Bölge : Almanya
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Gesundheitlicher Arbeitsschutz - Nichtraucherschutz am Arbeitsplatz

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Deutschen Bundestag

2.782 imzalar

Dilekçe kabul edildi

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Dilekçe şu adrese hitaben yazılmıştır: Deutschen Bundestag

Die Unterzeichner der Petition fordern den Deutschen Bundestag auf, den Nicht-raucherschutz am Arbeitsplatz im Arbeitsschutzgesetz oder in der Arbeitsstättenverordnung oder im Bundesnichtraucherschutzgesetz folgendermaßen zu regeln:

An Arbeitsstätten ist Rauchen grundsätzlich verboten.

Gerekçe

Die gesundheitlichen Gefahren des Passivrauchens für Erwachsene und insbesondere Kinder sind erheblich. Momentan gibt es unterschiedliche Regelungen. Aktuelle Schätzungen des Deutschen Krebsforschungszentrums in Heidelberg gehen von mehr als 3.300 tabakrauchassoziierten Todesfällen in Deutschland pro Jahr durch Passivrauchen aus. Für Kinder erhöht sich das Risiko an Infektionen der unteren Atemwege, an Asthma, Bronchitis oder Lungenentzündung zu erkranken um 50 bis 100 %. Auch in Räumen, in denen aktuell nicht geraucht wird, werden kontinuierlich Schadstoffe an die Menschen in der Umgebung abgegeben, die sich während des Rauchens an den Wänden, Tapeten, Gardinen und Möbeln abgesetzt haben. Die momentane Regelung des Nichtraucherschutzes in den verschiedenen Bundesländern, v.a. in der Gastronomie, führt zu unfairem Wettbewerb an den Ländergrenzen. Außerdem betreffen Gesundheitsschutz und Jugendprävention alle deutschen Bürger gleichermaßen. Daher ist eine einheitliche konsequente Regelung dringend erforderlich.

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Dilekçe detayları

Dilekçe başlatıldı: 23.09.2010
Koleksiyon sona eriyor: 24.11.2010
Bölge : Almanya
Konu:  

Haberler

  • Sebastian Frankenberger

    Gesundheitlicher Arbeitsschutz

    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 10.11.2011 abschließend beraten und
    beschlossen:

    Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen teilweise entsprochen
    worden ist.

    Begründung

    Mit der Petition wird gefordert, der Deutsche Bundestag möge beschließen, dass der
    Nichtraucherschutz
    der
    in
    oder
    im Arbeitsschutzgesetz
    am Arbeitsplatz
    Arbeitsstättenverordnung oder im Bundesnichtraucherschutzgesetz folgendermaßen
    gere-gelt wird: An Arbeitsstätten ist Rauchen grundsätzlich verboten.

    Zur Begründung führt der Petent im Wesentlichen an, die momentanen Regelungen
    des Nichtraucherschutzes in den verschiedenen Bundesländern führten zu unfairem
    Wettbewerb an den Ländergrenzen. Eine einheitliche Regelung sei daher
    erforderlich.

    Die Eingabe wurde
    des
    Internetseite
    der
    auf
    öffentliche Petition
    als
    Petitionsausschusses eingestellt. Sie wurde von 2.782 Mitzeichnern unterstützt.
    Außerdem gingen 287 Diskussionsbeiträge ein.

    des
    eine Stellungnahme
    der Eingabe
    zu
    hat
    Der Petitionsausschuss
    Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) eingeholt. Darin erläutert das
    BMAS im Wesentlichen die geltende Rechtslage.

    Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die vom Petenten eingereichten
    Unterlagen Bezug genommen.

    In seiner parlamentarischen Prüfung kommt der Petitionsausschuss zu folgendem
    Ergebnis:

    Der Petitionsausschuss hat sich in der Vergangenheit mehrfach mit den Gefahren
    des Rauchens und Passivrauchens sowie dem Erfordernis, daraus gesetzgeberische
    Maßnahmen abzuleiten, befasst. So wurden auf der Grundlage von Empfehlungen

    des Petitionsausschusses mehrere Beschlüsse des Deutschen Bundestages gefasst,
    mit denen Petitionen zum Nichtraucherschutz der Bundesregierung als Material
    überwiesen und den Fraktionen des Deutschen Bundestages zur Kenntnis gegeben
    wurden. Der Petitionsausschuss unterstützt den Schutz der Nichtraucher auch
    weiterhin.

    Der Nichtraucherschutz am Arbeitsplatz ist
    für Beschäftigte in Deutschland in
    unterschiedlichen Rechtsbereichen umfassend geregelt. Für Einrichtungen des
    Bundes und im öffentlichen Verkehr gilt ein striktes Rauchverbot. Dieses ist mit dem
    Gesetz zum Schutz der Nichtraucher vor den Gefahren des Passivrauchens
    (Bundesnichtraucherschutzgesetz) vom 20. Juli 2007 in Kraft getreten.

    die
    regelt
    gewerblichen W irtschaft
    der
    in Arbeitsstätten
    Den Schutz
    Arbeitsstättenverordnung, die auf der Grundlage des Arbeitsschutzgesetzes erlassen
    ist. Nach § 5 dieser Verordnung hat der Arbeitgeber die Pflicht, Schutzmaßnahmen
    für nichtrauchende Beschäftigte zu treffen. An dieser Stelle wird auch geregelt, dass
    der Arbeitgeber zum Schutz der nichtrauchenden Beschäftigten im Betrieb vorrangig
    ein allgemeines oder ein sich auf einzelne Bereiche erstreckendes Rauchverbot zu
    erlassen hat.

    Für Einrichtungen im Zuständigkeitsbereich der Bundesländer wie öffentliche
    Gebäude, Krankenhäuser oder Gaststätten haben diese eigene Landesgesetze
    zum Schutz vor Passivrauchen erlassen.

    Der Petitionsausschuss stellt fest, dass das Anliegen des Petenten damit in Teilen
    bereits der derzeitigen Rechtslage entspricht. Der Ausschuss hält diese geltende
    Rechtslage für sachgerecht und vermag sich nicht
    für eine weitergehende
    Gesetzesänderung im Sinne des Petenten auszusprechen.

    Er empfiehlt deshalb, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen des
    Petenten teilweise entsprochen worden ist.

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