Gesetzliche Unfallversicherung - Vereinheitlichung des Unternehmerbegriffs/Aufhebung der Pflichtmitgliedschaft in der landwirtschaften Unfallversicherung

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags

58 Unterschriften

Der Petition wurde nicht entsprochen

58 Unterschriften

Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet 2018
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

Petition richtet sich an: Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags

Der Deutsche Bundestag möge beschließen…den Begriff des Unternehmers und Unternehmen zu vereinheitlichen und die Zwangsmitgliedschaft in der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft für Einzelunternehmer wie bei anderen Berufsgenossenschaften aufzuheben.

Begründung

$$$ Mir ist durchaus bewusst, daß sich der Fokus von Gesetzen im Laufe der Zeit ändern kann. Ich glaube nicht, das sich eine so weitreichende Definition zum Unternehmer/ Unternehmen im SGB VII heute mit dem Grundgesetz vereinbaren ließe. Die Grenze für die Pflichtmitgliedschaft in der Berufsgenossenschaft von 2500 qm kann ich mir als historischen Ursprung erklären, als 2500qm Ackerland noch eine Familie ernährte. Bei der Forstwirtschaft sprechen wir hier von ca. 80 Bäumen. Als Pharmaberater für pflanzliche Arzneimittel war ich sehr viel unterwegs. Im Mai 2003 konnte ich mit einem Umwelt freundlicheren Erdgas Antrieb zu meinen Kunden fahren. In den folgenden Jahren wurden die CO2 Immissionen als Hauptgrund für die Klimaerwärmung identifiziert. Um meinen persönlichen CO2 Fußabdruck weiter zu senken, kaufte ich 2006 Wald in Brandenburg. Damit reduziere ich nicht nur meinen persönlichen CO2 Ausstoß sondern produziere sogar Sauerstoff (O2). Doch weder die CO2 Reduzierung noch die Sauerstoff Produktion werden vergütet oder positiv gewertet. Selbst die reinigende Wirkung des Waldes auf den Wasserhaushalt (Nitratbelastung...) wird durch Pflichtbeiträge für den Wasserverband belohnt. Eine weitere Form der Ausbeutung und eine erhebliche Einschränkung der Grundrechte, ist die Definition des SGB VII zum Unternehmen/Unternehmer und der damit einhergehenden Pflichtversicherungen. Gegen meinen Willen werde ich als Unternehmer per Definition geführt. Bei der Beitragsbemessung unterliege ich einer Risikogruppe obwohl ich weder eine Motorsäge besitze noch geprüft wurde, ob gesundheitliche Voraussetzungen existieren, Arbeiten im Wald zu verrichten.Während die Pflichtversicherung zur Kranken-, Pflege- und Rentenkasse durch eine für mich undurchsichtige mindest Betriebsgröße (75 ha Wald oder 8 ha Wiese) neu geregelt wurde, gilt für die Pflichtmitgliedschaft in der Berufsgenossenschaft eine theoretische Mindestgröße von 2500 qm Land. Der Flächenbezogene Eingriff in die Grundrechte, zum Schutz für wen ?, berücksichtigt leider auch keine wirtschaftlichen Gegebenheiten. Ein Waldbesitzer mit 2500 qm Fläche hat jährliche Ausgaben für die Berufsgenossenschaft (2014) in Höhe von 85,24 € (Grundbeitrag 80,85 + Risikogruppenbeitrag 4,39 €), den Wasserverband, Grundsteuern und Versicherung. Die jährliche Einnahme liegt zwischen 11,- € und 26,- €.Abgesehen von dem krassen Missverhältnis zwischen Grundbeitrag (Verwaltungsbeitrag) und Risikogruppenbeitrag wurde auf die Vorschrift § 136 Abs.3 Nr.1 SGB VII hingewiesen, das es trotz der Diskrepanz von Einnahmen/ Ausgaben keinen Konkurs geben kann.Warum gilt Artikel 3 GG nicht für die Beitragsbemessung der Berufsgenossenschaft? Die Auswahl der Bemessungsgrundlage, die die Berufsgenossenschaft nutzen kann ist im Sozialgesetzbuch beschrieben. Sie ersetzt aber nicht die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen. $$$

Angaben zur Petition

Petition gestartet: 30.01.2018
Sammlung endet: 19.07.2018
Region: Deutschland
Kategorie:  

Neuigkeiten

  • Pet 3-19-11-828-003245 Gesetzliche Unfallversicherung

    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 11.04.2019 abschließend beraten und
    beschlossen:

    Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
    konnte.

    Begründung

    Der Petent fordert, den Begriff des Unternehmers und des Unternehmens zu
    vereinheitlichen und die Zwangsmitgliedschaft in der Landwirtschaftlichen
    Berufsgenossenschaft für Einzelunternehmer wie bei anderen
    Berufsgenossenschaften aufzuheben.

    Der Petent trägt zur Begründung im Wesentlichen vor, dass er 2006 ein Waldstück
    gekauft habe, um einen Beitrag zum Klimaschutz zu leisten. Durch die bestehenden
    Gesetze falle er dadurch unter den geltenden Unternehmerbegriff und die damit
    verbundene Versicherungspflicht, obwohl er keinem erhöhten Risiko ausgesetzt sei.
    Zudem sei die Beitragsbemessung der Berufsgenossenschaft unvereinbar mit Artikel
    3 des Grundgesetzes. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Vorbringens wird auf
    die Ausführungen des Petenten in der Petition verwiesen.

    Es handelt sich um eine Petition, die auf der Internetseite des Deutschen Bundestages
    veröffentlicht wurde und zur Diskussion bereitstand. Der Petition schlossen sich
    19 Mitzeichnende an und es gingen 16 Diskussionsbeiträge ein.

    Der Petent hat sich mit seinem Anliegen bereits in der 18. Wahlperiode des Deutschen
    Bundestages an den Petitionsausschuss gewandt. Der Deutsche Bundestag hat in
    seiner Sitzung am 9. Juni 2016 nach einer Beschlussempfehlung des
    Petitionsausschusses beschlossen, das Petitionsverfahren abzuschließen, da dem
    Anliegen nicht entsprochen werden konnte. Dies wurde dem Petenten mit Schreiben
    vom 15. Juni 2016 mitgeteilt.

    Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung – dem Bundesministerium für Arbeit
    und Soziales (BMAS) – Gelegenheit gegeben, ihre Haltung der Eingabe darzulegen.
    Unter Berücksichtigung der Stellungnahme, die im Einvernehmen mit dem
    Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft abgegeben wurde, sieht das
    Ergebnis der parlamentarischen Prüfung folgendermaßen aus:

    Dem Petenten sind die gesetzlichen Regelungen, die der landwirtschaftlichen
    Unfallversicherung zugrunde liegen, und auch die Hintergründe und Überlegungen
    dazu hinlänglich bekannt. Der Petitionsausschuss zeigt daher nur noch einmal die
    wesentlichen Punkte auf:

    Forstwirtschaftliche Unternehmen sind nach § 123 Abs. 1 Siebtes Buch
    Sozialgesetzbuch (SGB VII) den landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften
    zugewiesen und daher ist die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und
    Gartenbau (SVLFG) für alle forstwirtschaftlichen Unternehmen zuständig. Sie gewährt
    den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz. Durch die Beiträge werden die dazu
    notwendigen Mittel aufgebracht. Für die Entrichtung der Beiträge ist dabei unerheblich,
    ob ein Unternehmen Gewinn abwirft. Nach Sinn und Zweck der landwirtschaftlichen
    Unfallversicherung deckt diese die möglichen Risiken ab, die durch die
    forstwirtschaftlichen Tätigkeiten wie Vorbereitung des Bodens, Bepflanzung,
    Pflegearbeiten, Schadensverhütung, Kontrolle des Waldzustandes und des
    Pflanzenwachstums oder auch Baumfällen entstehen. Da die Forstwirtschaft von
    langen Bewirtschaftungszeiträumen geprägt ist, wird auch eine forstwirtschaftliche
    Tätigkeit angenommen, wenn gerade keine konkrete Bewirtschaftungsmaßnahme wie
    Pflanzen oder Fällen vorgenommen wird (vgl. dazu das Urteil des
    Bundessozialgerichts vom 7. Dezember 2004 – AZ: B 2 U 43/03 R).

    Eigentümer von forstwirtschaftlichen Flächen haben auch eine tatsächliche
    „Bewirtschaftungspflicht". Die Waldgesetze der Länder – so auch in Niedersachsen –
    verpflichten die Eigentümer u.a., den Wald durch planmäßige Bewirtschaftung,
    Beseitigung von Unterwuchs und Schädlingsbekämpfung zu schützen. Außerdem
    besteht zum Beispiel bei Kahlflächen und stark verlichteten Waldbeständen eine
    Pflicht zur Wiederaufforstung.

    Kommt der Waldbesitzer diesen Verpflichtungen nicht nach, kann die Forstbehörde
    entsprechende Maßnahmen anordnen. Bei diesen Tätigkeiten handelt es sich um zum
    Teil gefährliche und damit unfallträchtige Arbeiten. Diese hohe Unfallgefahr rechtfertigt
    eine Versicherungspflicht, was auch schon mehrfach von der höchstrichterlichen
    Rechtsprechung bestätigt wurde.
    Bei kleineren Forstflächen kann auch der Fall eintreten, dass dort typischerweise
    jahrelang überhaupt keine Tätigkeiten erforderlich sind. Dementsprechend wird auch
    kein Nutzen oder Gewinn daraus gezogen. Trotzdem liegt in solchen Fällen ein
    forstwirtschaftliches Unternehmen im Sinne der Unfallversicherung vor, da es bei der
    Beurteilung allein auf die objektive Nutzbarkeit ankommt. Auch setzt die
    Versicherungspflicht keine Gewinnerzielungsabsicht voraus.

    Versichert sind bei den genannten Tätigkeiten neben dem Unternehmer und
    mithelfenden Familienangehörigen alle Personen, die im forstwirtschaftlichen
    Unternehmen als Arbeitnehmer oder „wie ein Arbeitnehmer" tätig sind. Diese haben
    bei Arbeitsunfällen umfangreiche Leistungsansprüche gegenüber der
    Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft.

    Das Gesetz sieht allerdings für Besitzer kleiner land- bzw. forstwirtschaftlicher Flächen
    bis zur Größe von 0,25 ha eine Befreiungsmöglichkeit auf Antrag vor. Eine über diese
    Grenze hinausgehende Befreiungsmöglichkeit besteht nicht.

    Bezüglich der Beitragsbemessung in der Beiträge zur landwirtschaftlichen
    Unfallversicherung weist der Petitionsausschuss auf Folgendes hin:

    Bisher führten regional unterschiedlich hohe Beiträge zur landwirtschaftlichen
    Unfallversicherung für identisch strukturierte Betriebe zu ungerechtfertigten
    Belastungsunterschieden. Im Jahr 2014 hat der neue Bundesträger für die
    landwirtschaftliche Sozialversicherung, die Sozialversicherung für Landwirtschaft,
    Forsten und Gartenbau, erstmals einen bundesweit einheitlichen Beitragsmaßstab in
    der landwirtschaftlichen Unfallversicherung angewendet. Ziel des bundeseinheitlichen
    Beitragsmaßstabs ist, dass identische Betriebe in ganz Deutschland den gleichen
    Beitrag zahlen. Das sorgt für mehr Beitragsgerechtigkeit und baut bisherige
    Wettbewerbsverzerrungen durch unterschiedlich hohe Unfallversicherungsbeiträge
    ab. Der neue Beitragsmaßstab berücksichtigt durch Bildung von Risikogruppen die
    Unfallrisiken in den jeweiligen Unternehmen. Jede Risikogruppe trägt ihre
    Leistungsaufwendungen grundsätzlich selbst. Das von der jeweiligen Gruppe
    aufgebrachte Beitragsvolumen soll also nicht größer oder kleiner sein, als die für diese
    Gruppe erbrachten Leistungsaufwendungen. Abweichungen davon kann es nur in
    begrenztem Umfang aufgrund eines Solidarausgleichs geben.

    Die Festlegung des Maßstabes für die Beitragsbemessung obliegt der
    Selbstverwaltung der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft. Bei den Beratungen
    zur Festlegung der Beitragsbemessungsgrundlagen hat sie die Arbeitsgemeinschaft
    der Arbeitsgemeinschaft Deutscher Waldbesitzerverbände (AGDW) als bundesweiten
    Dachverband der privaten und kommunalen Waldbesitzer eingebunden. Es besteht
    auch fortlaufend ein fachlicher Austausch. Punktuelle gesetzliche Änderungen in den
    von der Selbstverwaltung festgelegten Beitragsmaßstäben wären nicht zielführend.

    Mit dem von der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft im Satzungsrecht
    festgelegten Beitragsmaßstab wurde den gesetzlichen Anforderungen Rechnung
    getragen, Unfallrisiken noch stärker im Beitragsmaßstab zu verankern. Bei jedem
    denkbaren Beitragsmaßstab ist aber nicht ausgeschlossen, dass in Einzelfällen die
    Beiträge nicht als gerecht empfunden werden. Vor dem Hintergrund des
    Massengeschäfts der LBG – es müssen für rund 1,5 Mio. Unternehmen jährlich die
    Beiträge berechnet werden – muss ein angemessener Ausgleich zwischen der
    Beitragsgerechtigkeit im Einzelfall und der Praktikabilität des Beitragsmaßstabes
    gefunden werden. Gerade vor dem Hintergrund der in manchen Regionen
    Deutschlands überwiegend kleinstrukturierten land- und forstwirtschaftlichen Betriebe
    mit wenigen Beschäftigten, wäre ein Beitragsmaßstab, der nur auf den Arbeitswert
    abstellt, nicht praktikabel.

    Der Petitionsausschuss hält die bestehenden Regelungen für die Pflichtmitgliedschaft
    in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung für sachgerecht und notwendig.

    Der Petitionsausschuss kann das Anliegen daher nicht unterstützen und nur
    empfehlen, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht
    entsprochen werden konnte.

    Begründung (PDF)

Das könnte Sie auch interessieren

49 %
245 Unterschriften
77 Tage verbleibend

Helfen Sie mit, Bürgerbeteiligung zu stärken. Wir wollen Ihren Anliegen Gehör verschaffen und dabei weiterhin unabhängig bleiben.

Jetzt fördern