Region: Tyskland
 

Grundgesetz - Änderung des Artikels 98 Absatz 2 des Grundgesetzes

Petitioner ikke offentlig
Petitionen behandles
Deutschen Bundestag

253 Underskrifter

Petitionen blev ikke opfyldt

253 Underskrifter

Petitionen blev ikke opfyldt

  1. Startede 2012
  2. Samlingen er afsluttet
  3. Indsendt
  4. Dialog
  5. Afsluttet

Dette er en online petition des Deutschen Bundestags ,

Andragendet er rettet til: Deutschen Bundestag

Der Deutsche Bundestag möge beschließen den Wortlaut des Artikel 98 II des Grundgesetzes folgendermaßen abzuändern: "Wenn ein Bundesrichter im Amte oder außerhalb des Amtes gegen die Grundsätze des Grundgesetzes oder gegen die verfassungsmäßige Ordnung eines Landes verstößt, so kann er auf Beschluss des Bundestages in ein anderes Amt oder in den Ruhestand versetzt werden. Im Falle eines vorsätzlichen Verstoßes kann auf Entlassung erkannt werden." Ensprechend ist Art 98 V Satz 3 zu streichen.

Begrundelse

Die Gewaltenteilung gehört zu den Grundpfeilern der Demokratie. Der Artikel 98 Abs. 2 GG ist der unvollständige Versuch der Kontrolle der Judikativen durch die Legislative. Bei der solchermaßen angedeuteten Kontrolle liegt die endgültige Entscheidung wieder in der Hand der Judikativen, welche zudem noch die hohe Hürde einer Zweidrittelmehrheit des Bundesverfassungsgericht zu überwinden hat. Es stellt bereits eine genügend hohe Hürde dar, dass die Mehrheit der gewählten Volksvertreter die Versetzung in ein anderes Amt oder in den Ruhestand oder die Entlassung eines Richters beschließen muss. Eine leichtfertige Bedrohung der richterlichen Unabhängigkeit ist dadurch nicht gegeben. Das einzige weitere Instrument der Kontrolle der Judikativen durch die Legislative stellt die Norm des § 339 Strafgesetzbuch (Rechtsbeugung) dar. Für das demokratische Grundprinzip der Gewaltenteilung ist es untragbar, dass gerade dieses Kontrollinstrument der Judikativen durch diese selbst, nämlich der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, praktisch wirkungslos gemacht wurde. Bei Anzeigen wegen Rechtsbeugung, welche sicherlich nicht leichtfertig erstattet werden, nehmen die Staatsanwaltschaften in der Regel nicht einmal Ermittlungen auf, und verweisen lapidar auf die richterliche Unabhängigkeit, und dass gegen richterliche Entscheidungen nur der Rechtsmittelweg gegeben sei. Es heißt regelmäßig, dass aufgrund der richterlichen Unabhängigkeit es der Staatsanwaltschaft verwehrt wäre die Entscheidung eines Richters inhaltlich zu überprüfen. Das ist absurd. Wie will man sonst eine Rechtsbeugung feststellen? Die der Judikativen damit in zu großem Maße zugetraute Selbstkontrolle ist offensichtlich nicht gegeben. Bereits die Handhabung des einfachen Ablehnungsrechts erweckt beim Bürger den Eindruck, dass dieses eher von theoretischer, denn praktischer Bedeutung ist. Bereits Ablehnungsgesuche scheitern schon an möglicherweise falsch verstandener Kollegialität von Richtern untereinander. Dienstaufsichtsbeschwerden gegen Richter werden mit Regelmäßigkeit durch den lapidaren Verweis auf die richterliche Unabhängigkeit zurückgewiesen. Ähnlich wie bei Strafanzeigen wegen Rechtsbeugung erhält man den Hinweis, es wäre der Dienstaufsicht untersagt richterliche Entscheidungen inhaltlich zu prüfen. Auch dies ist absurd. Man könnte sodann die Dienstaufsicht für Richter und sämtliche Dienstgerichte abschaffen. Es entsteht der Eindruck, dass die richterliche Unabhängigkeit zur Unkontrollierbarkeit wird. Eine Änderung des Grundgesetzes im Sinne der Petition hilft das Ungleichgewicht in der Machtverteilung zwischen Judikativen und Legislativen ein wenig abzuschwächen.

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Oplysninger om petitionen

Andragende startet: 10.03.2012
Indsamlingen slutter: 03.05.2012
Region: Tyskland
Kategori:  

Nyheder

  • Pet 4-17-07-10000-032948Grundgesetz
    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 16.05.2013 abschließend beraten und
    beschlossen:
    Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
    konnte.
    Begründung
    Der Petent begehrt die Änderung des Wortlautes des Art. 98 Abs. 2 des
    Grundgesetzes wie folgt:
    „Wenn ein Bundesrichter im Amte oder außerhalb des Amtes gegen die Grundsätze
    des Grundgesetzes oder gegen die verfassungsmäßige Ordnung eines Landes
    verstößt, so kann er auf Beschluss des Bundestages in ein anderes Amt oder in den
    Ruhestand versetzt werden. Im Falle eines vorsätzlichen Verstoßes kann auf
    Entlassung erkannt werden.“ Entsprechend ist Art. 98 Abs. 5 Satz 3 zu streichen.
    Der Petent schlägt demnach vor, die in Art. 98 Abs. 2 des Grundgesetzes (GG) dem
    Bundesverfassungsgericht zugewiesene Entscheidung über die Richteranklage dem
    Bundestag zu übertragen und Art. 98 Abs. 5 Satz 3 GG zu streichen. Art. 98 Abs. 5
    Satz 3 GG besagt, dass die Entscheidung über eine Richteranklage dem
    Bundesverfassungsgericht zusteht.
    Zur Begründung trägt der Petent im Wesentlichen vor, die der Judikativen in zu
    großem Maße zugetraute Selbstkontrolle sei nicht gegeben, es entstehe der
    Eindruck, die richterliche Unabhängigkeit werde zur Unkontrollierbarkeit. Es bedürfe
    der Kontrolle der Judikativen durch die Legislative, um das Ungleichgewicht in der
    Machtverteilung zwischen Judikative und Legislative ein wenig abzuschwächen.
    Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die vom Petenten
    eingereichten Unterlagen verwiesen.

    Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des
    Petitionsausschusses eingestellt. Sie wurde von 253 Mitzeichnern unterstützt.
    Außerdem gingen 58 Diskussionsbeiträge ein.
    Der Petitionsausschuss hat zu der Eingabe eine Stellungnahme des zuständigen
    Bundesministerium der Justiz (BMJ) eingeholt. Unter Berücksichtigung der
    vorliegenden Stellungnahme des BMJ lässt sich das Ergebnis der parlamentarischen
    Prüfung wie folgt zusammenfassen:
    Wie das BMJ sachlich und rechtlich zutreffend ausgeführt hat, ist die Regelung in
    Art. 98 Abs. 2 und 5 GG Ausdruck und integraler Bestandteil des grundgesetzlichen
    Konzepts der streitbaren und wehrhaften Demokratie.
    Das Verfahren der Richteranklage soll die dienstliche und außerdienstliche
    Verfassungstreue der Richter und damit deren „demokratische Zuverlässigkeit“
    gewährleisten. Im Blickpunkt der Richteranklage steht die verfassungsrechtliche
    Verantwortung des Richters. Diese Verantwortlichkeit ist eine rechtliche und keine
    parlamentarisch-politische.
    Die Richteranklage soll damit nicht – worauf die Petition aber mutmaßlich abzielt –
    den Einzelnen vor richterlichen Fehlentscheidungen schützen. Sie dient vielmehr
    dem Schutz der Verfassung gegen die Gefahren, die ihr aus dem Missbrauch der
    richterlichen Gewalt erwachsen können. Sanktioniert wird dementsprechend nur eine
    Ablehnung und Bekämpfung der freiheitlichen demokratischen, rechts- und
    sozialstaatlichen Grundordnung; materielle tatbestandliche Voraussetzung für eine
    Richteranklage ist ein Verstoß gegen die Grundsätze der Verfassung oder gegen die
    verfassungsmäßige Ordnung eines Landes (Hillgruber, in: Maunz-Dürig,
    Grundgesetz, Loseblatt-Kommentar, Stand: 62. Ergänzungslieferung Mai 2011, Art.
    98 Rn. 33 bis 35; Umbach, in: Umbach/Clemens/Dollinger,
    Bundesverfassungsgerichtsgesetz, 2. Auflage 2005, Vor §§ 58 ff. Rn. 23).
    Dieses auf eine mögliche Verletzung der verfassungsmäßigen Ordnung
    ausgerichtete Prüfungsprogramm ist vergleichbar mit den Fällen etwa des
    Parteiverbots (Artikel 21 Absatz 2 GG) und der Verwirkung von Grundrechten (Artikel
    18 GG). Auch dort geht es um die Verwirklichung des Prinzips der „wehrhaften
    Demokratie“, dem zufolge verhindert werden soll, dass die von der Verfassung
    gewährten Freiheiten zum Kampf gegen eben diese Verfassung missbraucht werden.

    Das dieses Prinzip kennzeichnende Schlagwort „keine Freiheit den Feinden der
    Freiheit“ zeigt die Gefahr des Selbstwiderspruchs plastisch auf. Es macht zugleich
    deutlich, dass die Anwendung dieses „schärfsten Schwertes“ der Verfassung höchste
    Sorgfalt verlangt: Weder darf die notwendige Abwehr verfassungsfeindlicher
    Bestrebungen unterbleiben, noch darf die Freiheit „zu Tode geschützt“ und dadurch
    erstickt werden.
    Vor diesem Hintergrund ist die Entscheidung in all den genannten Fällen bewusst
    dem Bundesverfassungsgericht als einem über den politischen Parteien stehenden,
    neutralen und nur dem Recht verpflichteten Akteur zugewiesen worden. Dies gilt
    auch im sensiblen Abwägungsprozess zwischen der im Konzept der Gewaltenteilung
    unverzichtbaren richterlichen Unabhängigkeit einerseits und dem Schutz der
    verfassungsmäßigen Grundordnung andererseits, wie er gerade das Verfahren der
    Richteranklage kennzeichnet. Dass rechtliche Kontrolle – und eine solche wird auch
    im Rahmen der Richteranklage geübt – im grundgesetzlichen System der
    Gewaltenteilung den Organen der Judikative und nicht der Legislative obliegt, spricht
    ebenfalls für die bestehende Entscheidungszuständigkeit des
    Bundesverfassungsgerichts.
    Entgegen der Meinung des Petenten ist seiner Forderung nach einer Einflussnahme
    der Legislative auf das Richteranklageverfahren durch die bisherige Regelung des
    Art. 98 Abs. 2 Satz 1 GG nach Auffassung des Petitionsausschusses durch das
    normierte Antragsrecht des Bundestages ausreichend Rechnung getragen. Denn das
    Richteranklageverfahren wird ausschließlich durch einen Antrag des Bundestages
    eingeleitet, dieser ist das einzige antragsberechtigte Verfassungsorgan.
    Nach dem Dargelegtem vermag der Petitionsausschuss keine gesetzgeberische
    Maßnahmen in Aussicht zu stellen und empfiehlt deshalb, das Petitionsverfahren
    abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte.

    Begründung (PDF)

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