Heilhilfsberufe - Sofortmaßnahmen zur wohnortnahen Versorgung mit Hebammenhilfe

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Deutschen Bundestag
105.386 Unterstützende 0 in Deutschland

Die Petition wurde abgeschlossen

105.386 Unterstützende 0 in Deutschland

Die Petition wurde abgeschlossen

  1. Gestartet 2010
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

29.08.2017, 16:31

Pet 2-17-15-2124-007017Heilhilfsberufe
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 21.02.2013 abschließend beraten und
beschlossen:
1. Die Petition
a) der Bundesregierung - dem Bundesministerium für Gesundheit und dem
Bundesministerium der Finanzen - als Material zu überweisen, soweit es um
die Schaffung Wettbewerb ermöglichender versicherungsrechtlicher Rah-
menbedingungen, insbesondere für freiberuflich in der Geburtshilfe tätige
Hebammen geht,
b) den Fraktionen des Deutschen Bundestages zur Kenntnis zu geben,
2. das Petitionsverfahren im Übrigen abzuschließen.
Begründung
Mit der Petition wird kritisiert, dass steigende Haftpflichtprämien und eine
unzureichende Vergütung viele Hebammen zum Aufgeben der Geburtshilfe zwingen
würden.
Daher wird gefordert, der Deutsche Bundestag möge Sofortmaßnahmen
beschließen, um eine wohnortnahe Versorgung von Frauen mit Hebammenhilfe und
die freie Wahl des Geburtsorts auch nach dem 01.07.2010 sicherzustellen. Gefordert
wird auch die Aufnahme eines Sicherstellungsauftrages für Hebammenhilfe analog
§ 72 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V). Ferner möge der Bundestag eine
Datenerhebung zum Bedarf an Hebammenhilfe und deren Deckung beschließen.
Zur Begründung wird ausgeführt, 1992 seien freiberufliche Hebammen zu einer
Jahresprämie von ca. 179 Euro, inklusive Geburtshilfe versichert gewesen. Durch
Verzehnfachung der Prämie (2.370 Euro) bis 2009 sei der Anteil der Hebammen, die
neben Schwangerenvorsorge und der Betreuung im Wochenbett auch Geburtshilfe
anbieten, auf 23% gesunken. Mit der Steigerung der Haftpflichtprämie auf 3.689 Euro
ab dem 01.07.2010 sei absehbar, dass sich die verbleibenden Hebammen aus dem
Kernbereich zurückzögen. Das Problem betreffe freiberufliche und angestellte

Hebammen. Auch Angestellte müssten aus ihrem Gehalt eine eigene
Haftpflichtversicherung abschließen, weil die Klinikträger zu niedrige
Deckungssummen versicherten. Durch Personalabbau steige das Haftungsrisiko,
weil Hebammen mehrere Geburten gleichzeitig betreuen müssten.
Zu Beginn der eigenverantwortlichen Vergütungsverhandlungen der Hebammen mit
den Krankenkassen im Jahre 2006 habe ein Anpassungsrückstand der Honorare
bestanden. Die Vorgabe des § 71 SGB V (Beitragssatzstabilität) vergrößere diesen
Rückstand. Die Ausnahmeregelungen nach § 71 Abs. 1 und 2 SGB V greifen nicht,
da keine Daten vorlägen und kein Sicherstellungsauftrag zur Durchsetzung des
Rechts auf Hebammenhilfe nach § 196 Reichsversicherungsordnung (RVO) bestehe.
Durchschnittlich erziele eine freiberufliche Hebamme einen Jahresumsatz von
23.300 Euro. Das real zu versteuernde Einkommen liege im Schnitt bei 14.150 Euro
im Jahr, bzw. 7,50 Euro netto pro Stunde. Für die Durchführung einer Geburt erhalte
die Hebamme ein Bruttohonorar von
224,40 Euro für die Beleggeburt,
367,20 Euro für die Geburt im Geburtshaus sowie
448,80 Euro für die Hausgeburt.
Als Ausgleich für die gestiegenen Haftpflichtprämien seien von den Krankenkassen
4,39 Euro für Beleg- und 14,19 Euro für außerklinische Geburten geboten worden.
Die Gesamtsumme der Gebühren für Geburtshilfe werde ab dem 01.07.2010
ausschließlich die Haftpflichtprämien decken, ohne dass ein Verdienst übrig bleibe.
Die Zentralisierung der Geburtshilfe in perinatologischen Zentren benötige ein
Gegengewicht von wohnortnaher Versorgung für gesunde Schwangere und eine
intensive Weiterbetreuung nach der heute üblichen Frühentlassung. Immer mehr
kleinere Krankenhäuser seien gezwungen, ihre geburtshilflichen Abteilungen zu
schließen, weil weder Beleghebammen noch -ärzte ihre Prämien zahlen könnten.
Im Übrigen seien die Krankenkassen nach der Einführung u. a. des § 116 SGB X
(Ansprüche gegen Schadenersatzpflichtige) dazu übergegangen,
Regressabteilungen zu beschäftigen, die bei teuren Behandlungsfällen gezielt dafür
sorgen sollen, die zu erwartenden Kosten der Sozialversicherungsträger
gegenzufinanzieren.

Es handelt sich um eine öffentliche Petition, die von 105.386 Mitzeichnern unterstützt
wird und zu 753 Diskussionsbeiträgen geführt hat. Weiterhin gingen 191.167
unterstützende Unterschriften auf dem Postweg ein.
Zu diesem Anliegen liegen dem Petitionsausschuss 79 Mehrfachpetitionen vor, die
einer gemeinsamen parlamentarischen Behandlung zugeführt werden.
Die Petition wurde in der öffentlichen Sitzung des Petitionsausschusses am
28.06.2010 beraten.
Zur Eingabe fand am 01.12.2011 ein Berichterstattergespräch in Berlin statt, an dem
u. a. Vertreter der Bundesregierung, Bundesministerium für Gesundheit (BMG),
teilnahmen.
Das BMG teilte mit, dass das in Auftrag gegebene Gutachten (der IGES Institut
GmbH) voraussichtlich im Januar 2012 vorliegen werde. 3.500 Hebammen hätten an
der Befragung mitgewirkt. Die Aussage der Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), dass 32 Versicherungsunternehmen die
Hebammenhaftpflichtversicherung anböten, habe sich auf alleHebammen bezogen.
Für in der Geburtshilfe tätige Hebammen gebe es drei Anbieter entsprechender
Versicherungsleistungen. Die tatsächliche Anzahl der in der Geburtshilfe tätigen
Hebammen sei im Übrigen Gegenstand des Gutachtens.
Zu den Einzelheiten des Vortrags der Petentin wird auf die von ihr eingereichten
Unterlagen verwiesen.
Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung stellt sich auf der Grundlage dreier
Stellungnahmen des BMG, einer Stellungnahme des Bundesministeriums der
Finanzen (BMF) sowie einer der BaFin wie folgt dar:
Der Petitionsausschuss betont, dass die Hebammen und Entbindungspfleger durch
die medizinische Versorgung und umfassende Begleitung Schwangerer sowie junger
Mütter einen entscheidenden und unverzichtbaren Beitrag leisten.
Der Ausschuss stellt grundlegend fest, dass die Vergütung für Leistungen von
Hebammen und Entbindungspflegern im Rahmen der gesetzlichen
Krankenversicherung (GKV) 2007 auf eine neue rechtliche Grundlage gestellt wurde.
Die bis dahin geltende Hebammengebühren-Verordnung wurde durch eine
Vertragslösung ersetzt. Die Vergütung von Hebammenleistungen in der GKV liegt
daher in der Eigenverantwortung der Selbstverwaltung und kann nicht unmittelbar
vom BMG gestaltet werden. Nach § 134a SGB V schließt der Spitzenverband Bund

der Krankenkassen mit den maßgeblichen Berufsverbänden der Hebammen und den
Verbänden der von Hebammen geleiteten Einrichtungen Verträge über die
Versorgung mit Hebammenhilfe, die abrechnungsfähigen Leistungen unter
Einschluss einer Betriebskosten-pauschale bei ambulanten Entbindungen in von
Hebammen geleiteten Einrichtungen und der Anforderungen an die
Qualitätssicherung in diesen Einrichtungen sowie über die Höhe der Vergütung und
die Einzelheiten der Vergütungsabrechnung durch die Krankenkassen. Dabei haben
die Vertragspartner den Bedarf der Versicherten an Hebammenhilfe und deren
Qualität, den Grundsatz der Beitragssatzstabilität sowie die berechtigten
wirtschaftlichen Interessen der freiberuflich tätigen Hebammen zu berücksichtigen.
Für den Fall, dass sich die Vertragspartner nicht einigen, sieht das Gesetz die
Einschaltung einer gemeinsamen Schiedsstelle vor.
Nachdem die Vergütungsvereinbarung für Hebammenleistungen 2009 von Seiten
der Hebammen - auch unter Verweis auf die stark gestiegenen Prämien für
Berufshaftpflichtversicherungen - gekündigt wurde, haben sich die Vertragspartner
auf eine seit dem 01.01.2010 geltende Vergütungsvereinbarung geeinigt. Zugleich
hatte der Spitzenverband Bund der Krankenkassen angekündigt, dass weitere
Anpassungen erfolgen sollten, die insbesondere auch die Auswirkungen der
gestiegenen Versicherungsprämien betrafen.
Der GKV-Spitzenverband und die für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen
Interessen gebildeten maßgeblichen Berufsverbände der Hebammen und die
Verbände der von den Hebammen geleiteten Einrichtungen auf Bundesebene haben
sich am 05.07.2010 auf Vermittlung der Schiedsstelle nach § 134a Abs. 4 SGB V im
Hinblick auf die für Hebammen gestiegenen Haftpflichtversicherungsprämien auf
eine Erhöhung der Hebammenvergütung für außerklinische Geburten um 100 Euro
pro Geburt und um 8 Euro pro Geburt für klinische Geburten geeinigt. Die neuen
vertraglichen Vereinbarungen traten rückwirkend zum 01.07.2010 in Kraft. Die
Vertragspartner auf Bundesebene haben in dem Schiedsverfahren eine
einvernehmliche Lösung der zu klärenden Fragen gefunden.
Die BaFin wies in ihrer Stellungnahme darauf hin, dass der Grund für die massiven
Beitragssteigerungen bei der Hebammenhaftpflichtversicherung nach Angaben der
Versicherungswirtschaft in deutlich höheren Leistungen, die die Versicherer
zugunsten geschädigter Personen zu erbringen hätten, liege. Zwar habe sich die
Anzahl der schweren Geburtsschäden nicht erhöht, jedoch sei eine deutliche
Leistungsausweitung je einzelnem Versicherungsfall gegeben. Überproportional

entwickelt hätten sich danach vor allem die Heilbehandlungs- und Pflegekosten,
wobei sich als ein wesentlicher Faktor herausgestellt habe, dass sich dank immer
besser werdenden medizinischen und therapeutischen Möglichkeiten die
Lebenserwartung der betroffenen Kinder deutlich erhöht habe. Daneben habe sich
auch das Schmerzensgeld aufgrund entsprechender Tendenzen in der
Rechtsprechung positiv zugunsten der geschädigten Personen entwickelt. Die BaFin
konnte keinen Aspekt erkennen, der Zweifel an der Entwicklung der
Schadenaufwendungen hervorrufen müsste. Sie konnte auch nicht erkennen, dass
die Versicherer überhöhte Beiträge festlegen und damit unangemessen hohe
Gewinne erzielen. Der verlustreiche Verlauf dieses Segments dürfte nach Aussage
der BaFin ausschlaggebend dafür sein, weshalb einzelne Versicherer die
Hebammenhaftpflichtversicherung nicht mehr betreiben. Der Petitionsausschuss
weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Tarife der
Versicherungsunternehmen von der BaFin nicht genehmigt oder anderweitig
aufsichtsbehördlich festgesetzt werden. Für den Bereich der Pflichtversicherungen,
zu dem die Hebammenhaftpflichtversicherung gehört, gelten insoweit keine anderen
Regeln als für die übrigen Versicherungsbereiche.
Nach Aussage des BMF vom Juli 2010 gegenüber dem Petitionsausschuss böten 32
Versicherungsunternehmen unter Bundesaufsicht
Hebammenhaftpflichtversicherungen an und hätten auch tatsächlich derartige
Verträge abgeschlossen. Da der Gesetzgeber bereits 1994 entschieden habe, dass
die Versicherungstarife nicht mehr von der Versicherungsaufsicht zu genehmigen
seien, verfügten BMF und BaFin über keine Informationen zur Anzahl der
Hebammenhaftpflichtversicherungsverträge pro Versicherer und zum
Leistungsspektrum der Verträge, das individuell von den Unternehmen festgelegt
werden könne.
Der Petitionsausschuss verweist auf das o. g. Berichterstattergespräch vom
01.12.2011. Danach gebe es für in der Geburtshilfe tätige Hebammen drei Anbieter
mit entsprechenden Versicherungsleistungen. Insoweit wird auch auf
"Hebammenpolitik 17.08.2011" verwiesen, wo drei Anbieter gegenüber elf Anbietern
"ohne Geburtshilfe" konkret genannt werden
(hebammenpolitik.com/hebammenpolitik-17-08-2011).
Der Petitionsausschuss weist zunächst darauf hin, dass eine befriedigende Lösung
nicht darin bestehen kann, den Zustand zur Zeit der Hebammengebühren-
Verordnung wieder herzustellen. Im Rahmen des geltenden Rechts der GKV

vergüten die Krankenkassen die Leistungen der Leistungserbringer grundsätzlich
nach vertraglichen Vergütungsvereinbarungen. Ausgenommen war lediglich die
Hebammenhilfe freiberuflicher Hebammen, deren Vergütung sich nach einer vom
Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung mit Zustimmung des
Bundesrates erlassenen Gebührenverordnung bestimmte. Diese staatliche
Gebührenregelung wurde als nicht mehr zeitgemäß angesehen; ihre
Aufrechterhaltung war zudem aus Gründen der Gleichbehandlung der freiberuflich
tätigen Hebammen mit anderen Leistungserbringern problematisch. Auch der
Bundesrat forderte die Ablösung der staatlichen Gebührenregelung durch
vertragliche Vereinbarungen (vgl. Beschluss des Bundesrates zur Dritten Verordnung
der Hebammenhilfe - Gebührenverordnung vom 26.09.1997 - Bundesrats-
Drucksache 540/1/97). Vor diesem Hintergrund wurden mit dem
2. Fallpauschalenänderungsgesetz - auch im Sinne einer Deregulierung - die
Voraussetzungen dafür geschaffen, dass ab 2007 die Vergütungsfestsetzung durch
vertragliche Vergütungsvereinbarungen erfolgen konnte.
Der Petitionsausschuss weist auf Grund der Stellungnahmen der BaFin und des
BMF darauf hin, dass die Kostenentwicklung in der
Hebammenhaftpflichtversicherung maßgebend für die vergangenen
Beitragssteigerungen war. Zweifel an der Entwicklung der Schadenaufwendungen
wurden von der BaFin insoweit nicht geäußert. Auch der Petitionsausschuss hat
keine Veranlassung, diese Angaben in Zweifel zu ziehen.
Der Petitionsausschuss verweist auf § 134a (Versorgung mit Hebammenhilfe)
Absatz 1 Satz 2 SGB V der vorsieht, dass neben dem Grundsatz der
Beitragssatzstabilität auch der Bedarf der Versicherten an Hebammenhilfe und deren
Qualität sowie die berechtigten wirtschaftlichen Interessen der freiberuflich tätigen
Hebammen zu berücksichtigen sind. Die vom Gesetzgeber genannten
unterschiedlichen Interessen sind dabei von den Vertragspartnern gleichberechtigt
zu berücksichtigen. Der Petitionsausschuss weist in diesem Zusammenhang darauf
hin, dass bei Vergütungsvereinbarungen vom Grundsatz der Beitragssatzstabilität
gemäß § 71 Absatz 1 Satz 1 SGB V abgewichen werden kann, wenn anderenfalls
die notwendige medizinische Versorgung auch nach Ausschöpfung von
Wirtschaftlichkeitsreserven nicht zu gewährleisten ist.
Diese bisher bereits geltende Rechtslage wurde durch das "Gesetz zur
Verbesserung der Versorgungsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung
(GKV-Versorgungsstrukturgesetz - GKV-VStG)" vom 22.12.2011 mit Wirkung vom

01.01.2012 insoweit modifiziert, als dem § 134a Absatz 1 SGB V folgender Satz
angefügt wurde: "Bei der Berücksichtigung der wirtschaftlichen Interessen der
freiberuflich tätigen Hebammen nach Satz 2 sind insbesondere Kostensteigerungen
zu beachten, die die Berufsausübung betreffen."
…"Mit dem angefügten Satz wird ausdrücklich klargestellt, dass dabei auch die die
Berufsausübung betreffenden Kostensteigerungen (z. B. Beitragserhöhungen zu den
von den Hebammen abzuschließenden Berufshaftpflichtversicherungen) zu beachten
sind. Von den Vertragsparteien hat danach eine nachvollziehbare Abwägung
zwischen den wirtschaftlichen Interessen der freiberuflichen Hebammen und den
Interessen der Versichertengemeinschaft zu erfolgen. Trotz vorgeschriebener
Berücksichtigung des Grundsatzes der Beitragssatzstabilität können dabei höhere
Vergütungen vereinbart werden, wenn dies erforderlich ist, um den Hebammen eine
angemessene Vergütung zu gewähren" (Bundestags-Drucksache 17/6906, S. 86).
Der Petitionsausschuss begrüßt diese Klarstellung.
Der Petitionsausschuss begrüßt ferner, dass gemäß Artikel 3 "Gesetz zur
Neuausrichtung der Pflegeversicherung" (Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz - PNG)
vom 23.10.2012 mit Wirkung vom 30.10.2012 die bislang in der RVO enthaltenen
Vorschriften hinsichtlich der Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft in das
SGB V (hier: §§ 24c bis 24i SGB V) überführt wurden. Weiterhin begrüßt der
Ausschuss, dass ab dem 01.07.2012 die Betriebskostenpauschale der
hebammengeleiteten Einrichtungen von bisher 550 Euro auf 700 Euro/Geburt für
vorläufig drei Jahre erhöht wird. Bis Juli 2015 muss der Schiedsstelle ein
Wirtschaftsgutachten vorliegen, das von den Krankenkassen und den
Hebammenverbänden auf den Weg gebracht wird. Das Ergebnis der
Wirtschaftlichkeitsprüfung wird dann als Grundlage für weitere Verhandlungen
dienen.
Der Petitionsausschuss weist indes auf die zum 01.07.2012 erneut gestiegenen
Beiträge für die Haftpflichtversicherung von ca. 3.700 auf ca. 4.200 Euro, für
verbandsfreie Hebammen ca. 5300 - 5600 Euro, sowie die seiner Ansicht nach
unbefriedigende Wettbewerbssituation hin, die aus der begrenzten Anzahl von
Versicherungsunternehmen resultiert, die Haftpflichtversicherungen für in der
Geburtshilfe tätige Hebammen anbieten.
Unter Berücksichtigung des 2012 vorgelegten o. g. Gutachtens zur "Versorgungs-
und Vergütungssituation in der außerklinischen Hebammenhilfe" empfiehlt der
Petitionsausschuss daher, die Petition der Bundesregierung - dem BMG und dem

BMF - als Material zu überweisen, soweit es um die Schaffung Wettbewerb
ermöglichender versicherungsrechtlicher Rahmenbedingungen, insbesondere für
freiberuflich in der Geburtshilfe tätige Hebammen geht, und den Fraktionen des
Deutschen Bundestages zur Kenntnis zu geben. Weiterhin empfiehlt er, das
Petitionsverfahren im Übrigen abzuschließen.
Der abweichende Antrag der Fraktion DIE LINKE., die Petition der Bundesregierung -
dem Bundesministerium für Gesundheit - zur Erwägung zu überweisen und den
Fraktionen des Deutschen Bundestages zur Kenntnis zu geben, wurde mehrheitlich
abgelehnt.

Begründung (PDF)


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