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Tämä on online-vetoomus des Deutschen Bundestags .
Vetoomus on osoitettu: Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
Mit der Petition wird gefordert, dass Religionsfreiheit - im öffentlichen Raum - auch die Freiheit von Religion bedeutet/bedeuten sollte im Sinne der historischen Errungenschaften der Aufklärung, also der Freiheit des Denkens und Kontemplierens, und das durch eine Erweiterung bzw. Ergänzung des Grundgesetz-Artikels 4, Freiheit des Glaubens, Gewissens und Bekenntnisses entsprechend zu verankern.
Perustelut
Die Geschichte des 20. Jahrhunderts und auch des beginnenden 21. Jahrhunderts hat auf grausamste und unbarmherzigste Weise vor Augen geführt, in welche Abgründe von Verfolgung Andersdenkender und Gewaltorgien Gesellschaften geraten können, wenn politische und religiöse Ideologien den öffentlichen Raum für sich vereinnahmen, d. h. die Trennung von Rechtsstaat und Religion aufgehoben wird und ein Unrechtsstaat dabei herauskommt.In dieser Sicht versteht sich die rassistische Ideologie des Nationalsozialismus, des NS, wie der IS, der "Islamische Staat", als eine Bewegung zur Eroberung des öffentlichen Raums, um die freiheitlich-demokratische Grundordnung zu zerstören und Feindbilder zu schüren.Vor diesem Hintergrund wäre es - ausgehend von einem Ausspruch, der dem Alten Fritz, Friedrich dem Großen (II.), König von Preußen (1712-86) zugeschrieben wird: "Jeder soll nach seiner Fasson selig werden" - nach Ansicht des Petenten erforderlich, den Art. 4. GG um folgende Gedanken und Grundrechte, einen Absatz 4 zu erweitern:(4) In einer offenen, wissenschaftlichen und pluralistisch-demokratischen Gesellschaft muss Rücksicht genommen werden auf die Befindlichkeiten und Gefühle Andersdenkender, Andersorientierter und Anderskontemplierender. Daraus folgt, unter Beachtung und Respektierung des Grundrechts auf ungestörte Religionsausübung, Freiheit des Glaubens, Gewissens und Bekenntnisses, Art. 4 Abs. 1, 2 und 3 GG, im Zusammenhang mit Gottesdiensten und Gebetsstunden von der verbalen Proklamation eines als Wahrheit erachteten Glaubens oder Allmächtigkeitsanspruchs im öffentlichen Raum Abstand zu nehmen und statt dessen symbolisch mit Klanginstrumenten, etwa Glockenspielen, Schalmeien oder Oboen in Kirchtürmen und Minaretten, zum Gebet einzuladen.Für bestimmte konfessionelle Prozessionsfeiertage können Ausnahmegenehmigungen erteilt werden.
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lataa (PDF)Vetoomuksen tiedot
Vetoomus alkoi:
27.11.2017
Vetoomus päättyy:
30.01.2018
Alueella:
Saksa
Aihe:
Uutiset
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Beschluss des Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
ajankohtana 16.11.2018Pet 1-19-09-90212-000277 Funkdienst
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 08.11.2018 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Begründung
Mit der Petition soll eine Erweiterung des Ausschließlichkeitskriteriums für neue
stationäre Mobilfunk-Standorte erreicht werden.
Zur Begründung des Anliegens wird im Wesentlichen ausgeführt, dass das
Ausschließlichkeitskriterium für neue stationäre Mobilfunk-Standorte „...dass dort
keine Nutzung als Kindergarten, Kindertagesstätte oder Schule vorhanden ist“ auch
für Kinderspielplätze, private Gartengrundstücke, öffentliche Parks sowie öffentliche
und private Parkplätze gelten solle. Außerdem solle dieses Kriterium... enemmän
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