Führerscheinwesen - Abschaffung des Wohnsitzprinzips bei Fahrerlaubnisprüfungen

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Deutschen Bundestag

226 Unterschriften

Der Petition wurde nicht entsprochen

226 Unterschriften

Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet 2011
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

Petition richtet sich an: Deutschen Bundestag

Der Deutsche Bundestag möge beschließen ... das jeder Bürger in Deutschland die Fahrerlaubnis erwerben kann , wo ihm eine Fahrschule zusagt, genau so auch das Bundesland .

Begründung

Da der Preiskampf unter den Fahrschulen sehr hoch , sollte jeder Bürger von Deutschland die Möglichkeit haben sich eine Fahrschule auszusuchen , die seinem Geldbeutel entspricht und sollte nicht gezwungen werden an seinem Wohnort diese zu machen . In Bayern herschen sehr hohe Kosten gegenüber Hamburg ,Sachen ,Thüringen usw. Da wir eine EU sind sollte dieses eine Grundvorraussetzung sein , das man innerhalb Deutschland den Führerschein erwerben kann . Es heisst nicht , nur weil man an einem bestimmten Ort wohnt , sollte auch dort der Führerschein gemacht werden , somit sollte es jedem frei gestellt werden ,wo er diesen machen möchte. Da es um Preisunterschiede von 1000 ? geht und mehr , somit sehe ich dieses als zwingend, dass man frei entscheiden kann in welchem Bundesland , Bezirk , Stadt ich meine Fahrerlaubnis erwerben möchte. §17Absatz 3 sagt aus , ich muss es an dem Wohnort tätigen , aber wer sagt mir , das ich immer an diesem Wohnort leben werde ?? Desweiteren ist jeder Fahrschule an die Pflichtstunden gebunden , somit wäre da kein Unterschied von der Stundenzahl. Aber es ist ein Unterschied wenn die Pflichtstunde 20? kostet oder 35 ? kostet .

Angaben zur Petition

Petition gestartet: 04.10.2011
Sammlung endet: 20.12.2011
Region: Deutschland
Kategorie:  

Neuigkeiten

  • Pet 1-17-12-9211-027896Führerscheinwesen
    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 13.02.2014 abschließend beraten und
    beschlossen:
    Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen teilweise entsprochen
    worden ist.
    Begründung
    Mit der Petition wird eine Änderung des § 17 Absatz 3 Fahrerlaubnis-Verordnung
    gefordert, damit man eine Fahrschule unabhängig von Stadt und Bundesland frei
    wählen kann.
    Zur Begründung wird vorgetragen, der Preiskampf unter den Fahrschulen sei sehr
    hoch. In Bayern „herrschten“ gegenüber Hamburg, Sachsen, Thüringen usw. sehr
    hohe Kosten. Der Preisunterschied könne bis zu 1.000,00 Euro betragen.
    Deutschland sei Teil der Europäischen Union, daher solle es eine
    Grundvoraussetzung sein, dass man den Ort seiner Führerscheinprüfung innerhalb
    Deutschlands frei wählen könne. Zudem gäbe es keine Garantie, dass man an dem
    Wohnort, wo man die Führerscheinprüfung ablege, auch wohnen bleiben würde.
    Ferner gelte für jede Fahrschule die gleiche Pflichtstundenzahl. Es sei aber ein
    deutlicher Unterschied, ob die Pflichtstunde 20,00 oder 35,00 Euro koste.
    Hinsichtlich des weiteren Vorbringens wird auf die Akte verwiesen.
    Zu dieser Petition, die auf der Internetseite des Deutschen Bundestages
    veröffentlicht wurde, liegen dem Petitionsausschuss 226 Mitzeichnungen sowie
    36 Diskussionsbeiträge vor. Es wird um Verständnis dafür gebeten, dass nicht auf
    alle vorgetragenen Gesichtspunkte im Einzelnen eingegangen wird.
    Der Petitionsausschuss hat zum den Anliegen eine Stellungnahme des zuständigen
    Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung eingeholt. Das Ergebnis
    der parlamentarischen Prüfung stellt sich unter Einbeziehung der Stellungnahme
    folgendermaßen dar:

    Der Petitionsausschuss weist darauf hin, dass es bereits heute geltendes Recht ist,
    dass sich jeder Fahrerlaubnisbewerber grundsätzlich die Fahrschule, die ihn
    ausbildet, auswählen kann. Eine Wohnortbindung an die Fahrschulausbildung ist im
    Fahrerlaubnisrecht nicht vorgeschrieben. Eine gewisse räumliche Nähe der
    Fahrschule zum Wohnort wird sich aber in der Regel schon aus praktischen
    Gesichtspunkten ergeben.
    § 17 Absatz 3 der Fahrerlaubnis-Verordnung schreibt lediglich vor, dass die
    praktische Prüfung am Ort des Hauptwohnsitzes oder am Ort der schulischen oder
    beruflichen Ausbildung des Bewerbers zu erfolgen hat. Denn der
    Fahrerlaubnisbewerber soll seine Kenntnisse und Fähigkeiten dort unter Beweis
    stellen, wo er sich regelmäßig aufhält und am Verkehr teilnimmt. Unter dem Aspekt
    der Förderung der Verkehrssicherheit ist es daher wünschenswert, dass der
    Bewerber in diesem Umfeld auch ausgebildet wird. Die Fahrerlaubnisbehörde kann
    jedoch auch zulassen, dass der Bewerber seine Prüfung an einem anderen Ort, also
    z. B. am Ort der Fahrschulausbildung, ablegt. Bei der Ausübung des gewährten
    Ermessens wird zu erwägen sein, ob Sicherheitsbedenken entgegenstehen oder
    nicht. So wird eine auswärtige Prüfung dann nicht in Betracht kommen können, wenn
    der Bewerber in der Großstadt wohnt und auf einem dünn besiedelten Bereich
    ausweichen will, weil er glaubt, den Anforderungen in der Großstadt nicht gewachsen
    zu sein.
    Aus Sicht des Petitionsausschusses ist die bisherige Regelung im § 17 Absatz 3
    Fahrerlaubnisrecht vor dem Hintergrund der Ausführungen nicht zu beanstanden.
    Der Ausschuss empfiehlt, das Petitionsverfahren abzuschließen, da dem Anliegen
    teilweise entsprochen worden ist.

    Begründung (PDF)

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