Regionas: Vokietija
 

Grundgesetz - Änderung des Artikels 16 des Grundgesetzes

Ieškovas nėra viešas
Peticija adresuota
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags

746 parašai

Peticija nebuvo patenkinta

746 parašai

Peticija nebuvo patenkinta

  1. Pradėta 2017
  2. Rinkimas baigtas
  3. Pateikta
  4. Dialogas
  5. Baigta

Tai yra internetinė peticija des Deutschen Bundestags.

Peticija adresuota: Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags

Mit der Petition wird eine Änderung von Artikel 16 Grundgesetz in der Form gefordert, dass die Regelungen zum Erhalt der doppelten Staatsbürgerschaft vereinfacht und gelockert werden.

Priežastis

Der Deutsche Bundestag möge beschließen, Artikel 16 GG wie folgt zu ändern (Abs. 2 bleibt dabei unverändert):(1) Die deutsche Staatsangehörigkeit darf nicht entzogen werden. Der Verlust der Staatsangehörigkeit darf außer in den in diesem Grundgesetz genannten Fällen nur auf Grund eines Gesetzes und des ausdrücklich erklärten Willens des Betroffenen und nur dann eintreten, wenn der Betroffene dadurch nicht staatenlos wird.(3) Ein deutscher Staatsangehöriger darf neben der deutschen Staatsangehörigkeit auch die Staatsangehörigkeit beliebiger anderer Staaten erwerben und besitzen.(4) Wer die deutsche Staatsangehörigkeit annimmt, muss sich zur freiheitlichen demokratische Grundordnung bekennen, darf aber neben der deutschen Staatsangehörigkeit auch die Staatsangehörigkeit beliebiger anderer Staaten beibehalten. (5) Ein Deutscher, der auf Grund freiwilliger Verpflichtung in die Streitkräfte oder einen vergleichbaren bewaffneten Verband eines ausländischen Staates eintritt, kann aufgrund eines Gesetzes die deutsche Staatsangehörigkeit verlieren. Satz 1 gilt entsprechend bei Teilnahme an bewaffneten Verbänden, die sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung richten und/oder durch Anwendung von Gewaltversuchen, das friedliche Zusammenleben der Völker zu stören.(6) Ehemalige Deutsche, die ihre deutsche Staatsangehörigkeit aufgrund der Annahme einer ausländischen Staatsangehörigkeit verloren oder aufgegeben haben, sind auf Antrag wieder einzubürgern.Begründung:In binationalen Familien gibt es sowohl Bindungen an das Herkunftsland, als auch Bindungen an das Land des Ehepartners. Um die Integration der Familien in beiden Ländern zu erleichtern, ist es sinnvoll, dass jemand, der eingebürgert werden möchte, um sich zu integrieren, nicht gezwungen wird, die bisherigen Wurzeln aufzugeben und sich dort zu desintegrieren. Eine Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit sollte immer freiwillig und unabhängig von der Einbürgerung sein und nicht bei der Einbürgerung erzwungen werden.Bei der Einbürgerung gibt es abhängig vom Herkunftsland unterschiedlich schwere Hürden, die bisherige Staatsangehörigkeit aufzugeben oder beizubehalten. Dies ist ein Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung (Art. 3 GG), da einige Bewerber direkt eingebürgert werden können und andere nicht.Genauso gibt es Fälle, in denen Deutsche die deutsche Staatsangehörigkeit implizit verloren haben durch Annahme einer anderen Staatsangehörigkeit. Dies ist sehr problematisch, weil diese Personen bei Annahme der Staatsangehörigkeit oft nicht mit dem Verlust gerechnet haben und später eine böse Überraschung feststellten.Unwissenheit schützt nicht vor dem Verlust.Etwas anderes ist es, wenn sich jemand unerlaubt dem Militär eines anderen Staates freiwillig anschließt oder sich einer Terrororganisation anschließt. Dann ist der Verlust der Staatsangehörigkeit und ggf. eine dadurch eventuell entstehende Staatenlosigkeit durchaus vertretbar.

Bendrinti peticiją

Vaizdas su QR kodu

nuplėšiamas lapelis su QR kodu

atsisiųsti (PDF)

Informacija apie peticiją

Peticija pradėta: 2017-01-06
Kolekcija baigiasi: 2017-05-31
Regionas: Vokietija
tema:  

naujienos

  • Pet 4-18-07-10000-038933 Grundgesetz

    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 29.11.2018 abschließend beraten und
    beschlossen:

    Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen teilweise entsprochen wor-
    den ist.

    Begründung

    Mit der Petition wird eine Änderung von Artikel 16 Grundgesetz in der Form gefordert,
    dass die Regelungen zum Erhalt der doppelten Staatsbürgerschaft vereinfacht und
    gelockert werden.

    Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, dass es in binationalen Familien
    Bindungen an das Herkunftsland und an das Land des Ehepartners gebe. Um die
    Integration in beiden Ländern zu erleichtern, sei es sinnvoll, die doppelte
    Staatsbürgerschaft unter erleichterten Voraussetzungen zu ermöglichen. Die Aufgabe
    der bisherigen Staatsbürgerschaft sei dagegen mit einer Desintegration verbunden
    und dürfe nur freiwillig erfolgen. Außerdem gebe es nach der geltenden Rechtslage
    unterschiedliche Hürden für die Einbürgerung, die vom Herkunftsland abhängen
    würden. Dies verstoße gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung nach Artikel 3 des
    Grundgesetzes. Des Weiteren sei zu beachten, dass Deutsche teilweise die deutsche
    Staatsangehörigkeit durch die Annahme einer anderen Staatsangehörigkeit verlören,
    ohne dass ihnen dies bewusst sei. Ein solcher Verlust der deutschen
    Staatsangehörigkeit dürfe nicht weiter möglich sein bzw. müssten Betroffene ihre
    Staatsangehörigkeit problemlos wiedererhalten können.

    Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die Eingabe
    verwiesen.

    Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
    Bundestages eingestellt und dort diskutiert. Sie wurde von 747 Mitzeichnern
    unterstützt, und es gingen 41 Diskussionsbeiträge ein.
    Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
    zu der Thematik darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
    unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Gesichtspunkte wie
    folgt zusammenfassen:

    Die Grundrechte gewähren klassische Abwehrrechte gegen den Staat. Art. 16 Abs. 1
    Grundgesetz (GG) stellt eine Reaktion auf die willkürliche Entziehung der
    Staatsangehörigkeit in der Zeit des Nationalsozialismus dar und soll zudem
    Staatenlosigkeit von Menschen verhindern. Art. 16 Abs. 2 GG schützt Bürger davor,
    „gegen ihren Willen aus der ihnen vertrauten Rechtsordnung entfernt (zu) werden"
    (BVerfGE 113, 273, 293). Wie die deutsche Staatsangehörigkeit erworben wird,
    entscheidet sich nicht auf der Ebene der Verfassung, sondern wird durch das einfache
    Gesetzesrecht bestimmt. Die gesetzlichen Erwerbstatbestände müssen allerdings der
    objektiven Wertentscheidung des Art. 16 Abs. 1 GG gerecht werden, d. h. sie müssen
    die Eigenart der Staatsangehörigkeit berücksichtigen, was eine nähere Beziehung
    zwischen dem betroffenen Bürger und dem deutschen Staat voraussetzt.

    Soweit der Petent anregt, das Grundgesetz solle ausdrücklich zulassen, neben der
    deutschen Staatsangehörigkeit weitere Staatsangehörigkeiten zu haben, ist zu
    berücksichtigen, dass das Grundgesetz schon in seiner jetzigen Fassung dem Erwerb
    einer weiteren Staatsangehörigkeit neben der deutschen nicht entgegensteht (vgl.
    BVerfGE 37, 217, 256 ff.). Insoweit wird dem Anliegen des Petenten bereits durch die
    geltende Rechtslage entsprochen.

    Die Verfassung ließe es allerdings auch zu, dass sich der einfache Gesetzgeber gegen
    eine uneingeschränkte Hinnahme von Mehrstaatigkeit entscheidet (vgl. BVerfG,
    Beschluss vom 8. Dezember 2006 - 2 BvR 1339/06 - unter Hinweis auf BVerfGE 37,
    257).

    Ein verfassungsrechtlicher Schutz vor dem Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit
    bei Annahme einer fremden Staatsangehörigkeit wird in begrenztem Umfang bereits
    durch Art. 16 Abs. 1 GG vermittelt. Eine Entziehung ist nach Art. 16 Abs. 1 S. 1 GG
    ausnahmslos verboten. Eine solche „Beeinträchtigung der Verlässlichkeit und
    Gleichheit des Zugehörigkeitsstatus" liegt insbesondere in jeder Verlustzufügung, die
    der Betroffene nicht oder nicht auf zumutbare Weise beeinflussen kann (vgl. BVerfGE
    116, 24, 44). Auch insoweit wird dem Anliegen des Petenten bereits durch die geltende
    Rechtslage entsprochen.
    Im Gegensatz dazu kann ein sonstiger Verlust der Staatsangehörigkeit nach Art. 16
    Abs. 1 S. 2 GG grundsätzlich verfassungsrechtlich gerechtfertigt werden (vgl. BVerfGE
    135, 48, 59). Nach diesen Maßstäben ist die gesetzliche Regelung des § 25
    Abs. 1 S. 1 StAG, die den Verlust der Staatsangehörigkeit an den freiwilligen,
    antragsgemäßen Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit knüpft,
    verfassungsrechtlich grundsätzlich bedenkenfrei (BVerfG, Beschluss vom
    8. Dezember 2006 – 2 BvR 1339/06). Die sich dabei nach einfachem Recht unter
    Umständen ergebende Notwendigkeit, eine Entscheidung zwischen der deutschen
    und der ausländischen Staatsangehörigkeit zu treffen, ist nach der Rechtsprechung
    des BVerfG auch nicht per se unzumutbar.

    Der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit wegen des Erwerbs einer
    ausländischen stellt aber dann eine verfassungsrechtlich unzulässige Entziehung der
    deutschen Staatsangehörigkeit dar, wenn dem Betreffenden der Besitz der deutschen
    Staatsangehörigkeit nicht bekannt war und auch nicht hätte bekannt sein müssen.

    Die Koalitionsfraktionen der 19. Wahlperiode haben vereinbart, einen neuen
    Verlusttatbestand in das Staatsangehörigkeitsgesetz einzufügen, wonach Deutsche,
    die eine weitere Staatsangehörigkeit besitzen, die deutsche Staatsangehörigkeit
    verlieren können, wenn ihnen die konkrete Beteiligung an Kampfhandlungen einer
    Terrormilz im Ausland nachgewiesen werden kann. Eine Änderung von Art. 16 GG,
    wie mit der Petition gefordert, ist nach Auffassung des Petitionsausschusses nicht
    angezeigt.

    Der Ausschuss vermag die Eingabe daher nicht über das Dargelegte hinaus zu
    unterstützen. Deshalb empfiehlt der Ausschuss, das Petitionsverfahren
    abzuschließen, weil dem Anliegen teilweise entsprochen worden ist.

    Begründung (PDF)

Padėkite stiprinti pilietinį dalyvavimą. Norime, kad jūsų rūpesčiai būtų išgirsti, kartu išlikdami nepriklausomi.

Reklamuoti dabar