurch auf andere Versammlungsteilnehmer oder Außenstehende einschüchternd eingewirkt wird“. gem. § 3 SächsVersG.

Das Tragen von Springerstiefeln, Schuhen mit Stahlkappen einzeln oder in Verbindung mit Uniformen, Uniformteilen oder gleichartigen Kleidungsstücken gegebenenfalls neben einer militärischen Kopfbedeckung als Ausdruck einer gemeinschaftlichen politischen Gesinnung ist gem. § 3 SächsVersG nicht gestattet, wenn infolge des äußeren Erscheinungsbildes oder durch die Ausgestaltung der Versammlung Gewaltbereitschaft vermittelt und dadurch auf Außenstehende einschüchternd eingewirkt wird.

Der Begriff Uniform ist wie folgt definiert: „[französisch uniforme, zu lateinisch uniformis »einförmig«, »gleichförmig«] die, -/-en, nach einheitlichen Richtlinien hergestellte (Dienst-)Kleidung, die, anders als die Livree, die Zugehörigkeit einer Person zu einer bestimmten Institution (Militär, Polizei, Zoll, Eisenbahn, Feuerwehr, Post u. a.) äußerlich kennzeichnet“. Auf Videos ist zu sehen, dass Teilnehmer Plakate zeigten, auf denen eine Gefängniszelle für „Volksverräter“ gezeigt wurde. Ein Redner drohte: „Noch sitzt ihr da oben, ihr feigen Gestalten - vom Feinde bezahlt“ - doch „einst wird wieder Gerechtigkeit walten, dann richtet das Volk, dann gnade euch Gott!“

Ihrem im Nachgang erfolgten Statement, dass es sich bei T-Shirts nicht um Uniformen handelt und diese nicht auf andere bedrohlich wirken, muss hiermit entschieden widersprochen werden. Eindeutig wurde hier eine Verherrlichung der NS-Zeit betrieben. Die aufgedruckte Parole „National • revolutionär • sozialistisch“ erinnert an Forderungen der Nationalsozialisten. Durch das militant einschüchternde Auftreten wurden Assoziationen an die SA und die Hitlerjugend der 1930er-Jahre geweckt. Dass die Genehmigung durch Ihre Behörde dennoch in der Form erfolgte, ist schon allein vor dem geschichtlichen Hintergrund erschreckend und entspricht nicht dem Willen der Mehrheit der Bürger des Vogtlandkreises und der Stadt Plauen. Die Aussage Ihrer Behörde, „Neonazistisches und rechtsradikales Gedankengut haben keinen Platz im Vogtland.“ – muss auch in entsprechende Taten münden. Wir, die Unterzeichner, fordern Sie deshalb auf, dafür Sorge zu tragen, dass bei zukünftigen Veranstaltungen dieser Art keine Genehmigung erfolgt.

Bild mit freundlicher Genehmigung des Jüdischen Forum für Demokratie und gegen Antisemitismus e.V. (JFDA), Postfach 12 05 30, 10595 Berlin

Dôvody

Das Tragen von uniformähnlicher Kleidung, zumal in Verbindung mit Fahnen und Trommeln, ist in unserem Land bei öffentlichen Demonstrationen zu recht verboten.

Es erinnert an die dunkelsten Zeiten in Deutschland, die Veranstalter, hier der "III.Weg", sind sich der Wirkung sehr wohl bewusst und von Seiten der Versammlungsbehörde muss alles unternommen werden um dies zu verhindern, auch auf die Gefahr das ein Gericht etwas anderes entscheidet. Allein die Vermutung, dass dies geschehen könnte reicht als Begründung für das Nichtuntersagen keinesfalls aus.

Ďakujem za vašu podporu

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