Grundgesetz - Aufnahme des Klimaschutzes als Staatsaufgabe ins Grundgesetz

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Deutschen Bundestag

3.726 Unterschriften

Der Petition wurde nicht entsprochen

3.726 Unterschriften

Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet 2010
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

Petition richtet sich an: Deutschen Bundestag

Der Deutsche Bundestag möge beschließen, den Klimaschutz als Staatsaufgabe in das Grundgesetz (GG) aufzunehmen. Dies könnte zweckmäßig in Form einer Ergänzung zu Artikel 20a GG erfolgen.

Begründung

Der Klimawandel ist eine der größten Bedrohungen der menschlichen Zivilisation. Seine Auswirkungen sind bereits in allen Teilen der Welt spürbar und werden sich weiter verstärken. Der Klimawandel gefährdet die natürlichen Lebensgrundlagen von Gesellschaft und Wirtschaft auch in Deutschland. Obwohl die Atmosphäre, die das Klima bestimmt, ein globales Rechtsgut ist, entbindet dies Einzelstaaten nicht von ihrer individuellen Verantwortung. Deutschland trägt als größte Industrienation Europas und viertgrößte Wirtschaftsmacht der Welt historisch und aktuell eine besondere Verantwortung für den Klimaschutz.

Zu den wesentlichen Staatszwecken gehört der Schutz der Bevölkerung vor äußeren Gefahren und auch die Bewahrung der natürlichen Lebensgrundlagen. Die Lebensgrundlagen muss der Staat nicht nur für gegenwärtige, sondern auch für kommende Generationen bewahren. Der Klimawandel ist die schwerwiegendste Bedrohung dieser Lebensgrundlagen. Daher ist der Klimaschutz nicht nur eine Aufgabe des Staates unter vielen, sondern eine der wichtigsten Staatsaufgaben überhaupt und muss daher als solche explizit im Grundgesetz verankert werden.

Zur Unterstützung dieser Petition hat die Umweltorganisation Greenpeace seit 2007 mehr als 360.000 Unterschriften von Bundesbürgerinnen und Bundesbürgern gesammelt. Ferner hat Greenpeace ein Rechtsgutachten erarbeiten lassen, das begründet, warum der Klimaschutz als Staatsaufgabe im Grundgesetz verankert werden sollte. Dieses Gutachten wird der vorliegenden Petition als Anlage beigefügt. (Das Dokument wird auch unter https://www.greenpeace.de online gestellt)

Artikel 20a GG lautet bisher: ?Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung.?

Dieses Staatsziel sollte der Bundestag durch eine Verpflichtung in Abs. 2 (neu) wie folgt ergänzen: ?Art. 20a Abs. 2 GG: Insbesondere ist er verpflichtet, durch Gesetzgebung, Gesetzesvollzug und Weiterentwicklung des Völkerrechts einer Klimaerwärmung, die die natürlichen Lebensgrundlagen gefährdet, nachhaltig entgegenzuwirken. Innerhalb der Völkergemeinschaft ist dazu eine gerechte Lastenverteilung anzustreben. Die eigenen Verpflichtungen zum Klimaschutz sind davon nicht abhängig, sondern müssen eigenständig verfolgt werden.?

Angaben zur Petition

Petition gestartet: 26.10.2010
Sammlung endet: 23.12.2010
Region: Deutschland
Kategorie:  

Neuigkeiten

  • Pet 1-17-06-10000-015461

    Grundgesetz


    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 05.02.2015 abschließend beraten und
    beschlossen:

    Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
    konnte.

    Begründung

    Mit der Petition wird gefordert, den Klimaschutz als Staatsziel in das Grundgesetz
    aufzunehmen.
    Zu dieser Thematik liegen dem Petitionsausschuss eine auf der Internetseite des
    Deutschen Bundestages veröffentlichte Eingabe einer international tätigen
    Umweltorganisation mit 3.726 Mitzeichnungen und 155 Diskussionsbeiträgen sowie
    weitere Eingaben mit verwandter Zielsetzung vor, die wegen des
    Sachzusammenhangs einer gemeinsamen parlamentarischen Behandlung zugeführt
    werden. Darüber hinaus wurden zu der Petition 364.000 Unterschriften per Post oder
    Fax eingereicht. Der Petitionsausschuss bittet um Verständnis, dass nicht auf jeden
    einzelnen Gesichtspunkt eingegangen werden kann.
    Zur Begründung des Anliegens wird im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
    Der Klimawandel sei als eine der größten Bedrohungen der menschlichen Zivilisation
    eines der herausragendsten Probleme des 21. Jahrhunderts. Kaum ein anderes
    Menschheitsproblem habe gravierendere Folgen für die Menschen aller Länder und
    Kontinente. Er stelle eine existenzielle Bedrohung unserer Zivilisation und ihrer
    natürlichen Lebensgrundlagen dar.
    Seine Auswirkungen seien bereits in allen Teilen der Welt spürbar und würden sich
    weiter verstärken. Er gefährde die natürlichen Lebensgrundlagen von Gesellschaft
    und Wirtschaft auch in Deutschland. Obwohl die Atmosphäre, die das Klima
    bestimme, ein globales Rechtsgut sei, entbinde dies die Einzelstaaten nicht von ihrer
    individuellen Verantwortung. Deutschland trage als größte Industrienation Europas

    und viertgrößte Wirtschaftsmacht der Welt historisch und aktuell eine besondere
    Verantwortung für den Klimaschutz.
    Zu den wesentlichen Staatszwecken gehöre der Schutz der Bevölkerung vor
    äußeren Gefahren und auch die Bewahrung der natürlichen Lebensgrundlagen. Die
    Lebensgrundlagen müsse der Staat nicht nur für gegenwärtige, sondern auch für
    kommende Generationen bewahren.
    Angesichts der historischen Dimension des Klimaproblems werde vorgeschlagen,
    den Schutz des Klimas als verpflichtendes Ziel in das Grundgesetz (GG) der
    Bundesrepublik Deutschland und in die Verfassungen aller anderen Staaten sowie in
    die Charta der Vereinten Nationen aufzunehmen, damit sich kein Staat mehr aus
    seiner Verantwortung stehlen könne. Dadurch könne auch vor Gericht gegen
    Projekte geklagt werden, die das Klima zerstörten. Stromkonzerne müssten auf
    nachhaltige Energieversorgung umstellen und die Autoindustrie zum Klimaschutz
    verpflichtet werden.
    Artikel 20a GG soll daher durch einen zusätzlichen zweiten Absatz ergänzt werden,
    der wie folgt lauten könnte:
    „Insbesondere ist er verpflichtet, durch Gesetzgebung, Gesetzesvollzug und
    Weiterentwicklung des Völkerrechts einer Klimaerwärmung, die die natürlichen
    Lebensgrundlagen gefährdet, nachhaltig entgegenzuwirken. Innerhalb der
    Völkergemeinschaft ist dazu eine gerechte Lastenverteilung anzustreben. Die
    eigenen Verpflichtungen zum Klimaschutz sind davon nicht abhängig, sondern
    müssen eigenständig verfolgt werden.“
    Mit der Aufnahme des Klimaschutzes im Grundgesetz soll keine Hierarchisierung
    einzelner Schutzgüter vorgenommen, sondern vielmehr ein übergeordneter Begriff
    eingeführt werden, unter den sich andere Schutzgüter subsumieren lassen.
    Wegen weiterer Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die eingereichten
    Unterlagen verwiesen.
    Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Ansicht
    zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
    unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
    zusammenfassen:
    Der Petitionsausschuss hat sich mit diesem Anliegen in der 17. und 18. Wahlperiode
    intensiv befasst. Er hat zu der Petition am 7. Februar 2011 eine öffentliche Beratung

    durchgeführt, an der u. a. Vertreter der Petentin und der Parlamentarische
    Staatssekretär beim Bundesministerium des Innern, Dr. Ole Schröder, teilgenommen
    haben. Die öffentliche Ausschusssitzung kann auf den Internetseiten des Deutschen
    Bundestages unter www.bundestag.de →Mediathek angesehen werden.
    Der Petitionsausschuss stellt zunächst fest, dass mit Artikel 20a GG seit dem
    15. November 1994 der Umweltschutz als Staatszielbestimmung in der deutschen
    Verfassung verankert ist. Nicht zuletzt deshalb, weil der Begriff der Umwelt kaum
    definierbar ist, hat sich der Gesetzgeber für den Begriff der natürlichen
    Lebensgrundlagen entschieden. Sachlich beschränkt sich der Schutz des
    Artikels 20a GG nicht nur auf das ökologische Existenzminimum, vielmehr sind alle
    Umweltgüter geschützt, die Grundlage menschlichen, tierischen und pflanzlichen
    Lebens sind. Dazu gehören alle Umweltgüter, ohne die das Leben nicht über längere
    Zeiträume fortbestehen könnte, und alle natürlichen Güter, ohne die ein
    physiologisch gesundes Leben nicht möglich wäre. Zu den natürlichen
    Lebensgrundlagen gehören Menschen, Tiere und Pflanzen einschließlich ihrer
    Lebensräume, Boden, Wasser, Luft, das Klima sowie die Wechselwirkungen
    zwischen den einzelnen Umweltmedien und die Landschaft. Da der Schutz nicht nur
    für die jetzige, sondern auch für künftige Generationen gelten soll, bekennt sich das
    Grundgesetz ebenfalls zum Grundsatz der nachhaltigen Entwicklung, ohne den der
    Schutz künftiger Generationen nicht gewährleistet werden kann.
    Das Klima ist somit vom Schutzgut des Artikels 20a GG bereits umfasst. Die
    Aufnahme einer besonderen Verpflichtung des Staates, einer Klimaerwärmung
    entgegenzuwirken, um die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen, würde
    insofern lediglich eine Wiederholung des bestehenden Regelungsgehalts der Norm
    darstellen. Die Hervorhebung eines einzelnen – wenngleich unstreitig bedeutsamen
    – Aspektes führte andererseits zu einem Ungleichgewicht der von der vom
    verfassungsändernden Gesetzgeber bewusst allgemein gehaltenen Fassung der
    Norm erfassten Schutzgüter und zöge ggf. Forderungen nach entsprechender
    Hervorhebung anderer Umweltgüter nach sich.
    Der geltende Wortlaut des Grundgesetzes umfasst bereits das in der öffentlichen
    Petition vorgeschlagene Regierungshandeln im internationalen Bereich, da die
    bestehende Fassung des Artikels 20a GG nicht nur den Gesetzesvollzug, sondern
    die vollziehende Gewalt insgesamt als Regelungsadressaten nennt.
    Die mit der Petition angestrebte Verpflichtung der staatlichen Organe, sich für eine
    Weiterentwicklung des Völkerrechts (gemeint sind wohl in erster Linie internationale

    Vereinbarungen) einzusetzen und zugleich die eigenen Anstrengungen zum
    Klimaschutz eigenständig zu verfolgen, ist daher nach Auffassung des
    Petitionsausschusses dem Grunde nach ebenfalls bereits in Artikel 20a GG
    angesprochen.
    Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die Bundesrepublik Deutschland bereits im
    Rahmen geltender völkerrechtlicher und europarechtlicher Vorgaben verpflichtet ist,
    beispielsweise durch Minderung ihrer Treibhausgasemissionen darauf hinzuwirken,
    dass es zu keiner gefährlichen Störung des Klimasystems kommt. Entscheidend für
    den Klimaschutz ist, mit welchen konkreten Schritten der Gesetzgeber
    Klimaschutzziele im Rahmen seines Gestaltungsspielraums verfolgt. Solche
    konkreten Schritte können aber im Rahmen einer Staatszielbestimmung im
    Grundgesetz nicht vorgegeben werden.
    Im Hinblick auf die Aktivitäten der Bundesregierung im Bereich der Klimapolitik
    verweist der Petitionsausschuss auf die Antworten der Bundesregierung auf eine
    Vielzahl parlamentarischer Fragen (u. a. auf eine Große Anfrage einer Fraktion auf
    Drucksache 17/6861) und auf Vorlagen der Fraktionen sowie die Beratungen im
    Deutschen Bundestag zur Klimapolitik, die im Internet unter www.bundestag.de >
    Dokumente & Recherche > Dokumentations- und Informationssystem (DIP)
    eingesehen werden können.
    Vor diesem Hintergrund vermag der Petitionsausschuss nach umfassender Prüfung
    der Sach- und Rechtslage im Ergebnis keinen gesetzgeberischen Handlungsbedarf
    zu erkennen und die mit der Petition erhobene Forderung nicht zu unterstützen. Er
    empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht
    entsprochen werden konnte.
    Der von den Fraktionen DIE LINKE. und von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gestellte
    Antrag, die Petition der Bundesregierung zur Berücksichtigung zu überweisen und
    den Fraktionen des Deutschen Bundestages zur Kenntnis zu geben, ist mehrheitlich
    abgelehnt worden.

    Begründung (PDF)

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