Die Unterzeichner der Petition fordern den Deutschen Bundestag auf, den Nicht-raucherschutz am Arbeitsplatz im Arbeitsschutzgesetz oder in der Arbeitsstättenverordnung oder im Bundesnichtraucherschutzgesetz folgendermaßen zu regeln:
An Arbeitsstätten ist Rauchen grundsätzlich verboten.
razlog
Die gesundheitlichen Gefahren des Passivrauchens für Erwachsene und insbesondere Kinder sind erheblich. Momentan gibt es unterschiedliche Regelungen. Aktuelle Schätzungen des Deutschen Krebsforschungszentrums in Heidelberg gehen von mehr als 3.300 tabakrauchassoziierten Todesfällen in Deutschland pro Jahr durch Passivrauchen aus. Für Kinder erhöht sich das Risiko an Infektionen der unteren Atemwege, an Asthma, Bronchitis oder Lungenentzündung zu erkranken um 50 bis 100 %. Auch in Räumen, in denen aktuell nicht geraucht wird, werden kontinuierlich Schadstoffe an die Menschen in der Umgebung abgegeben, die sich während des Rauchens an den Wänden, Tapeten, Gardinen und Möbeln abgesetzt haben. Die momentane Regelung des Nichtraucherschutzes in den verschiedenen Bundesländern, v.a. in der Gastronomie, führt zu unfairem Wettbewerb an den Ländergrenzen. Außerdem betreffen Gesundheitsschutz und Jugendprävention alle deutschen Bürger gleichermaßen. Daher ist eine einheitliche konsequente Regelung dringend erforderlich.
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 10.11.2011 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen teilweise entsprochen
worden ist.
Begründung
Mit der Petition wird gefordert, der Deutsche Bundestag möge beschließen, dass der
Nichtraucherschutz
der
in
oder
im Arbeitsschutzgesetz
am Arbeitsplatz
Arbeitsstättenverordnung oder im Bundesnichtraucherschutzgesetz folgendermaßen
gere-gelt wird: An Arbeitsstätten ist Rauchen grundsätzlich verboten.
Zur Begründung führt der Petent im Wesentlichen an, die momentanen Regelungen
des Nichtraucherschutzes in den verschiedenen Bundesländern führten zu unfairem
Wettbewerb an den Ländergrenzen. Eine einheitliche Regelung sei daher
erforderlich.
Die Eingabe wurde
des
Internetseite
der
auf
öffentliche Petition
als
Petitionsausschusses eingestellt. Sie wurde von 2.782 Mitzeichnern unterstützt.
Außerdem gingen 287 Diskussionsbeiträge ein.
des
eine Stellungnahme
der Eingabe
zu
hat
Der Petitionsausschuss
Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) eingeholt. Darin erläutert das
BMAS im Wesentlichen die geltende Rechtslage.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die vom Petenten eingereichten
Unterlagen Bezug genommen.
In seiner parlamentarischen Prüfung kommt der Petitionsausschuss zu folgendem
Ergebnis:
Der Petitionsausschuss hat sich in der Vergangenheit mehrfach mit den Gefahren
des Rauchens und Passivrauchens sowie dem Erfordernis, daraus gesetzgeberische
Maßnahmen abzuleiten, befasst. So wurden auf der Grundlage von Empfehlungen
des Petitionsausschusses mehrere Beschlüsse des Deutschen Bundestages gefasst,
mit denen Petitionen zum Nichtraucherschutz der Bundesregierung als Material
überwiesen und den Fraktionen des Deutschen Bundestages zur Kenntnis gegeben
wurden. Der Petitionsausschuss unterstützt den Schutz der Nichtraucher auch
weiterhin.
Der Nichtraucherschutz am Arbeitsplatz ist
für Beschäftigte in Deutschland in
unterschiedlichen Rechtsbereichen umfassend geregelt. Für Einrichtungen des
Bundes und im öffentlichen Verkehr gilt ein striktes Rauchverbot. Dieses ist mit dem
Gesetz zum Schutz der Nichtraucher vor den Gefahren des Passivrauchens
(Bundesnichtraucherschutzgesetz) vom 20. Juli 2007 in Kraft getreten.
die
regelt
gewerblichen W irtschaft
der
in Arbeitsstätten
Den Schutz
Arbeitsstättenverordnung, die auf der Grundlage des Arbeitsschutzgesetzes erlassen
ist. Nach § 5 dieser Verordnung hat der Arbeitgeber die Pflicht, Schutzmaßnahmen
für nichtrauchende Beschäftigte zu treffen. An dieser Stelle wird auch geregelt, dass
der Arbeitgeber zum Schutz der nichtrauchenden Beschäftigten im Betrieb vorrangig
ein allgemeines oder ein sich auf einzelne Bereiche erstreckendes Rauchverbot zu
erlassen hat.
Für Einrichtungen im Zuständigkeitsbereich der Bundesländer wie öffentliche
Gebäude, Krankenhäuser oder Gaststätten haben diese eigene Landesgesetze
zum Schutz vor Passivrauchen erlassen.
Der Petitionsausschuss stellt fest, dass das Anliegen des Petenten damit in Teilen
bereits der derzeitigen Rechtslage entspricht. Der Ausschuss hält diese geltende
Rechtslage für sachgerecht und vermag sich nicht
für eine weitergehende
Gesetzesänderung im Sinne des Petenten auszusprechen.
Er empfiehlt deshalb, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen des
Petenten teilweise entsprochen worden ist.