Grundgesetz - Transparenzgebot ins Grundgesetz

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Deutschen Bundestag

1.471 Unterschriften

Der Petition wurde nicht entsprochen

1.471 Unterschriften

Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet 2010
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

Petition richtet sich an: Deutschen Bundestag

Der Deutsche Bundestag möge beschließen, ein Transparenzgebot ins Grundgesetz aufzunehmen. Es sollten möglichst alle staatlich getroffenen Entscheidungen öffentlich einsehbar sein.

Begründung

Demokratie funktioniert nur, wenn die Bürger wissen, welche Entscheidungen Regierungen und Parlamente treffen und wie diese zustande kommen. Das Internet bietet hier neue Möglichkeiten, das staatliche Handeln transparent zu machen. Der Staat sollte z.B. keine geheimen Verträge mit Unternehmen abschließen dürfen.

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Angaben zur Petition

Petition gestartet: 29.10.2010
Sammlung endet: 06.01.2011
Region: Deutschland
Kategorie:  

Neuigkeiten

  • Wolfgang Schwarz

    Grundgesetz

    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 09.02.2012 abschließend beraten und
    beschlossen:

    Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
    konnte.

    Begründung

    Der Petent fordert die Aufnahme eines Transparenzgebotes in das Grundgesetz.

    In der öffentlichen Petition, zu der 1.471 Mitzeichnungen vorliegen, wird Folgendes
    ausgeführt:

    Demokratie funktioniere nur, wenn die Bürger wüssten, welche Entscheidungen die
    Parlamente und Regierungen treffen und wie diese zustande kommen. Das Internet
    biete in diesem Bereich neue Möglichkeiten, das staatliche Handeln transparent zu
    machen. Es sollten möglichst alle staatlich getroffenen Entscheidungen öffentlich
    einsehbar sein. So sollte der Staat z. B. keine geheimen Verträge mit Unternehmen
    abschließen dürfen.

    Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung stellt sich wie folgt dar:

    Obwohl der Begriff Transparenz im Grundgesetz (GG) nicht ausdrücklich genannt
    wird, sind doch viele Vorschriften des Grundgesetzes nach ihrem Sinn und Zweck mit
    diesem Begriff
    verknüpft. Transparenz
    ist
    beispielsweise
    eng mit
    dem
    Demokratieprinzip des Artikels 20 Abs. 1 und 2 GG verbunden, da eine Herrschaft
    des Volkes durch das Volk und für das Volk nur stattfinden kann, wenn dieser
    Prozess in einem hohen Maße durchschaubar und nachvollziehbar gestaltet ist. Ein
    unmittelbares Transparenzgebot enthält das Grundgesetz in Artikel 21 Abs. 1 Satz 4
    GG, der die politischen Parteien verpflichtet, die Herkunft und Verwendung ihrer
    Mittel sowie über
    In diesem
    ihr Vermögen öffentlich Rechenschaft abzulegen.
    Zusammenhang macht der Petitionsausschuss darauf aufmerksam, dass als
    des Deutschen Bundestages
    Unterrichtung
    die
    den Präsidenten
    durch
    Rechenschaftsberichte politischer Parteien für
    jedes Jahr veröffentlicht werden.

    Diese können über die Internetseite des Deutschen Bundestages unter
    www.bundestag.de aufgerufen und ausgedruckt werden (vgl. z.B. Drucksachen
    17/870, 17/3610).

    Auch das Rechtsstaatsprinzip des Grundgesetzes stellt besondere Anforderungen an
    die Transparenz staatlichen Handelns. Der elementare Grundsatz des Vorrangs und
    Vorbehalts der Gesetze hat die Aufgabe, die Machtsphäre des Staates gegenüber
    dem Bürger nachvollziehbar und sichtbar einzuschränken und abzugrenzen. Am
    unmittelbarsten kommt der Transparenzgedanke an dem besonders strengen
    strafrechtlichen Gesetzesvorbehalt des Artikels 103 Abs. 2 GG zum Ausdruck.

    Für den ebenfalls aus dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Öffentlichkeitsgrundsatz
    gerichtlicher Verfahren ist der Transparenzbezug ebenfalls offenkundig. Auch das
    allgemeine rechtsstaatliche Bestimmtheitsgebot verlangt vom Gesetzgeber, die an
    die Bürger gerichteten Normen hinreichend klar und präzise zu fassen. Schließlich
    sind die verfassungsrechtlichen Anforderungen an das Gesetzgebungsverfahren von
    der Behandlung im Parlament und im Bundesrat bis zur Verkündung durch den Bun-
    despräsidenten im Bundesgesetzblatt von Transparenzgesichtspunkten geprägt.

    Für den Bereich der Exekutive wird Öffentlichkeit für den Bürger u. a. über offizielle
    Verkündungsorgane amtlicher Bekanntmachungen und Mitteilungen der Verwaltung
    hergestellt.
    dem
    mit
    2005
    Jahre
    im
    wurde
    hierzu
    Ergänzend
    Informationsfreiheitsgesetz (IFG) ein allgemeines und voraussetzungsloses Recht
    auf Zugang zu den Informationen der Bundesverwaltung eingeführt, das die
    bisherigen Grundsätze der Amtsverschwiegenheit und des Amtsgeheimnisses
    verändert. Statt einer bloßen Auskunft ist nun grundsätzlich Akteneinsicht, die es
    bisher nur in bestimmten Rechtsgebieten, etwa dem Umweltrecht gab, möglich. Das
    Gesetz betrifft alle Lebensbereiche und alle Bundesbehörden. Nach § 1 Abs. 1 des
    IFG hat jeder nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den Behörden des Bundes
    einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Nach § 1 Abs. 2 IFG kann
    die Behörde Auskunft erteilen, Akteneinsicht gewähren oder
    Informationen in
    sonstiger Weise zur Verfügung stellen. Ein Anspruch auf Informationszugang besteht
    nach § 3 IFG jedoch nicht, wenn beispielsweise besonders sensible Bereiche, wie
    militärische oder sonstige sicherheitsempfindliche Belange der Bundeswehr oder die
    Durchführung laufender Gerichtsverfahren betroffen sind. Den Zugang zu
    Informationen in den Landesbehörden regeln die Informationsfreiheitsgesetze der
    Länder.

    Dieser Überblick verdeutlicht nach Ansicht des Petitionsausschusses die schon nach
    geltendem Recht bestehende Verpflichtung, staatliches Handeln weitestgehend offen
    und
    allgemeinen
    eines
    Aufnahme
    gestalten. Die
    zu
    nachvollziehbar
    Transparenzgebotes in das Grundgesetz hält er daher nicht für angezeigt.

    Vor diesem Hintergrund vermag der Ausschuss
    keinen parlamentarischen
    Handlungsbedarf zu erkennen. Er empfiehlt, das Petitionsverfahren abzuschließen,
    da dem mit der Petition verfolgten Anliegen nicht entsprochen werden kann.

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