Heilhilfsberufe - Sofortmaßnahmen zur wohnortnahen Versorgung mit Hebammenhilfe

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Deutschen Bundestag

105.386 Unterschriften

Die Petition wurde abgeschlossen

105.386 Unterschriften

Die Petition wurde abgeschlossen

  1. Gestartet 2010
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

Petition richtet sich an: Deutschen Bundestag

Der Bundestag möge Sofortmaßnahmen beschließen, um eine wohnortnahe Versorgung von Frauen mit Hebammenhilfe und die freie Wahl des Geburtsortes auch nach dem 1. 7. 2010 sicher zu stellen. Gefordert wird auch die Aufnahme eines Sicherstellungsauftrages für Hebammenhilfe analog § 72 SGB V. Des weiteren möge der BT eine Datenerhebung zum Bedarf an Hebammenhilfe und deren Deckung beschließen.

Begründung

Steigende Haftpflichtprämien u. unzureichende Vergütung zwingen Hebammen zum Aufgeben der Geburtshilfe. Dadurch kann die flächendeckende Versorgung nicht mehr sichergestellt werden. Nach der Einführung u.a. des § 116 SGB X sind die Krankenkassen dazu übergegangen Regressabteilungen zu beschäftigen. Sie sollen bei teuren Behandlungsfällen gezielt dafür sorgen, die zu erwartenden Kosten der Sozialversicherungsträger gegenzufinanzieren.
1992 waren freiberufliche Hebammen zu einer Jahresprämie von umgerechnet 179 ?, incl. Geburtshilfe, versichert. Durch Verzehnfachung der Prämie (2370 ?) bis 2009 sank der Anteil der Hebammen, die neben Schwangerenvorsorge u. der Betreuung im Wochenbett auch Geburtshilfe anbieten, auf 23%. Mit der Steigerung der Haftpflichtprämie für das Berufsrisiko Geburtshilfe auf 3689 ? ab 1.7.2010 ist absehbar, dass sich die verbleibenden Hebammen aus dem Kernbereich ihres Berufes zurückziehen. Das Problem betrifft freiberufliche u. angestellte Hebammen. Auch Angestellte müssen aus ihrem Gehalt eine eigene Haftpflichtversicherung abschließen, weil Klinikträger zu niedrige Deckungssummen versichern. Durch Personalabbau steigt das Haftungsrisiko, weil Hebammen mehrere Geburten gleichzeitig betreuen müssen. Die Entlassung der Hebammen in die eigenverantwortliche Vergütungsverhandlung mit den Krankenkassen in 2006 erfolgte mit einem Rückstand in der Anpassung der Honorare. Die gleichzeitige Vorgabe aus § 71 SGB V (Beitragsstabilitätsgesetz), vergrößert diesen Rückstand. Die Ausnahmeregelungen nach § 71 SGB V (Abs. 1-2) greifen nicht, da keine Daten vorliegen u. kein Sicherstellungsauftrag zur Durchsetzung des Rechtes auf Hebammenhilfe nach § 196 RVO besteht. Durchschnittlich erzielt eine freiberufliche Hebamme 23,300 ? Umsatz im Jahr. Das real zu versteuernde Einkommen liegt im Schnitt bei 14,150 ? im Jahr, bzw. 7,50 ? Netto pro Stunde. Für die Durchführung einer Geburt erhält die Hebamme ein Bruttohonorar von: 224,40 ? für die Beleggeburt 367,20 ? für die Geburt im Geburtshaus 448,80 ? für die Hausgeburt Als Ausgleich für gestiegene Haftpflichtprämien wurden von den Kassen 4,39 ? für Beleggeburten u. 14,19 ? für außerklinische Geburten geboten. Die Gesamtsumme der Gebühren für Geburtshilfe wird ab dem 1.7.2010 ausschließlich die Haftpflichtprämien decken - ohne dass ein Verdienst für die Hebamme übrig bleibt! Die Zentralisierung der Geburtshilfe in perinatologischen Zentren benötigt ein Gegengewicht von wohnortnaher Versorgung für gesunde Schwangere u. eine intensive Weiterbetreuung nach der heute üblichen Frühentlassung. Doch immer mehr kleinere Krankenhäuser sind gezwungen ihre geburtshilflichen Abteilungen zu schließen, weil weder Beleghebammen noch - ärzte ihre Prämien zahlen können. Die Politik wird deshalb aufgefordert Abhilfe zu schaffen. Wenn die Bundesregierung ihrer Verpflichtung nachkommen will eine flächendeckende Versorgung zu garantieren, sind Sofortmaßnahmen zu ergreifen.

Petition teilen

Bild mit QR code

Abrisszettel mit QR Code

herunterladen (PDF)

Angaben zur Petition

Petition gestartet: 13.04.2010
Sammlung endet: 16.06.2010
Region: Deutschland
Kategorie:  

Neuigkeiten

  • Pet 2-17-15-2124-007017Heilhilfsberufe
    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 21.02.2013 abschließend beraten und
    beschlossen:
    1. Die Petition
    a) der Bundesregierung - dem Bundesministerium für Gesundheit und dem
    Bundesministerium der Finanzen - als Material zu überweisen, soweit es um
    die Schaffung Wettbewerb ermöglichender versicherungsrechtlicher Rah-
    menbedingungen, insbesondere für freiberuflich in der Geburtshilfe tätige
    Hebammen geht,
    b) den Fraktionen des Deutschen Bundestages zur Kenntnis zu geben,
    2. das Petitionsverfahren im Übrigen abzuschließen.
    Begründung
    Mit der Petition wird kritisiert, dass steigende Haftpflichtprämien und eine
    unzureichende Vergütung viele Hebammen zum Aufgeben der Geburtshilfe zwingen
    würden.
    Daher wird gefordert, der Deutsche Bundestag möge Sofortmaßnahmen
    beschließen, um eine wohnortnahe Versorgung von Frauen mit Hebammenhilfe und
    die freie Wahl des Geburtsorts auch nach dem 01.07.2010 sicherzustellen. Gefordert
    wird auch die Aufnahme eines Sicherstellungsauftrages für Hebammenhilfe analog
    § 72 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V). Ferner möge der Bundestag eine
    Datenerhebung zum Bedarf an Hebammenhilfe und deren Deckung beschließen.
    Zur Begründung wird ausgeführt, 1992 seien freiberufliche Hebammen zu einer
    Jahresprämie von ca. 179 Euro, inklusive Geburtshilfe versichert gewesen. Durch
    Verzehnfachung der Prämie (2.370 Euro) bis 2009 sei der Anteil der Hebammen, die
    neben Schwangerenvorsorge und der Betreuung im Wochenbett auch Geburtshilfe
    anbieten, auf 23% gesunken. Mit der Steigerung der Haftpflichtprämie auf 3.689 Euro
    ab dem 01.07.2010 sei absehbar, dass sich die verbleibenden Hebammen aus dem
    Kernbereich zurückzögen. Das Problem betreffe freiberufliche und angestellte

    Hebammen. Auch Angestellte müssten aus ihrem Gehalt eine eigene
    Haftpflichtversicherung abschließen, weil die Klinikträger zu niedrige
    Deckungssummen versicherten. Durch Personalabbau steige das Haftungsrisiko,
    weil Hebammen mehrere Geburten gleichzeitig betreuen müssten.
    Zu Beginn der eigenverantwortlichen Vergütungsverhandlungen der Hebammen mit
    den Krankenkassen im Jahre 2006 habe ein Anpassungsrückstand der Honorare
    bestanden. Die Vorgabe des § 71 SGB V (Beitragssatzstabilität) vergrößere diesen
    Rückstand. Die Ausnahmeregelungen nach § 71 Abs. 1 und 2 SGB V greifen nicht,
    da keine Daten vorlägen und kein Sicherstellungsauftrag zur Durchsetzung des
    Rechts auf Hebammenhilfe nach § 196 Reichsversicherungsordnung (RVO) bestehe.
    Durchschnittlich erziele eine freiberufliche Hebamme einen Jahresumsatz von
    23.300 Euro. Das real zu versteuernde Einkommen liege im Schnitt bei 14.150 Euro
    im Jahr, bzw. 7,50 Euro netto pro Stunde. Für die Durchführung einer Geburt erhalte
    die Hebamme ein Bruttohonorar von
    224,40 Euro für die Beleggeburt,
    367,20 Euro für die Geburt im Geburtshaus sowie
    448,80 Euro für die Hausgeburt.
    Als Ausgleich für die gestiegenen Haftpflichtprämien seien von den Krankenkassen
    4,39 Euro für Beleg- und 14,19 Euro für außerklinische Geburten geboten worden.
    Die Gesamtsumme der Gebühren für Geburtshilfe werde ab dem 01.07.2010
    ausschließlich die Haftpflichtprämien decken, ohne dass ein Verdienst übrig bleibe.
    Die Zentralisierung der Geburtshilfe in perinatologischen Zentren benötige ein
    Gegengewicht von wohnortnaher Versorgung für gesunde Schwangere und eine
    intensive Weiterbetreuung nach der heute üblichen Frühentlassung. Immer mehr
    kleinere Krankenhäuser seien gezwungen, ihre geburtshilflichen Abteilungen zu
    schließen, weil weder Beleghebammen noch -ärzte ihre Prämien zahlen könnten.
    Im Übrigen seien die Krankenkassen nach der Einführung u. a. des § 116 SGB X
    (Ansprüche gegen Schadenersatzpflichtige) dazu übergegangen,
    Regressabteilungen zu beschäftigen, die bei teuren Behandlungsfällen gezielt dafür
    sorgen sollen, die zu erwartenden Kosten der Sozialversicherungsträger
    gegenzufinanzieren.

    Es handelt sich um eine öffentliche Petition, die von 105.386 Mitzeichnern unterstützt
    wird und zu 753 Diskussionsbeiträgen geführt hat. Weiterhin gingen 191.167
    unterstützende Unterschriften auf dem Postweg ein.
    Zu diesem Anliegen liegen dem Petitionsausschuss 79 Mehrfachpetitionen vor, die
    einer gemeinsamen parlamentarischen Behandlung zugeführt werden.
    Die Petition wurde in der öffentlichen Sitzung des Petitionsausschusses am
    28.06.2010 beraten.
    Zur Eingabe fand am 01.12.2011 ein Berichterstattergespräch in Berlin statt, an dem
    u. a. Vertreter der Bundesregierung, Bundesministerium für Gesundheit (BMG),
    teilnahmen.
    Das BMG teilte mit, dass das in Auftrag gegebene Gutachten (der IGES Institut
    GmbH) voraussichtlich im Januar 2012 vorliegen werde. 3.500 Hebammen hätten an
    der Befragung mitgewirkt. Die Aussage der Bundesanstalt für
    Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), dass 32 Versicherungsunternehmen die
    Hebammenhaftpflichtversicherung anböten, habe sich auf alleHebammen bezogen.
    Für in der Geburtshilfe tätige Hebammen gebe es drei Anbieter entsprechender
    Versicherungsleistungen. Die tatsächliche Anzahl der in der Geburtshilfe tätigen
    Hebammen sei im Übrigen Gegenstand des Gutachtens.
    Zu den Einzelheiten des Vortrags der Petentin wird auf die von ihr eingereichten
    Unterlagen verwiesen.
    Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung stellt sich auf der Grundlage dreier
    Stellungnahmen des BMG, einer Stellungnahme des Bundesministeriums der
    Finanzen (BMF) sowie einer der BaFin wie folgt dar:
    Der Petitionsausschuss betont, dass die Hebammen und Entbindungspfleger durch
    die medizinische Versorgung und umfassende Begleitung Schwangerer sowie junger
    Mütter einen entscheidenden und unverzichtbaren Beitrag leisten.
    Der Ausschuss stellt grundlegend fest, dass die Vergütung für Leistungen von
    Hebammen und Entbindungspflegern im Rahmen der gesetzlichen
    Krankenversicherung (GKV) 2007 auf eine neue rechtliche Grundlage gestellt wurde.
    Die bis dahin geltende Hebammengebühren-Verordnung wurde durch eine
    Vertragslösung ersetzt. Die Vergütung von Hebammenleistungen in der GKV liegt
    daher in der Eigenverantwortung der Selbstverwaltung und kann nicht unmittelbar
    vom BMG gestaltet werden. Nach § 134a SGB V schließt der Spitzenverband Bund

    der Krankenkassen mit den maßgeblichen Berufsverbänden der Hebammen und den
    Verbänden der von Hebammen geleiteten Einrichtungen Verträge über die
    Versorgung mit Hebammenhilfe, die abrechnungsfähigen Leistungen unter
    Einschluss einer Betriebskosten-pauschale bei ambulanten Entbindungen in von
    Hebammen geleiteten Einrichtungen und der Anforderungen an die
    Qualitätssicherung in diesen Einrichtungen sowie über die Höhe der Vergütung und
    die Einzelheiten der Vergütungsabrechnung durch die Krankenkassen. Dabei haben
    die Vertragspartner den Bedarf der Versicherten an Hebammenhilfe und deren
    Qualität, den Grundsatz der Beitragssatzstabilität sowie die berechtigten
    wirtschaftlichen Interessen der freiberuflich tätigen Hebammen zu berücksichtigen.
    Für den Fall, dass sich die Vertragspartner nicht einigen, sieht das Gesetz die
    Einschaltung einer gemeinsamen Schiedsstelle vor.
    Nachdem die Vergütungsvereinbarung für Hebammenleistungen 2009 von Seiten
    der Hebammen - auch unter Verweis auf die stark gestiegenen Prämien für
    Berufshaftpflichtversicherungen - gekündigt wurde, haben sich die Vertragspartner
    auf eine seit dem 01.01.2010 geltende Vergütungsvereinbarung geeinigt. Zugleich
    hatte der Spitzenverband Bund der Krankenkassen angekündigt, dass weitere
    Anpassungen erfolgen sollten, die insbesondere auch die Auswirkungen der
    gestiegenen Versicherungsprämien betrafen.
    Der GKV-Spitzenverband und die für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen
    Interessen gebildeten maßgeblichen Berufsverbände der Hebammen und die
    Verbände der von den Hebammen geleiteten Einrichtungen auf Bundesebene haben
    sich am 05.07.2010 auf Vermittlung der Schiedsstelle nach § 134a Abs. 4 SGB V im
    Hinblick auf die für Hebammen gestiegenen Haftpflichtversicherungsprämien auf
    eine Erhöhung der Hebammenvergütung für außerklinische Geburten um 100 Euro
    pro Geburt und um 8 Euro pro Geburt für klinische Geburten geeinigt. Die neuen
    vertraglichen Vereinbarungen traten rückwirkend zum 01.07.2010 in Kraft. Die
    Vertragspartner auf Bundesebene haben in dem Schiedsverfahren eine
    einvernehmliche Lösung der zu klärenden Fragen gefunden.
    Die BaFin wies in ihrer Stellungnahme darauf hin, dass der Grund für die massiven
    Beitragssteigerungen bei der Hebammenhaftpflichtversicherung nach Angaben der
    Versicherungswirtschaft in deutlich höheren Leistungen, die die Versicherer
    zugunsten geschädigter Personen zu erbringen hätten, liege. Zwar habe sich die
    Anzahl der schweren Geburtsschäden nicht erhöht, jedoch sei eine deutliche
    Leistungsausweitung je einzelnem Versicherungsfall gegeben. Überproportional

    entwickelt hätten sich danach vor allem die Heilbehandlungs- und Pflegekosten,
    wobei sich als ein wesentlicher Faktor herausgestellt habe, dass sich dank immer
    besser werdenden medizinischen und therapeutischen Möglichkeiten die
    Lebenserwartung der betroffenen Kinder deutlich erhöht habe. Daneben habe sich
    auch das Schmerzensgeld aufgrund entsprechender Tendenzen in der
    Rechtsprechung positiv zugunsten der geschädigten Personen entwickelt. Die BaFin
    konnte keinen Aspekt erkennen, der Zweifel an der Entwicklung der
    Schadenaufwendungen hervorrufen müsste. Sie konnte auch nicht erkennen, dass
    die Versicherer überhöhte Beiträge festlegen und damit unangemessen hohe
    Gewinne erzielen. Der verlustreiche Verlauf dieses Segments dürfte nach Aussage
    der BaFin ausschlaggebend dafür sein, weshalb einzelne Versicherer die
    Hebammenhaftpflichtversicherung nicht mehr betreiben. Der Petitionsausschuss
    weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Tarife der
    Versicherungsunternehmen von der BaFin nicht genehmigt oder anderweitig
    aufsichtsbehördlich festgesetzt werden. Für den Bereich der Pflichtversicherungen,
    zu dem die Hebammenhaftpflichtversicherung gehört, gelten insoweit keine anderen
    Regeln als für die übrigen Versicherungsbereiche.
    Nach Aussage des BMF vom Juli 2010 gegenüber dem Petitionsausschuss böten 32
    Versicherungsunternehmen unter Bundesaufsicht
    Hebammenhaftpflichtversicherungen an und hätten auch tatsächlich derartige
    Verträge abgeschlossen. Da der Gesetzgeber bereits 1994 entschieden habe, dass
    die Versicherungstarife nicht mehr von der Versicherungsaufsicht zu genehmigen
    seien, verfügten BMF und BaFin über keine Informationen zur Anzahl der
    Hebammenhaftpflichtversicherungsverträge pro Versicherer und zum
    Leistungsspektrum der Verträge, das individuell von den Unternehmen festgelegt
    werden könne.
    Der Petitionsausschuss verweist auf das o. g. Berichterstattergespräch vom
    01.12.2011. Danach gebe es für in der Geburtshilfe tätige Hebammen drei Anbieter
    mit entsprechenden Versicherungsleistungen. Insoweit wird auch auf
    "Hebammenpolitik 17.08.2011" verwiesen, wo drei Anbieter gegenüber elf Anbietern
    "ohne Geburtshilfe" konkret genannt werden
    (http://hebammenpolitik.com/hebammenpolitik-17-08-2011).
    Der Petitionsausschuss weist zunächst darauf hin, dass eine befriedigende Lösung
    nicht darin bestehen kann, den Zustand zur Zeit der Hebammengebühren-
    Verordnung wieder herzustellen. Im Rahmen des geltenden Rechts der GKV

    vergüten die Krankenkassen die Leistungen der Leistungserbringer grundsätzlich
    nach vertraglichen Vergütungsvereinbarungen. Ausgenommen war lediglich die
    Hebammenhilfe freiberuflicher Hebammen, deren Vergütung sich nach einer vom
    Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung mit Zustimmung des
    Bundesrates erlassenen Gebührenverordnung bestimmte. Diese staatliche
    Gebührenregelung wurde als nicht mehr zeitgemäß angesehen; ihre
    Aufrechterhaltung war zudem aus Gründen der Gleichbehandlung der freiberuflich
    tätigen Hebammen mit anderen Leistungserbringern problematisch. Auch der
    Bundesrat forderte die Ablösung der staatlichen Gebührenregelung durch
    vertragliche Vereinbarungen (vgl. Beschluss des Bundesrates zur Dritten Verordnung
    der Hebammenhilfe - Gebührenverordnung vom 26.09.1997 - Bundesrats-
    Drucksache 540/1/97). Vor diesem Hintergrund wurden mit dem
    2. Fallpauschalenänderungsgesetz - auch im Sinne einer Deregulierung - die
    Voraussetzungen dafür geschaffen, dass ab 2007 die Vergütungsfestsetzung durch
    vertragliche Vergütungsvereinbarungen erfolgen konnte.
    Der Petitionsausschuss weist auf Grund der Stellungnahmen der BaFin und des
    BMF darauf hin, dass die Kostenentwicklung in der
    Hebammenhaftpflichtversicherung maßgebend für die vergangenen
    Beitragssteigerungen war. Zweifel an der Entwicklung der Schadenaufwendungen
    wurden von der BaFin insoweit nicht geäußert. Auch der Petitionsausschuss hat
    keine Veranlassung, diese Angaben in Zweifel zu ziehen.
    Der Petitionsausschuss verweist auf § 134a (Versorgung mit Hebammenhilfe)
    Absatz 1 Satz 2 SGB V der vorsieht, dass neben dem Grundsatz der
    Beitragssatzstabilität auch der Bedarf der Versicherten an Hebammenhilfe und deren
    Qualität sowie die berechtigten wirtschaftlichen Interessen der freiberuflich tätigen
    Hebammen zu berücksichtigen sind. Die vom Gesetzgeber genannten
    unterschiedlichen Interessen sind dabei von den Vertragspartnern gleichberechtigt
    zu berücksichtigen. Der Petitionsausschuss weist in diesem Zusammenhang darauf
    hin, dass bei Vergütungsvereinbarungen vom Grundsatz der Beitragssatzstabilität
    gemäß § 71 Absatz 1 Satz 1 SGB V abgewichen werden kann, wenn anderenfalls
    die notwendige medizinische Versorgung auch nach Ausschöpfung von
    Wirtschaftlichkeitsreserven nicht zu gewährleisten ist.
    Diese bisher bereits geltende Rechtslage wurde durch das "Gesetz zur
    Verbesserung der Versorgungsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung
    (GKV-Versorgungsstrukturgesetz - GKV-VStG)" vom 22.12.2011 mit Wirkung vom

    01.01.2012 insoweit modifiziert, als dem § 134a Absatz 1 SGB V folgender Satz
    angefügt wurde: "Bei der Berücksichtigung der wirtschaftlichen Interessen der
    freiberuflich tätigen Hebammen nach Satz 2 sind insbesondere Kostensteigerungen
    zu beachten, die die Berufsausübung betreffen."
    …"Mit dem angefügten Satz wird ausdrücklich klargestellt, dass dabei auch die die
    Berufsausübung betreffenden Kostensteigerungen (z. B. Beitragserhöhungen zu den
    von den Hebammen abzuschließenden Berufshaftpflichtversicherungen) zu beachten
    sind. Von den Vertragsparteien hat danach eine nachvollziehbare Abwägung
    zwischen den wirtschaftlichen Interessen der freiberuflichen Hebammen und den
    Interessen der Versichertengemeinschaft zu erfolgen. Trotz vorgeschriebener
    Berücksichtigung des Grundsatzes der Beitragssatzstabilität können dabei höhere
    Vergütungen vereinbart werden, wenn dies erforderlich ist, um den Hebammen eine
    angemessene Vergütung zu gewähren" (Bundestags-Drucksache 17/6906, S. 86).
    Der Petitionsausschuss begrüßt diese Klarstellung.
    Der Petitionsausschuss begrüßt ferner, dass gemäß Artikel 3 "Gesetz zur
    Neuausrichtung der Pflegeversicherung" (Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz - PNG)
    vom 23.10.2012 mit Wirkung vom 30.10.2012 die bislang in der RVO enthaltenen
    Vorschriften hinsichtlich der Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft in das
    SGB V (hier: §§ 24c bis 24i SGB V) überführt wurden. Weiterhin begrüßt der
    Ausschuss, dass ab dem 01.07.2012 die Betriebskostenpauschale der
    hebammengeleiteten Einrichtungen von bisher 550 Euro auf 700 Euro/Geburt für
    vorläufig drei Jahre erhöht wird. Bis Juli 2015 muss der Schiedsstelle ein
    Wirtschaftsgutachten vorliegen, das von den Krankenkassen und den
    Hebammenverbänden auf den Weg gebracht wird. Das Ergebnis der
    Wirtschaftlichkeitsprüfung wird dann als Grundlage für weitere Verhandlungen
    dienen.
    Der Petitionsausschuss weist indes auf die zum 01.07.2012 erneut gestiegenen
    Beiträge für die Haftpflichtversicherung von ca. 3.700 auf ca. 4.200 Euro, für
    verbandsfreie Hebammen ca. 5300 - 5600 Euro, sowie die seiner Ansicht nach
    unbefriedigende Wettbewerbssituation hin, die aus der begrenzten Anzahl von
    Versicherungsunternehmen resultiert, die Haftpflichtversicherungen für in der
    Geburtshilfe tätige Hebammen anbieten.
    Unter Berücksichtigung des 2012 vorgelegten o. g. Gutachtens zur "Versorgungs-
    und Vergütungssituation in der außerklinischen Hebammenhilfe" empfiehlt der
    Petitionsausschuss daher, die Petition der Bundesregierung - dem BMG und dem

    BMF - als Material zu überweisen, soweit es um die Schaffung Wettbewerb
    ermöglichender versicherungsrechtlicher Rahmenbedingungen, insbesondere für
    freiberuflich in der Geburtshilfe tätige Hebammen geht, und den Fraktionen des
    Deutschen Bundestages zur Kenntnis zu geben. Weiterhin empfiehlt er, das
    Petitionsverfahren im Übrigen abzuschließen.
    Der abweichende Antrag der Fraktion DIE LINKE., die Petition der Bundesregierung -
    dem Bundesministerium für Gesundheit - zur Erwägung zu überweisen und den
    Fraktionen des Deutschen Bundestages zur Kenntnis zu geben, wurde mehrheitlich
    abgelehnt.

    Begründung (PDF)

Helfen Sie mit, Bürgerbeteiligung zu stärken. Wir wollen Ihren Anliegen Gehör verschaffen und dabei weiterhin unabhängig bleiben.

Jetzt fördern