Bölge : Almanya
 

Grundgesetz - Ergänzung des Artikels 3 des Grundgesetzes

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Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags

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  1. Başladı 2016
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Bu bir çevrimiçi dilekçedir des Deutschen Bundestags.

Dilekçe şu adrese hitaben yazılmıştır: Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags

Mit der Petition wird gefordert, in Artikel 3 des Grundgesetzes mit aufzunehmen, dass niemand wegen seines Namens bevorzugt oder benachteiligt werden darf.

Gerekçe

Es gibt Menschen, die auf Grund ihres Namens benachteiligt bzw. gemobbt werden und sich deshalb einen neuen Namen wünschen und ihn vielleicht auch ändern. Das sollten wir so nicht hinnehmen. Deshalb hoffe ich, das "mein" Wunsch in das GG mit aufgenommen wird und Menschen, die sich dann gegen dieses, hoffentlich bald durchgesetzte Gesetz widersetzen, bestraft werden.

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Dilekçe detayları

Dilekçe başlatıldı: 21.08.2016
Koleksiyon sona eriyor: 12.10.2016
Bölge : Almanya
Konu:  

Haberler

  • Pet 4-18-07-10000-035822

    Grundgesetz


    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 30.03.2017 abschließend beraten und
    beschlossen:

    Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
    konnte.

    Begründung

    Mit der Petition wird gefordert, Artikel 3 des Grundgesetzes dahingehend zu ergänzen,
    dass niemand wegen seines Namens bevorzugt oder benachteiligt werden dürfe.
    Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die eingereichten Unterlagen Bezug
    genommen.
    Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des
    Petitionsausschusses eingestellt. Sie wurde von 28 Mitzeichnern unterstützt.
    Außerdem gingen 17 Diskussionsbeiträge ein.
    Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
    zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
    unter anderem unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten
    Aspekte wie folgt zusammenfassen:
    Ehrverletzende oder verleumderische Äußerungen z. B. durch den Arbeitgeber, durch
    Arbeitskollegen oder Mitschüler können – je nach Fallgestaltung – als Beleidigung
    (§ 185 Strafgesetzbuch, StGB), üble Nachrede (§ 186 StGB) oder als Verleumdung
    (§ 187 StGB) geahndet werden.
    Der strafrechtliche Beleidigungsschutz reicht daher nach Auffassung des
    Petitionsausschusses aus, um schwerwiegende Fälle von Ehrverletzung „wegen des
    Namens“ zu ahnden. Derzeit ist keine Notwendigkeit zu erkennen, den Schutz vor
    Benachteiligung aufgrund des Namens ausdrücklich verfassungsrechtlich zu
    verankern.
    Der Ausschuss hält die geltende Rechtslage für sachgerecht und vermag sich nicht für
    eine Gesetzesänderung im Sinne der Petition auszusprechen.

    Auch hinsichtlich des weiteren Vorbringens sieht der Petitionsausschuss keine
    Veranlassung zum Tätigwerden.
    Aus den genannten Gründen kann der Petitionsausschuss das Anliegen nicht
    unterstützen und empfiehlt deshalb, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem
    Anliegen nicht entsprochen werden konnte.

    Begründung (PDF)

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