Regione: Germania

Grundgesetz - Definition der Religionsfreiheit im öffentlichen Raum (Artikel 4 Grundgesetz)

Firmatorio non aperto al pubblico
La petizione va a
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
9 Supporto 9 in Germania

La petizione è stata respinta

9 Supporto 9 in Germania

La petizione è stata respinta

  1. Iniziato 2017
  2. Raccolta voti terminata
  3. Presentata
  4. Dialogo
  5. Concluso

Questa è una petizione online des Deutschen Bundestags.

Mit der Petition wird gefordert, dass Religionsfreiheit - im öffentlichen Raum - auch die Freiheit von Religion bedeutet/bedeuten sollte im Sinne der historischen Errungenschaften der Aufklärung, also der Freiheit des Denkens und Kontemplierens, und das durch eine Erweiterung bzw. Ergänzung des Grundgesetz-Artikels 4, Freiheit des Glaubens, Gewissens und Bekenntnisses entsprechend zu verankern.

Motivazioni:

Die Geschichte des 20. Jahrhunderts und auch des beginnenden 21. Jahrhunderts hat auf grausamste und unbarmherzigste Weise vor Augen geführt, in welche Abgründe von Verfolgung Andersdenkender und Gewaltorgien Gesellschaften geraten können, wenn politische und religiöse Ideologien den öffentlichen Raum für sich vereinnahmen, d. h. die Trennung von Rechtsstaat und Religion aufgehoben wird und ein Unrechtsstaat dabei herauskommt.In dieser Sicht versteht sich die rassistische Ideologie des Nationalsozialismus, des NS, wie der IS, der "Islamische Staat", als eine Bewegung zur Eroberung des öffentlichen Raums, um die freiheitlich-demokratische Grundordnung zu zerstören und Feindbilder zu schüren.Vor diesem Hintergrund wäre es - ausgehend von einem Ausspruch, der dem Alten Fritz, Friedrich dem Großen (II.), König von Preußen (1712-86) zugeschrieben wird: "Jeder soll nach seiner Fasson selig werden" - nach Ansicht des Petenten erforderlich, den Art. 4. GG um folgende Gedanken und Grundrechte, einen Absatz 4 zu erweitern:(4) In einer offenen, wissenschaftlichen und pluralistisch-demokratischen Gesellschaft muss Rücksicht genommen werden auf die Befindlichkeiten und Gefühle Andersdenkender, Andersorientierter und Anderskontemplierender. Daraus folgt, unter Beachtung und Respektierung des Grundrechts auf ungestörte Religionsausübung, Freiheit des Glaubens, Gewissens und Bekenntnisses, Art. 4 Abs. 1, 2 und 3 GG, im Zusammenhang mit Gottesdiensten und Gebetsstunden von der verbalen Proklamation eines als Wahrheit erachteten Glaubens oder Allmächtigkeitsanspruchs im öffentlichen Raum Abstand zu nehmen und statt dessen symbolisch mit Klanginstrumenten, etwa Glockenspielen, Schalmeien oder Oboen in Kirchtürmen und Minaretten, zum Gebet einzuladen.Für bestimmte konfessionelle Prozessionsfeiertage können Ausnahmegenehmigungen erteilt werden.

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Novità

  • Pet 1-19-09-90212-000277 Funkdienst

    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 08.11.2018 abschließend beraten und
    beschlossen:

    Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
    konnte.

    Begründung

    Mit der Petition soll eine Erweiterung des Ausschließlichkeitskriteriums für neue
    stationäre Mobilfunk-Standorte erreicht werden.

    Zur Begründung des Anliegens wird im Wesentlichen ausgeführt, dass das
    Ausschließlichkeitskriterium für neue stationäre Mobilfunk-Standorte „...dass dort
    keine Nutzung als Kindergarten, Kindertagesstätte oder Schule vorhanden ist“ auch
    für Kinderspielplätze, private Gartengrundstücke, öffentliche Parks sowie öffentliche
    und private Parkplätze gelten solle. Außerdem solle dieses Kriterium... avanti

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