Pet 1-17-12-9211-027896Führerscheinwesen
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 13.02.2014 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen teilweise entsprochen
worden ist.
Begründung
Mit der Petition wird eine Änderung des § 17 Absatz 3 Fahrerlaubnis-Verordnung
gefordert, damit man eine Fahrschule unabhängig von Stadt und Bundesland frei
wählen kann.
Zur Begründung wird vorgetragen, der Preiskampf unter den Fahrschulen sei sehr
hoch. In Bayern „herrschten“ gegenüber Hamburg, Sachsen, Thüringen usw. sehr
hohe Kosten. Der Preisunterschied könne bis zu 1.000,00 Euro betragen.
Deutschland sei Teil der Europäischen Union, daher solle es eine
Grundvoraussetzung sein, dass man den Ort seiner Führerscheinprüfung innerhalb
Deutschlands frei wählen könne. Zudem gäbe es keine Garantie, dass man an dem
Wohnort, wo man die Führerscheinprüfung ablege, auch wohnen bleiben würde.
Ferner gelte für jede Fahrschule die gleiche Pflichtstundenzahl. Es sei aber ein
deutlicher Unterschied, ob die Pflichtstunde 20,00 oder 35,00 Euro koste.
Hinsichtlich des weiteren Vorbringens wird auf die Akte verwiesen.
Zu dieser Petition, die auf der Internetseite des Deutschen Bundestages
veröffentlicht wurde, liegen dem Petitionsausschuss 226 Mitzeichnungen sowie
36 Diskussionsbeiträge vor. Es wird um Verständnis dafür gebeten, dass nicht auf
alle vorgetragenen Gesichtspunkte im Einzelnen eingegangen wird.
Der Petitionsausschuss hat zum den Anliegen eine Stellungnahme des zuständigen
Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung eingeholt. Das Ergebnis
der parlamentarischen Prüfung stellt sich unter Einbeziehung der Stellungnahme
folgendermaßen dar:
Der Petitionsausschuss weist darauf hin, dass es bereits heute geltendes Recht ist,
dass sich jeder Fahrerlaubnisbewerber grundsätzlich die Fahrschule, die ihn
ausbildet, auswählen kann. Eine Wohnortbindung an die Fahrschulausbildung ist im
Fahrerlaubnisrecht nicht vorgeschrieben. Eine gewisse räumliche Nähe der
Fahrschule zum Wohnort wird sich aber in der Regel schon aus praktischen
Gesichtspunkten ergeben.
§ 17 Absatz 3 der Fahrerlaubnis-Verordnung schreibt lediglich vor, dass die
praktische Prüfung am Ort des Hauptwohnsitzes oder am Ort der schulischen oder
beruflichen Ausbildung des Bewerbers zu erfolgen hat. Denn der
Fahrerlaubnisbewerber soll seine Kenntnisse und Fähigkeiten dort unter Beweis
stellen, wo er sich regelmäßig aufhält und am Verkehr teilnimmt. Unter dem Aspekt
der Förderung der Verkehrssicherheit ist es daher wünschenswert, dass der
Bewerber in diesem Umfeld auch ausgebildet wird. Die Fahrerlaubnisbehörde kann
jedoch auch zulassen, dass der Bewerber seine Prüfung an einem anderen Ort, also
z. B. am Ort der Fahrschulausbildung, ablegt. Bei der Ausübung des gewährten
Ermessens wird zu erwägen sein, ob Sicherheitsbedenken entgegenstehen oder
nicht. So wird eine auswärtige Prüfung dann nicht in Betracht kommen können, wenn
der Bewerber in der Großstadt wohnt und auf einem dünn besiedelten Bereich
ausweichen will, weil er glaubt, den Anforderungen in der Großstadt nicht gewachsen
zu sein.
Aus Sicht des Petitionsausschusses ist die bisherige Regelung im § 17 Absatz 3
Fahrerlaubnisrecht vor dem Hintergrund der Ausführungen nicht zu beanstanden.
Der Ausschuss empfiehlt, das Petitionsverfahren abzuschließen, da dem Anliegen
teilweise entsprochen worden ist.
Begründung (PDF)