Alueella: Saksa
Liikenne

Genehmigung der Hinweise zur Bildung der Rettungsgasse an Brücken und auf Werbetafeln.

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Bundesminister für Verkehr und digitale Infrastruktur
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  1. Aloitti 2015
  2. Keräys valmis
  3. Lähetetty
  4. Valintaikkuna
  5. Epäonnistunut

Viele Kampagnen (u.a. https://www.die-rettungsgasse.de/, https://www.rettungsgasse-rettet-leben.de/)) entstanden aus dem Umkreis von Mitgliedern deutscher Hilfsorganisationen um auf die Problematik der mangelhaften Bildung von Rettungsgassen hinzuweisen. Doch wird diesen seitens der Verkehrsministerien der Bundesländer immer wieder ein Rückschlag erteilt bei Anträgen auf Hinweisbanner an Autobahnbrücken oder der Nutzung von Werbetafeln am Rand der Autobahn für die Erläuterung der Bildung von Rettungsgassen. Weiterhin werden bestehende Hinweistafeln die schon vor stockendem Verkehr oder Stau warnen nicht für Hinweise auf die Bildung der Rettungsgasse verwendet, oftmals melden Angehörige der Hilfsorganisationen Unfälle auf Autobahnen an die Regionalsender und bitten dabei darum explizit auf die Rettungsgasse hinzuweisen um nachfolgenden oder anfahrenden Fahrzeugen die Anfahrt zu erleichtern.

Dies muss sich ändern, denn die Rettungsgasse rettet Leben!

Wir fordern daher eine Genehmigung zum Anbringen von Bannern an Autobahnbrücken und Brücken über mehrspurige Bundesstraßen, sowie die Erlaubnis zur Nutzung der bestehenden Werbetafeln. Weiterhin fordern wir, dass über die Stauwarntafeln auch auf die Bildung der Rettungsgasse hingewiesen wird und die Einhaltung dieser auch stärker kontrolliert wird.

Perustelut

Die STVO besagt, dass bei stockendem Verkehr und Stau eine Rettungsgasse auf mehrspurigen Fahrbahnen zu bilden ist. „Stockt der Verkehr auf Autobahnen und Außerortsstraßen mit mindestens zwei Fahrstreifen für eine Richtung, so müssen Fahrzeuge für die Durchfahrt von Polizei- und Hilfsfahrzeugen in der Mitte der Richtungsfahrbahn, bei Fahrbahnen mit drei Fahrstreifen für eine Richtung zwischen dem linken und dem mittleren Fahrstreifen, eine freie Gasse bilden“ – § 11 Abs. 2 StVO 2013

Doch leider sieht die Realität auf den Autobahnen anders aus, Rettungskräfte kommen nur mit erheblichen zeitlichen Verzögerungen an die Unglücksstellen, da keine ausreichende Gasse vorhanden ist.

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