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Deutscher Bundestag
Ich möchte den Bundestag bitten sich auf seine Aufgaben zu besinnen und im Bereich "Familienrecht - Unterhalts-/Sorgerecht" gesetzgeberisch tätig zu werden. Im Einzelnen bitte ich darum folgende Punkte zu überdenken:
Abkürzungsverzeichnis: ET: Elternteil UP: Unterhaltspflichtiger UB: Unterhaltsberechtigter KG: Kindergeld KU: Kindesunterhalt SB: Selbstbehalt berEK: bereinigtes Einkommen VKH: Verfahrenskostenhilfe DDT: Düsseldorfer Tabelle ALG2: amtlicher Satz für einen Alleinstehenden
Berechnung des SB auf Basis nachvollziehbarer Größen unter Berücksichtigung der Anzahl der unt. ber. Kinder und gleichzeitiger Schaffung eines Anreizes zur Erwerbstätigkeit. Berechnungsvorschlag: -> SB=ALG2+MietSatz+0,5KG+0,1(berEK-ALG2-MietSatz-0,5KG) ("MietSatz" ist bspw. die im SB berücksichtigte Miete nach DDT 2010.) Auf Basis des ALG2 wird somit eine amtliche Größe als Ausgangspunkt verwendet. Gleichzeitig wird berücksichtigt, dass der UP das hälftige Kindergeld zur Verfügung hat. Über die Anrechnung von 10% des Teils des berEK der den Selbstbehalt übersteigt wird ein Anreiz geschaffen mehr Einkommen zu erzielen, was dann auch mehr Kindesunterhalt bedeutet.
Berechnung des KU auf Basis nachvollziehbarer Größen unter Berücksichtigung von Kindesalter und Einkommen des Unterhaltspflichtigen. Berechnungsvorschlag: -> KU=0,1berEK+berEKAlter/2*0,01 ("Alter" ist das Alter des berechtigten Kindes in Jahren) Aus der Formel wird deutlich, dass ein Kind 10% des Einkommens des Unterhaltspflichtigen plus einen Zuschlag i.H.v 0,5% pro Lebensjahr erhält. Somit steigt der Unterhalt linear mit dem Alter an und berücksichtigt jede Einkommenssteigerung ohne Einhaltung eines Stufenmodells.
Stichtag nach dem obigen Modell zur Unterhaltsermittlung sollte jeweils der 1. Januar eines Jahres sein um bei mehreren Kindern unzählige Neuberechnungen innerhalb eines Jahres zu vermeiden.
Die Zahlung bzw. der Anspruch muss untrennbar mit der regelmäßigen Ausübung von Umgang mit dem UP verbunden sein. Es muss der Grundsatz gelten "Kein Umgang - kein Unterhalt". Hilfsweise wäre auch die Regelung "Kein Umgang - nur Basisunterhalt ohne Alterszulage" (vgl. Pkt 2) zufriedenstellend.
Die Regelung aus Pkt 4 muss gleichermaßen für die Einbeziehung des UP als Sorgeberechtigtem gelten. Damit würde einem "Übergehen" des anderen ET in wichtigen Lebensentscheidungen wirkungsvoll vorgebeugt.
Die Pkte 4 und 5 dürfen entfallen, wenn der UP nachhaltig von Umgang und Sorge keinen Gebrauch machen will.
Es ist eine Zweckbindung des Unterhalts einzuführen, damit er bspw. nur zur Deckung der Kosten für Wohnung (anteilig), Lebenshaltungskosten, (anteilig), Bekleidung, Schule, Freizeitgestaltung, Vereine usw. verwendet werden darf. Es muss zwingend der täglichen Praxis vorgebeugt werden, dass betreuende Elternteile ohne Anspruch auf nachehel. Unterhalt ihren Bedarf aus dem Unterhalt der Kinder decken.
Arbeitseinkommen, die der UP neben einer Vollzeiterwerbstätigkeit erzielt sind in der Unterhaltsberechnung nicht zu berücksichtigen so lange aus dem Haupterwerb der Mindestunterhalt gezahlt werden kann und es sich um eine vollschichtige Anstellung handelt. Das zusätzliche Einkommen erzielt der Unterhaltspflichtige in seiner Freizeit von der Hauptarbeit. Jegliche (bspw. zeitliche) Nachteile die daraus entstehen haben lediglich der UP und falls vorhanden seine neue Familie zu tragen. Somit muss dieses Einkommen auch diesen Personen zur Verfügung stehen.
Vorsätzliche Vereitelung des Umgangs ist als Straftatbestand ins Strafgesetzbuch aufzunehmen.
이유
Nicht ohne Grund haben wir in unserem Land eine Gewaltenteilung. Insofern ist es m.E. ein Unding der Judikative das Festlegen der Bedingungen zu überlassen. Ich fordere den Bundestag ausdrücklich auf sich vor einer Entscheidungsfindung mit den Erfahrungen von Unterhaltszahlern auseinander zu setzen. Im Internet gibt es bspw. unzählige Informationsquellen oder auch Foren in denen man sich mit Betroffenen auseinander setzen kann.
Es ist nicht hinnehmbar, dass die Gesetze und Regelungen so fortbestehen wie sie derzeit gestaltet sind.
Was nützt einen Vater das Sorgerecht (dieses Thema wurde und wird für nicht-eheliche Väter/Kinder ja heftig debattiert), wenn es an der praktischen Ausübung dann scheitert? So sieht das Gesetz bspw. vor, dass der betreuende Elternteil eine fehlende Einwilligung des nicht-betreuenden Elternteils durch das Familiengericht ersetzen lassen muss sofern sich das Gericht dessen Argumentation anschließen kann. In der Praxis ist es jedoch so, dass in sehr vielen Angelegenheiten (auch von weitreichender Bedeutung; bspw. Schulwechsel) die Unterschrift des betreuenden Elternteils genügt. Damit werden durch diesen erst einmal Fakten geschaffen. Der andere Elternteil hat dann nur noch die Möglichkeit dagegen gerichtlich vorzugehen. Da die betreuenden Elternteile jedoch oft so clever sind diese Fakten zurückzuhalten bis es nicht mehr anders geht und somit auch oft schon entsprechende Maßnahmen getroffen/eingeleitet wurden wird sich das Gericht in den meisten Fällen dahingehend entscheiden, dass es dem Kindeswohl nicht entspricht diese Entscheidung zu revidieren.
Die Festlegung der Unterhaltshöhen laut Düsseldorfer Tabelle ist nicht nachvollziehbar und somit als willkürlich anzusehen. Gerade in den unteren Einkommensbereichnen wird nur unzureichend differenziert. Im Bereich unterhalb der ersten Stufe (bis 1.500€) werden sich wohl die meisten Unterhaltszahler finden. Es ist nicht nachvollziehbar, warum ein Unterhaltspflichtiger bei 1.200€ bereinigtem Nettoeinkommen den gleichen Unterhalt zahlen muss wie ein Pflichtiger mit 1.500€ netto solange der Selbstbehalt nicht angegriffen wird. Hier müssen nach meinem Dafürhalten noch einige Stufen eingefügt werden.
Bezüglich des Selbstbehalts ist festzustellen, dass dieser statisch ist und die Anzahl der Kinder in keiner Weise berücksichtigt. Laut DDT sollen dem Pflichtigen zwar 50% des Kindergeldes verbleiben. Sobald der Pflichtige jedoch an den Selbstbehalt gelangt wird dies nicht berücksichtigt. Daher müsste der Selbstbehalt in der derzeitigen Form zumindest variabel nach Kinderzahl um den hälftigen Kindergeldbetrag erhöht werden. Bei einem Kind also bspw. 950€+92€=1042€, bei zwei Kindern 950€+92€+92€=1134€ usw. Dies ist ein zwingendes "muss" und kein "kann" wie derzeit in der DDT formuliert.
Sehr oft ist zu beobachten, dass betreuende Elternteile (in aller Regel die Mütter) zwar sehr wohl ihre Rechte in Sachen Kindesunterhalt kennen, jedoch in Sachen Umgang die gesetzlichen Regelungen vorsichtig ausgedrückt "zurecht legen". So kommt es dann dazu, dass ein Pflichtiger zwar regelmäßig zahlen aber seinen Nachwuchs nicht sehen darf. Zwangs- und Ordnungsmittel die den Kindern und Vätern zu ihrem Recht verhelfen könnten werden dabei so gut wie gar nicht zur Anwendung gebracht. Eine Unterhaltspflicht nur bei praktiziertem Umgang wäre ein adäquates Mittel um dem vorzubeugen. Sinngemäß ist dies auch auf alle sorgerechtlichen Belange anwendbar.
Es ist zwingend notwendig eine Zweckbindung für geleisteten Barunterhalt einzuführen, da es nicht im Sinne der eigentlich berechtigten Kinder ist, wenn der betreuende Elternteil diese Mittel für andere Zwecke einsetzt. Schließlich soll der Kindesunterhalt den Kindern ein (mehr oder weniger) sorgenfreies Leben ermöglichen und nicht dem betreuenden Elternteil. Die immer wieder vorgebrachte Argumentation, dass es nicht praktikabel wäre Verwendungsnachweise zu erbringen ist nicht akzeptabel. Immerhin sehen unsere Gesetzes dies in anderen Lebensbereichen (bspw. Betreuung/Vormundschaft bei Behinderten oder Alten) durchaus vor. Dabei wird auch nicht davon ausgegangen, dass schon alles seine Ordnung haben wird weil "aus einem Topf" gewirtschaftet wird.