Alue: Saksa
 

Grundgesetz - Ergänzung des Artikels 3 des Grundgesetzes

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Vetoomus on osoitettu
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags

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Vetoomus on hylätty.

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  1. Aloitti 2016
  2. Keräys valmis
  3. Lähetetty
  4. Dialogi
  5. Valmis

Tämä on verkkoadressi des Deutschen Bundestags.

Vetoomus on osoitettu: Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags

Mit der Petition wird gefordert, in Artikel 3 des Grundgesetzes mit aufzunehmen, dass niemand wegen seines Namens bevorzugt oder benachteiligt werden darf.

Perustelut

Es gibt Menschen, die auf Grund ihres Namens benachteiligt bzw. gemobbt werden und sich deshalb einen neuen Namen wünschen und ihn vielleicht auch ändern. Das sollten wir so nicht hinnehmen. Deshalb hoffe ich, das "mein" Wunsch in das GG mit aufgenommen wird und Menschen, die sich dann gegen dieses, hoffentlich bald durchgesetzte Gesetz widersetzen, bestraft werden.

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Vetoomuksen tiedot

Vetoomus aloitettu: 21.08.2016
Keräys päättyy: 12.10.2016
Alue: Saksa
Aihe:  

Uutiset

  • Pet 4-18-07-10000-035822

    Grundgesetz


    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 30.03.2017 abschließend beraten und
    beschlossen:

    Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
    konnte.

    Begründung

    Mit der Petition wird gefordert, Artikel 3 des Grundgesetzes dahingehend zu ergänzen,
    dass niemand wegen seines Namens bevorzugt oder benachteiligt werden dürfe.
    Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die eingereichten Unterlagen Bezug
    genommen.
    Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des
    Petitionsausschusses eingestellt. Sie wurde von 28 Mitzeichnern unterstützt.
    Außerdem gingen 17 Diskussionsbeiträge ein.
    Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
    zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
    unter anderem unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten
    Aspekte wie folgt zusammenfassen:
    Ehrverletzende oder verleumderische Äußerungen z. B. durch den Arbeitgeber, durch
    Arbeitskollegen oder Mitschüler können – je nach Fallgestaltung – als Beleidigung
    (§ 185 Strafgesetzbuch, StGB), üble Nachrede (§ 186 StGB) oder als Verleumdung
    (§ 187 StGB) geahndet werden.
    Der strafrechtliche Beleidigungsschutz reicht daher nach Auffassung des
    Petitionsausschusses aus, um schwerwiegende Fälle von Ehrverletzung „wegen des
    Namens“ zu ahnden. Derzeit ist keine Notwendigkeit zu erkennen, den Schutz vor
    Benachteiligung aufgrund des Namens ausdrücklich verfassungsrechtlich zu
    verankern.
    Der Ausschuss hält die geltende Rechtslage für sachgerecht und vermag sich nicht für
    eine Gesetzesänderung im Sinne der Petition auszusprechen.

    Auch hinsichtlich des weiteren Vorbringens sieht der Petitionsausschuss keine
    Veranlassung zum Tätigwerden.
    Aus den genannten Gründen kann der Petitionsausschuss das Anliegen nicht
    unterstützen und empfiehlt deshalb, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem
    Anliegen nicht entsprochen werden konnte.

    Begründung (PDF)

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