Gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaften - Rechtliche Rehabilitation von Personen im Hinblick auf § 17b Absatz 4 des EGBGB

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags

35 Unterschriften

Der Petition wurde nicht entsprochen

35 Unterschriften

Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet 2018
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

Petition richtet sich an: Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags

Mit der Petition wird die ersatzlose Streichung des Absatzes (4) des Artikels 17b EGBGB, der seit dem 01.10.2017 in Kraft getreten ist, gefordert. Der Deutsche Bundestag möge über eine rechtliche Rehabilitierung der Opfer des § 17b "Lebenspartnerschaftsgesetz" vom 01.08.2001 bis zum 01.10.2017 beschließen.

Begründung

Auslandsehen wurden immer laut den Gesetzen des Auslandes geschlossen.Nur Ehen von gleichgeschlechtlichen Ehepartnern wurden bis zum 01.10.2017 in eine Lebenspartnerschaft laut § 17b des LP-Gesetzes abgewertet, aber nur wenn man diesem Verwaltungsvorgang zustimmte. Ein Vorgang dem jegliche gesetzlichen Grundlage fehlte, da eine Ehe laut Urteil des EGMR ein einzigartiges Institut personaler, sozialer und rechtlicher Beziehungen, das anderen Partnerschaftsinstituten unvergleichbar ist. Eine Ehe (gleichgeschlechtlich oder verschiedengeschlechtlich) ging also immer weiter als eine Lebenspartnerschaft laut Artikel 17b EGBGB.Ehepartner die sich diesem Vorgang verweigerten wurden als ledig angesehen, trotz internationaler gültiger Heiratsurkunden.Mit der Anerkennung der Auslandsehen ab dem Tag der Eheschießung durch das Inkrafttreten des Gesetzes zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts vom 20.07.2017 wird dieser Verwaltungsvorgang zwar stillheimlich aufgehoben, jedoch nicht aufgearbeitet. Absatz (4) des Artikels 17b EGBGB der ab dem 01.10.2017 in Kraft getreten ist, ist ersatzlos zu löschen, da es nie einen Unterschied von gesetzlich gültigen Auslandsehen gab und gibt.

Angaben zur Petition

Petition gestartet: 02.01.2018
Sammlung endet: 24.04.2018
Region: Deutschland
Kategorie:  

Neuigkeiten

  • Pet 4-19-07-4036-002383 Gleichgeschlechtliche
    Lebensgemeinschaften

    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 26.09.2019 abschließend beraten und
    beschlossen:

    Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
    konnte.

    Begründung

    Mit der Petition wird die ersatzlose Streichung des am 01.10.2017 in Kraft getretenen
    Artikels 17b Absatz 4 des Einführungsgesetzes des Bürgerlichen Gesetzbuches und
    eine rechtliche Rehabilitierung der Opfer des § 17b Lebenspartnerschaftsgesetzes
    vom 01.08.2001 bis zum 01.10.2017 gefordert.

    Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, dass Auslandsehen immer nach
    den Gesetzen des Auslands geschlossen worden seien. Bis zum 01.10.2017 seien nur
    Ehen von gleichgeschlechtlichen Ehepartnern nach § 17b
    Lebenspartnerschaftsgesetz (LP) abgewertet worden. Dies nur, wenn man dem
    Verwaltungsvorgang zugestimmt habe. Habe man den Vorgang verweigert, sei man
    als ledig angesehen worden. Ein Vorgang, dem jegliche rechtliche Grundlage gefehlt
    habe. Mit der Anerkennung der Auslandsehen ab dem Tag der Eheschließung durch
    das Inkrafttreten des Gesetzes zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für
    Personen gleichen Geschlechts vom 20.07.2017 sei dieser Verwaltungsvorgang zwar
    stillheimlich aufgehoben worden, jedoch nicht aufgearbeitet worden. Daher sei Absatz
    4 des Einführungsgesetzes des Bürgerlichen Gesetzbuches (EGBGB), der zum
    01.10.2017 in Kraft getreten sei, ersatzlos zu löschen, da es nie einen Unterschied von
    gesetzlich gültigen Auslandsehen gegeben habe und gebe.

    Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
    Bundestages eingestellt und dort diskutiert. Sie wurde von 35 Mitzeichnern online
    unterstützt und es gingen 3 Diskussionsbeiträge ein.
    Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
    zu der Eingabe darzulegen. Als Ergebnis der parlamentarischen Prüfung wird unter
    Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte festgestellt, dass
    gleich- und verschiedengeschlechtliche Ehen im internationalen Privatrecht
    unterschiedlich behandelt werden. Die materiellen Eheschließungsvoraussetzungen
    richten sich gemäß Artikel 13 Absatz 1 EGBGB bei verschiedengeschlechtlichen Ehen
    nach den jeweiligen Heimatrechtsordnungen der Verlobten. Gleichgeschlechtliche
    Ehen unterliegen dagegen nach Artikel 17b Absatz 1 und 4 EGBGB in den zentralen
    Fragen dem Recht des Register führenden Staates.

    Nach Ansicht des Ausschusses begegnet diese unterschiedliche kollisionsrechtliche
    Behandlung jedoch keinen verfassungs- oder menschenrechtlichen Bedenken. Die mit
    dem Gesetz zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen
    Geschlechts geregelte Anknüpfung an den Registerort beruht auf der besonderen
    Schutzbedürftigkeit gleichgeschlechtlicher Paare. Der Gesetzgeber verfolgt damit den
    Zweck, Diskriminierungen der Betroffenen in ihren Heimatrechtsordnungen zu
    vermeiden. In vielen Staaten sind gleichgeschlechtliche Ehen rechtlich unzulässig. Die
    Anwendung des Eherechts am Registerort anstelle des Heimatrechts der
    Eheschließenden stellt sicher, dass gleichgeschlechtliche Paare die Ehe wirksam in
    Deutschland oder einem anderen Staat, der die gleichgeschlechtliche Ehe anerkennt,
    schließen können – unabhängig von etwaigen Diskriminierungen in den
    Heimatrechtsordnungen der Eheschließenden. Ferner handelt es sich bei dem
    Registerort um einen klaren Anknüpfungspunkt, der eine hohe Rechtssicherheit
    gewährleistet.

    Auch sieht der Ausschuss keine Notwendigkeit für eine rechtliche Rehabilitierung von
    Personen, deren im Ausland eingegangene gleichgeschlechtliche Ehe aufgrund von
    Artikel 17b Absatz 4 EGBGB in seiner bis zum 30.09.2017 geltenden Fassung im
    Inland nur als Lebenspartnerschaft eingetragen werden konnte. Nach Inkrafttreten des
    Gesetzes zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen
    Geschlechts am 01.10.2017 kann auch diese Personengruppe eine im Ausland
    wirksam geschlossene gleichgeschlechtliche Ehe im Inland in das Eheregister
    eintragen lassen. Dabei sollten diese Ehen aus Sicht der deutschen Rechtsordnung
    von Anfang an ihre vollen Wirkungen gemäß dem am Registerort geltenden Eherecht
    entfalten. Damit ist die Anerkennung als vollwertige Ehe auch für die Vergangenheit
    gewährleistet. Klarzustellen bleibt ferner, dass es dem deutschen Gesetzgeber auch
    vor Inkrafttreten des Eheöffnungsgesetzes nicht verwehrt war, gleichgeschlechtlichen
    Paaren nur die Schließung bzw. Registrierung einer Lebenspartnerschaft zu
    ermöglichen. So entspricht es der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für
    Menschenrechte, dass es nicht gegen das Diskriminierungsverbot und das Recht auf
    Achtung des Privat- und Familienlebens verstößt, wenn ein Staat die Ehe nicht für
    gleichgeschlechtliche Paare öffnet, aber Alternativen in Form von
    gleichgeschlechtlichen Partnerschaften mit ähnlicher Wirkung zur Verfügung stellt
    (siehe etwa EGMR Entscheidung v. 09.06.2016 – Individualbeschwerde Nr. 40183/07:
    Chapin et Charpentier ./. Frankreich ECLI:CE:ECHR:2016:0609JUD004018307).

    Der Ausschuss sieht vor dem Dargestellten keinen Bedarf für ein gesetzgeberisches
    Handeln oder sonstiges Tätigwerden des Deutschen Bundestages. Demzufolge
    empfiehlt der Ausschuss, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen
    der Petition nicht entsprochen werden konnte.

    Begründung (PDF)

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