Region: Germany
 

Führerscheinwesen - Erteilung der Führerscheinklasse BE

Petitioner not public
Petition is addressed to
Deutschen Bundestag

191 Signatures

The petition is denied.

191 Signatures

The petition is denied.

  1. Launched 2012
  2. Collection finished
  3. Submitted
  4. Dialogue
  5. Finished

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

Petition addressed to: Deutschen Bundestag

Der Deutsche Bundestag möge beschließen ... dass bei Besitz der beiden Führerscheinklassen B und T , sowie erreichen des Mindestalters von 18 Jahren die Führerscheinklasse BE erteilt wird.

Reason

Der Erwerb der Führerscheinklasse T berechtigt zum Führen von Landwirtschaftlichen Zugmaschinen und Anhängern mit enormen Ausmaßen und Gesamtgewichten der Gespanne bis zu einer Geschwindigkeit von 60km/h ab 18 Jahren - 40km/h von 16-18 Jahren. Zudem wird bei der Ausbildung auf Luftdruckbremssysteme und Auflaufbremsen sowie auf der deren Auswirkungen eingegangen. Die differenz der zulässigen Geschwindigkeit von 20km/h (nur auf Autobahnen - auf Landstrassen keine differenz) zur Führerscheinklasse BE stellen m.E. kein Sicherheitsrisiko dar, da eine Prüfung für die bedeutend schwereren, längeren und breiteren Fahrzeuge der Klasse T bereits absolviert wurde und die Auswirkungen eines Anhängers auf das Verhalten des Fahrzeugs bestens bekannt sind. Eine Gleichsetzung der Führerscheinklasse BE mit dem besitz der Klassen B und T ist gerechtfertigt.

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Petition details

Petition started: 07/25/2012
Collection ends: 09/06/2012
Region: Germany
Topic:  

News

  • Pet 1-17-12-9211-040458Führerscheinwesen
    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 27.06.2013 abschließend beraten und
    beschlossen:
    Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
    konnte.
    Begründung
    Mit der Petition wird gefordert, dass bei Vorbesitz der beiden Führerscheinklassen B
    und T sowie bei Erreichen des Mindestalters von 18 Jahren die Führerscheinklasse
    BE erteilt wird.
    Zur Begründung des Anliegens wird im Wesentlichen angeführt, dass ein
    Führerschein der Klasse T bereits zum Führen von landwirtschaftlichen
    Zugmaschinen und Anhängern mit enormen Ausmaßen berechtige. Ein solches
    Gespann dürfe außerdem mit einer Geschwindigkeit bis zu 60 km/h ab 18 Jahren
    beziehungsweise mit 40 km/h von 16 bis 18 Jahren geführt werden. Die Differenz der
    zulässigen Höchstgeschwindigkeit im Vergleich zur Führerscheinklasse BE stelle
    kein Sicherheitsrisiko dar, da eine Prüfung für die bedeutend schwereren, längeren
    und breiteren Fahrzeuge der Klasse T bereits absolviert worden sei. Demnach sei
    eine Gleichsetzung der Führerscheinklasse BE mit dem Besitz der Klassen B und T
    gerechtfertigt.
    Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die eingereichten
    Unterlagen verwiesen.
    Zu der auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlichten Eingabe
    liegen 191 Mitzeichnungen und 4 Diskussionsbeiträge vor. Es wird um Verständnis
    gebeten, dass nicht auf alle der vorgetragenen Aspekte im Einzelnen eingegangen
    werden kann.
    Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Ansicht
    zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich

    unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
    zusammenfassen:
    Zunächst macht der Petitionsausschuss darauf aufmerksam, dass es sich bei der
    Fahrerlaubnis der Klasse BE um eine in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
    harmonisierte Fahrerlaubnisklasse handelt. Die Klasse T ist hingegen eine rein
    nationale, nicht auf EU-Ebene vereinheitlichte, Fahrerlaubnisklasse. Die
    Bundesrepublik Deutschland ist aufgrund der Richtlinie des Rates vom 29. Juli 1991
    über den Führerschein (EG-Führerschein-Richtlinie 91/439/EWG) dazu verpflichtet,
    bei den harmonisierten Fahrerlaubnisklassen bestimmte Mindestanforderungen
    einzuhalten. Danach darf eine Fahrerlaubnis der Klasse BE gemäß
    Art. 5 Abs. 1 lit. b EG-Führerschein-Richtlinie nur Fahrzeugführern erteilt werden, die
    bereits zum Führen von Fahrzeugen der Klassen B, C oder D berechtigt sind. In
    diesem Zusammenhang weist der Ausschuss darauf hin, dass für die praktische
    Prüfung im Rahmen der Erteilung eines Führerscheins der Klasse BE die
    Verwendung eines Prüfungsfahrzeuges der Klasse B vorgeschrieben ist. Ein solches
    muss jedoch mindestens eine Geschwindigkeit von 100 km/h erreichen können.
    Dementsprechend ist es ausgeschlossen, die praktische Fahrprüfung mit einem
    land- oder forstwirtschaftlichen Nutzfahrzeug der Klasse T als ausreichend
    anzuerkennen.
    Auch im Hinblick auf die Verkehrssicherheit vermag der Ausschuss das Anliegen
    nicht zu befürworten. Angesichts deutlich höherer zugelassener Geschwindigkeiten
    hat der Gesetzgeber bewusst eine qualifiziertere Ausbildung für das Fahren eines
    Personenkraftwagens (Pkw) mit Anhänger – Klasse BE – im Gegensatz zu
    Fahrzeugen der Klasse T vorgesehen. Eine erheblich höhere Geschwindigkeit stellt
    auch für den Führer des Fahrzeuges ein größeres Gefahrenpotenzial dar. Wird
    zusätzlich ein Anhänger am Pkw mitgeführt, birgt dies weitere Risiken im
    Straßenverkehr (z. B. beim Rangieren und Rückwärtsfahren), auf die der Führer
    dieses Fahrzeuges besonders vorbereitet werden muss. Dementsprechend ist eine
    qualifizierte theoretische und praktische Ausbildung mit anschließender Prüfung aus
    Sicht des Ausschusses unverzichtbar. Bestandteile dieser hochwertigen Ausbildung
    sind insbesondere eine umfassende theoretische sowie praktische Ausbildung und
    Prüfung, die folgende Themen behandelt: Grundstoff, klassenspezifischer
    Zusatzstoff, Fahrzeugphysik/Fahrzeugtechnik, Grundfahraufgaben, Sonderfahrten
    (Überland, Autobahn, Nachtfahrten), Umweltschonung und umweltbewusstes
    Verhalten.

    Eine erleichterte, insbesondere prüfungsfreie Erteilung der Fahrerlaubnis der Klasse
    BE bei Vorbesitz der Klassen B und T ist daher nach Ansicht des Ausschusses nicht
    möglich.
    Da dem Anliegen sowohl europarechtliche Vorgaben als auch
    Verkehrssicherheitsaspekte entgegenstehen, vermag der Petitionsausschuss im
    Ergebnis keinen parlamentarischen Handlungsbedarf zu erkennen und das Anliegen
    der Petition nicht zu unterstützen. Er hält die bestehende Rechtslage für sachgerecht
    und empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht
    entsprochen werden konnte.Begründung (pdf)

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