Pet 1-17-06-10000-015461
Grundgesetz
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 05.02.2015 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Begründung
Mit der Petition wird gefordert, den Klimaschutz als Staatsziel in das Grundgesetz
aufzunehmen.
Zu dieser Thematik liegen dem Petitionsausschuss eine auf der Internetseite des
Deutschen Bundestages veröffentlichte Eingabe einer international tätigen
Umweltorganisation mit 3.726 Mitzeichnungen und 155 Diskussionsbeiträgen sowie
weitere Eingaben mit verwandter Zielsetzung vor, die wegen des
Sachzusammenhangs einer gemeinsamen parlamentarischen Behandlung zugeführt
werden. Darüber hinaus wurden zu der Petition 364.000 Unterschriften per Post oder
Fax eingereicht. Der Petitionsausschuss bittet um Verständnis, dass nicht auf jeden
einzelnen Gesichtspunkt eingegangen werden kann.
Zur Begründung des Anliegens wird im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Der Klimawandel sei als eine der größten Bedrohungen der menschlichen Zivilisation
eines der herausragendsten Probleme des 21. Jahrhunderts. Kaum ein anderes
Menschheitsproblem habe gravierendere Folgen für die Menschen aller Länder und
Kontinente. Er stelle eine existenzielle Bedrohung unserer Zivilisation und ihrer
natürlichen Lebensgrundlagen dar.
Seine Auswirkungen seien bereits in allen Teilen der Welt spürbar und würden sich
weiter verstärken. Er gefährde die natürlichen Lebensgrundlagen von Gesellschaft
und Wirtschaft auch in Deutschland. Obwohl die Atmosphäre, die das Klima
bestimme, ein globales Rechtsgut sei, entbinde dies die Einzelstaaten nicht von ihrer
individuellen Verantwortung. Deutschland trage als größte Industrienation Europas
und viertgrößte Wirtschaftsmacht der Welt historisch und aktuell eine besondere
Verantwortung für den Klimaschutz.
Zu den wesentlichen Staatszwecken gehöre der Schutz der Bevölkerung vor
äußeren Gefahren und auch die Bewahrung der natürlichen Lebensgrundlagen. Die
Lebensgrundlagen müsse der Staat nicht nur für gegenwärtige, sondern auch für
kommende Generationen bewahren.
Angesichts der historischen Dimension des Klimaproblems werde vorgeschlagen,
den Schutz des Klimas als verpflichtendes Ziel in das Grundgesetz (GG) der
Bundesrepublik Deutschland und in die Verfassungen aller anderen Staaten sowie in
die Charta der Vereinten Nationen aufzunehmen, damit sich kein Staat mehr aus
seiner Verantwortung stehlen könne. Dadurch könne auch vor Gericht gegen
Projekte geklagt werden, die das Klima zerstörten. Stromkonzerne müssten auf
nachhaltige Energieversorgung umstellen und die Autoindustrie zum Klimaschutz
verpflichtet werden.
Artikel 20a GG soll daher durch einen zusätzlichen zweiten Absatz ergänzt werden,
der wie folgt lauten könnte:
„Insbesondere ist er verpflichtet, durch Gesetzgebung, Gesetzesvollzug und
Weiterentwicklung des Völkerrechts einer Klimaerwärmung, die die natürlichen
Lebensgrundlagen gefährdet, nachhaltig entgegenzuwirken. Innerhalb der
Völkergemeinschaft ist dazu eine gerechte Lastenverteilung anzustreben. Die
eigenen Verpflichtungen zum Klimaschutz sind davon nicht abhängig, sondern
müssen eigenständig verfolgt werden.“
Mit der Aufnahme des Klimaschutzes im Grundgesetz soll keine Hierarchisierung
einzelner Schutzgüter vorgenommen, sondern vielmehr ein übergeordneter Begriff
eingeführt werden, unter den sich andere Schutzgüter subsumieren lassen.
Wegen weiterer Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die eingereichten
Unterlagen verwiesen.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Ansicht
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:
Der Petitionsausschuss hat sich mit diesem Anliegen in der 17. und 18. Wahlperiode
intensiv befasst. Er hat zu der Petition am 7. Februar 2011 eine öffentliche Beratung
durchgeführt, an der u. a. Vertreter der Petentin und der Parlamentarische
Staatssekretär beim Bundesministerium des Innern, Dr. Ole Schröder, teilgenommen
haben. Die öffentliche Ausschusssitzung kann auf den Internetseiten des Deutschen
Bundestages unter
www.bundestag.de →Mediathek angesehen werden.
Der Petitionsausschuss stellt zunächst fest, dass mit Artikel 20a GG seit dem
15. November 1994 der Umweltschutz als Staatszielbestimmung in der deutschen
Verfassung verankert ist. Nicht zuletzt deshalb, weil der Begriff der Umwelt kaum
definierbar ist, hat sich der Gesetzgeber für den Begriff der natürlichen
Lebensgrundlagen entschieden. Sachlich beschränkt sich der Schutz des
Artikels 20a GG nicht nur auf das ökologische Existenzminimum, vielmehr sind alle
Umweltgüter geschützt, die Grundlage menschlichen, tierischen und pflanzlichen
Lebens sind. Dazu gehören alle Umweltgüter, ohne die das Leben nicht über längere
Zeiträume fortbestehen könnte, und alle natürlichen Güter, ohne die ein
physiologisch gesundes Leben nicht möglich wäre. Zu den natürlichen
Lebensgrundlagen gehören Menschen, Tiere und Pflanzen einschließlich ihrer
Lebensräume, Boden, Wasser, Luft, das Klima sowie die Wechselwirkungen
zwischen den einzelnen Umweltmedien und die Landschaft. Da der Schutz nicht nur
für die jetzige, sondern auch für künftige Generationen gelten soll, bekennt sich das
Grundgesetz ebenfalls zum Grundsatz der nachhaltigen Entwicklung, ohne den der
Schutz künftiger Generationen nicht gewährleistet werden kann.
Das Klima ist somit vom Schutzgut des Artikels 20a GG bereits umfasst. Die
Aufnahme einer besonderen Verpflichtung des Staates, einer Klimaerwärmung
entgegenzuwirken, um die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen, würde
insofern lediglich eine Wiederholung des bestehenden Regelungsgehalts der Norm
darstellen. Die Hervorhebung eines einzelnen – wenngleich unstreitig bedeutsamen
– Aspektes führte andererseits zu einem Ungleichgewicht der von der vom
verfassungsändernden Gesetzgeber bewusst allgemein gehaltenen Fassung der
Norm erfassten Schutzgüter und zöge ggf. Forderungen nach entsprechender
Hervorhebung anderer Umweltgüter nach sich.
Der geltende Wortlaut des Grundgesetzes umfasst bereits das in der öffentlichen
Petition vorgeschlagene Regierungshandeln im internationalen Bereich, da die
bestehende Fassung des Artikels 20a GG nicht nur den Gesetzesvollzug, sondern
die vollziehende Gewalt insgesamt als Regelungsadressaten nennt.
Die mit der Petition angestrebte Verpflichtung der staatlichen Organe, sich für eine
Weiterentwicklung des Völkerrechts (gemeint sind wohl in erster Linie internationale
Vereinbarungen) einzusetzen und zugleich die eigenen Anstrengungen zum
Klimaschutz eigenständig zu verfolgen, ist daher nach Auffassung des
Petitionsausschusses dem Grunde nach ebenfalls bereits in Artikel 20a GG
angesprochen.
Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die Bundesrepublik Deutschland bereits im
Rahmen geltender völkerrechtlicher und europarechtlicher Vorgaben verpflichtet ist,
beispielsweise durch Minderung ihrer Treibhausgasemissionen darauf hinzuwirken,
dass es zu keiner gefährlichen Störung des Klimasystems kommt. Entscheidend für
den Klimaschutz ist, mit welchen konkreten Schritten der Gesetzgeber
Klimaschutzziele im Rahmen seines Gestaltungsspielraums verfolgt. Solche
konkreten Schritte können aber im Rahmen einer Staatszielbestimmung im
Grundgesetz nicht vorgegeben werden.
Im Hinblick auf die Aktivitäten der Bundesregierung im Bereich der Klimapolitik
verweist der Petitionsausschuss auf die Antworten der Bundesregierung auf eine
Vielzahl parlamentarischer Fragen (u. a. auf eine Große Anfrage einer Fraktion auf
Drucksache 17/6861) und auf Vorlagen der Fraktionen sowie die Beratungen im
Deutschen Bundestag zur Klimapolitik, die im Internet unter
www.bundestag.de >
Dokumente & Recherche > Dokumentations- und Informationssystem (DIP)
eingesehen werden können.
Vor diesem Hintergrund vermag der Petitionsausschuss nach umfassender Prüfung
der Sach- und Rechtslage im Ergebnis keinen gesetzgeberischen Handlungsbedarf
zu erkennen und die mit der Petition erhobene Forderung nicht zu unterstützen. Er
empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht
entsprochen werden konnte.
Der von den Fraktionen DIE LINKE. und von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gestellte
Antrag, die Petition der Bundesregierung zur Berücksichtigung zu überweisen und
den Fraktionen des Deutschen Bundestages zur Kenntnis zu geben, ist mehrheitlich
abgelehnt worden.
Begründung (PDF)