Hilfe für Behinderte - Ergänzung des § 3 der Schwerbehindertenausweisverordnung

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Deutschen Bundestag
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  1. Startet 2012
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Dette er en nettbasert petisjon des Deutschen Bundestags .

Der Deutsche Bundestag möge beschließen im Rahmen des SGB IX in die Schwerbehindertenausweisverordnung (SchwbAwV) § 3 das Merkzeichen "Tbl" für taubblinde / hörsehbehinderte Menschen aufzunehmen und im SGB IX Teil 1 Kapitel 7 Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft das Recht auf umfasssende "Assistenz" für taubblinde / hörsehbehinderte Menschen festzuschreiben.

Grunnen til

Im März 2009 hat die Bundesregierung als 50. Land die UN-Konvention zu den Rechten von Menschen mit Behinderung ratifiziert. Das ist rechtsverbindliche Grundlage für die Rechte behinderter Menschen. Sie schafft konkreten Handlungsbedarf. Taubblindheit ist keine Behinderung die sich aus der Addition von Blindheit und Gehörlosigkeit ergibt, sondern tritt schon ein, wenn der eine Fernsinn nicht durch den anderen Fernsinn kompensiert werden kann (z. B. bei Gehörlosigkeit und Sehbehinderung oder Blindheit und Hörbehinderung). Das heißt, dass nur ein geringer Teil der Taubblinden bisher durch die Kombination der Merkzeichen "Gl" für gehörlos und "Bl" für blind erfasst werden. Sehfähigkeit und Hörvermögen sind die Basis für das Gelingen von Kommunikation. Wenn diese beiden zentralen kommunikativen Fähigkeiten fehlen, sind die Auswirkungen nicht annähernd dadurch gekennzeichnet, dass im Schwerbehindertenausweis die Merkzeichen Bl und Gl nebeneinander enthalten sind. Die meisten Dinge können ohne spezifische Hilfen und / oder Assistenz nicht wahrgenommen werden. Bei Behinderung eines Hauptsinnes und Hinzukommen der Behinderung des zweiten Hauptsinnes sind im Vorfeld bis zum Erreichen der vollständigen Beeinträchtigung präventive Maßnahmen erforderlich, um rechtzeitig Kommunikationstechniken und den Umgang mit Hilfsmitteln erlernen zu können und damit Isolation schon im Vorfeld zu vermeiden. Aus diesem Grunde sollten Leistungen zur Teilhabe nach §55 SGB IX ausdrücklich auch für von Taubblindheit bedrohte Menschen zur Verfügung stehen. Die außergewöhnliche Schwere der Beeinträchtigung von taubblinden Menschen besteht in dem umfassenden Ausgeschlossensein vom Leben, sofern eine geeignete Assistenz fehlt. Deshalb ist das Merkzeichen Tbl im Schwerbehindertenausweis unverzichtbar. (s. Resolution zu den Belangen taubblinder Menschen vom 20.05.2009, Taubblindendienst e.V. und BAT). 14.000 Unterschriften wurden am 29.3.2012 in Verbindung mit einem Fachgespräch zum Thema Taubblindheit und Assistenz im Bundesministerium für Arbeit und Soziales bereits überreicht.

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nyheter

  • Pet 3-17-11-2171-039120Hilfe für Behinderte
    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 06.06.2013 abschließend beraten und
    beschlossen:
    1. Die Petition der Bundesregierung – dem Bundesministerium für Arbeit und
    Soziales – als Material zu überweisen, soweit es um die Verbesserung der
    Situation und die Inklusion der taubblinden Menschen geht,
    2. das Petitionsverfahren im Übrigen abzuschließen.
    Begründung
    Mit der Petition soll erreicht werden, dass im Rahmen des SGB IX in die
    Schwerbehindertenausweisverordnung (SchwbAwV) § 3 das Merkzeichen "Tbl" für
    taubblinde/hörsehbehinderte Menschen aufgenommen und im SGB IX Teil 1 Kapitel
    7 Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft das Recht auf
    umfassende"Assistenz" für taubblinde/hörsehbehinderte... lengre

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